Urteil
L 4 KR 3419/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Feststellung der Abgabepflicht nach § 24 KSVG wird durch einen nicht angefochtenen Erfassungsbescheid bestandskräftig und ist für das weitere Verfahren bindend.
• Ein Abgabebescheid nach § 27 Abs. 1a KSVG, der die Höhe der Künstlersozialabgabe und Vorauszahlungen festsetzt, ist nur in Bezug auf die konkrete Bemessung überprüfbar; das Gericht prüft nicht erneut die dem Grunde nach bereits bestandskräftig festgestellte Abgabepflicht.
• Die Einbeziehung von Entgelten, die an nicht versicherungspflichtige Künstler oder Publizisten gezahlt werden, in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung vereinbar.
• Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 GG begründen könnte, liegt derzeit nicht vor; gesetzliche Nachbesserungen stärken die Durchsetzung der Abgabepflicht.
Entscheidungsgründe
Bestandskraft des Erfassungsbescheids und Rechtmäßigkeit der Abgabebemessung nach KSVG • Die Feststellung der Abgabepflicht nach § 24 KSVG wird durch einen nicht angefochtenen Erfassungsbescheid bestandskräftig und ist für das weitere Verfahren bindend. • Ein Abgabebescheid nach § 27 Abs. 1a KSVG, der die Höhe der Künstlersozialabgabe und Vorauszahlungen festsetzt, ist nur in Bezug auf die konkrete Bemessung überprüfbar; das Gericht prüft nicht erneut die dem Grunde nach bereits bestandskräftig festgestellte Abgabepflicht. • Die Einbeziehung von Entgelten, die an nicht versicherungspflichtige Künstler oder Publizisten gezahlt werden, in die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgabe ist mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung vereinbar. • Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 GG begründen könnte, liegt derzeit nicht vor; gesetzliche Nachbesserungen stärken die Durchsetzung der Abgabepflicht. Die Klägerin ist eine Werbeagentur in GmbH-Form und erhielt am 11.05.2007 einen Bescheid der Beklagten, der sie nach § 24 KSVG dem Grunde nach zur Künstlersozialabgabe verpflichtete. Nachdem die Klägerin zunächst keinen Meldebogen eingereicht hatte, setzte die Beklagte per Bescheid vom 15.08.2007 die Abgabe auf Grundlage einer Schätzung fest. Die Klägerin reichte am 31.10.2007 einen Meldebogen ein; daraufhin erließ die Beklagte am 02.11.2007 einen geänderten Abgabebescheid über die Jahre 2002–2006 samt Vorauszahlungen. Die Klägerin legte Widerspruch ein und verwies grundsätzlich auf verfassungs- und verhältnismäßigkeitsrechtliche Bedenken sowie auf ein angebliches Vollzugsdefizit; das Widerspruchsverfahren wurde zurückgewiesen. Das Sozialgericht Mannheim wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Verfahrensumfang: Entscheidend ist hier nur die Überprüfung der konkreten Bemessung der Abgabe nach dem Abgabebescheid (§ 27 Abs.1a KSVG); der Erfassungsbescheid vom 11.05.2007 wurde nicht angefochten und ist bestandskräftig (§§ 84, 77 SGG). • Rechtslage zweiphasig: Das KSVG unterscheidet zwischen der Feststellung der Abgabepflicht dem Grunde nach (§ 24 KSVG, Erfassungsbescheid) und der späteren Bemessung der Abgabe (§ 27 KSVG). Das Verfahren ist daher auf die Höhe der festgesetzten Beträge und Vorauszahlungen beschränkt. • Berechnung: Die Beklagte hat die vom Meldebogen der Klägerin gemeldeten Entgelte zugrunde gelegt und die Vorauszahlungen entsprechend § 27 Abs.3 KSVG bestimmt; die Klägerin hat keine substantiierten Einwendungen gegen die konkrete Berechnung vorgebracht. • Verfassungsmäßigkeit: Die Kammer sieht keine Veranlassung, die inzwischen von der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG getragene Verfassungswidrigkeit des KSVG anzunehmen; die Einbeziehung von Entgelten an nicht versicherungspflichtige Künstler ist unter den aktuellen Entscheidungen verfassungskonform. • Gleichheit und Vollzug: Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das einen Art.3-Gleichheitsverstoß begründen könnte, ist nicht feststellbar; Änderungen durch das Gesetzesänderungsgesetz 2007 und ergänzende Prüfpflichten der Rentenversicherung stärken den Vollzug. • Verwaltungsökonomische Bedenken: Der Senat hält den mit der Abgabenerhebung verbundenen Verwaltungsaufwand für zumutbar; die unbestimmten Rechtsbegriffe sind durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung hinreichend konkretisiert. • Kosten und Prozessstände: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, Streitwert endgültig 8.761,54 EUR. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 18.05.2009 bleibt bestehen. Der Abgabebescheid vom 02.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.04.2008 ist rechtmäßig, weil die dem Grunde nach bestehende Abgabepflicht durch den nicht angefochtenen Erfassungsbescheid bindend festgestellt ist und die Beklagte die Künstlersozialabgaben auf Grundlage der von der Klägerin selbst gemeldeten Entgelte korrekt berechnet hat. Verfassungs- und Gleichheitsbedenken der Klägerin überzeugen nicht; ein strukturelles Vollzugsdefizit liegt nach Ansicht des Gerichts nicht vor, zumal gesetzliche Regelungen zur Stärkung des Vollzugs existieren. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Streitwert wird auf EUR 8.761,54 festgesetzt.