Urteil
L 12 AL 2131/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung endet der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit dem Tag der tatsächlichen Beendigung der Ausbildung.
• § 73 Abs. 1a SGB III, wonach für Zeiten des Blockunterrichts die Bewilligung unverändert weiterläuft, schließt die Berücksichtigung von durch Blockunterricht verursachten zusätzlichen Bedarfen nicht grundsätzlich aus.
• Kosten für Fahrten zur Berufsschule und für Internatsunterbringung während Blockunterrichts sind bei der Ermittlung des BAB-Anspruchs zu berücksichtigen, soweit diese Bedarfe bereits bei der erstmaligen oder geänderten Bewilligung bekannt und berechenbar waren.
• § 65 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 SGB III sehen die Berücksichtigung von Internats- und weiteren Unterkunftskosten vor; eine pauschale Systematik des Lebensunterhalts schließt konkrete Mehrkosten bei Internatsunterbringung nicht aus.
Entscheidungsgründe
Internats- und Fahrtkosten bei BAB: Berücksichtigung trotz Blockunterricht (LSG BW) • Bei erfolgreichem Abschluss der Ausbildung endet der Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit dem Tag der tatsächlichen Beendigung der Ausbildung. • § 73 Abs. 1a SGB III, wonach für Zeiten des Blockunterrichts die Bewilligung unverändert weiterläuft, schließt die Berücksichtigung von durch Blockunterricht verursachten zusätzlichen Bedarfen nicht grundsätzlich aus. • Kosten für Fahrten zur Berufsschule und für Internatsunterbringung während Blockunterrichts sind bei der Ermittlung des BAB-Anspruchs zu berücksichtigen, soweit diese Bedarfe bereits bei der erstmaligen oder geänderten Bewilligung bekannt und berechenbar waren. • § 65 Abs. 3 und § 68 Abs. 3 SGB III sehen die Berücksichtigung von Internats- und weiteren Unterkunftskosten vor; eine pauschale Systematik des Lebensunterhalts schließt konkrete Mehrkosten bei Internatsunterbringung nicht aus. Die Klägerin schloss eine Berufsausbildung zur Restaurantfachfrau (1.9.2004–2.8.2007) ab; Berufsschulunterricht fand im 2. und 3. Lehrjahr teils in Blockform an einer Landesschule statt, wobei sie während der Blockwochen im Internat mit Vollverpflegung untergebracht war und hierfür tägliche Kosten anfielen. Die Beklagte bewilligte BAB in unterschiedlicher Höhe; zunächst wurden Fahr- und sonstige Kosten berücksichtigt, später Fahrkosten für Blockzeiten nicht mehr und die Bewilligung vermindert. Die Klägerin focht dies an und begehrte Berücksichtigung der angefallenen Fahr- und Internatskosten für den Zeitraum 1.3.2006 bis 2.8.2007. Das Sozialgericht gab der Klägerin weitgehend Recht; die Beklagte legte Berufung ein und berief sich auf § 73 Abs. 1a SGB III, wonach bei Blockunterricht der Bedarf nicht neu festzusetzen sei. Nach Vorlage einer BSG-Entscheidung passte die Beklagte die Bewilligung an und berücksichtigte Pendelkosten, stritt aber weiter um die Berücksichtigung zusätzlicher Internatskosten. • Beendigung der Ausbildung beendet BAB-Anspruch: Die Klägerin beendete die Ausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung am 2.8.2007; Anspruch auf BAB besteht nur für die tatsächliche Dauer der Ausbildung (§ 73 Abs.1 SGB III). Deshalb entfällt ein Anspruch für den Zeitraum 3.–31.8.2007. • Voraussetzungen des Leistungsanspruchs: Die Klägerin erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 59, 60, 63, 64, 71 SGB III; Ausbildungsvergütung reicht nicht zur Deckung des Gesamtbedarfs. • Wirkung von § 73 Abs. 1a SGB III: Die Vorschrift soll Neuberechnungen für Blockunterricht aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung entbehrlich machen, sie schließt aber die materielle Berücksichtigung rechtmäßiger Bedarfe nicht aus; die Verwaltungsvereinfachung darf nicht dazu führen, dass aus Rechtsgründen zustehende Bedarfe grundsätzlich ausgeschlossen werden. • Fahrkosten: Die Beklagte hat nachträglich Fahrkosten zu Recht in Form einer Umrechnung des tatsächlichen Bedarfs auf den Bewilligungszeitraum berücksichtigt; damit sind Pendelkosten vollständig erfasst (vgl. § 67 SGB III). • Internatskosten: § 65 Abs. 3 SGB III sieht bei Unterbringung mit voller Verpflegung die Berücksichtigung der amtlich festgesetzten Kosten für Verpflegung und Unterbringung plus Pauschale vor; § 68 Abs. 3 SGB III ermöglicht zusätzlich die Übernahme weiter anfallender Unterkunftskosten am Ausbildungsort. Daher sind während des Blockunterrichts entstandene Internatskosten grundsätzlich als Bedarf zu berücksichtigen. • Zeitpunkt der Berücksichtigung: Da Umfang und Höhe der Blockzeiten und der Internatskosten bereits vor Beginn des zweiten Bewilligungsabschnitts feststanden, konnten diese Kosten von Anfang an in die Berechnung einbezogen werden; § 73 Abs. 1a SGB III gebietet keine Nichtberücksichtigung solcher von vornherein bekannter Bedarfe. • Zweck des Gesetzes: Die Förderung der dualen Ausbildung rechtfertigt die Einbeziehung unvermeidbarer, typischerweise mit dem Blockunterricht verbundener Mehrkosten, da sonst die Ausbildung gefährdet wäre. • Kosten- und Revisionsentscheidung: Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten; Revision wurde zugelassen (§§ 193, 160 SGG). Der Senat hob das erstinstanzliche Urteil nur insoweit auf, als die Beklagte zur Gewährung von BAB für den Zeitraum 3.–31.8.2007 verurteilt worden war, weil die Klägerin die Ausbildung bereits am 2.8.2007 beendet hatte. Im Übrigen blieb das Urteil stehen: Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin für den Zeitraum 1.3.2006 bis 2.8.2007 BAB unter Einbeziehung der während des Blockunterrichts entstandenen Fahr- und Internatskosten zu gewähren. Fahrkosten wurden in der Folge durch Änderungsbescheid bereits berücksichtigt; die zusätzlich entstandenen Internatskosten sind nach den einschlägigen Vorschriften (§§ 65 Abs.3, 67, 68 Abs.3, 73 Abs.1a SGB III) als Bedarf anzuerkennen, weil sie bekannt und berechenbar waren und ihre Nichtberücksichtigung den Förderzweck der BAB gefährden würde. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten; die Revision wurde zugelassen.