Urteil
L 1 U 2869/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Harnblasenkarzinom ist als Berufskrankheit Nr. 1301 anzuerkennen, wenn berufliche Exposition gegenüber krebserzeugenden aromatischen Aminen nach medizinischer Würdigung hinreichend wahrscheinlich zur Entstehung geführt hat.
• Fehlende allgemein anerkannte Grenzwerte für Expositionen aromatischer Amine schließt die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus; es kommt auf die evidenzbasierte Gesamtbewertung von Exposition, Alter, Latenz und fehlenden Konkurrenzfaktoren an.
• Die Beurteilung erfolgt nach Vollbeweis für Einwirkungen und Krankheit sowie nach hinreichender Wahrscheinlichkeit (Theorie der wesentlichen Bedingung) für den beruflichen Kausalzusammenhang.
Entscheidungsgründe
Anerkennung eines Harnblasenkarzinoms als Berufskrankheit Nr. 1301 wegen beruflicher Exposition gegenüber aromatischen Aminen • Ein Harnblasenkarzinom ist als Berufskrankheit Nr. 1301 anzuerkennen, wenn berufliche Exposition gegenüber krebserzeugenden aromatischen Aminen nach medizinischer Würdigung hinreichend wahrscheinlich zur Entstehung geführt hat. • Fehlende allgemein anerkannte Grenzwerte für Expositionen aromatischer Amine schließt die Anerkennung einer Berufskrankheit nicht aus; es kommt auf die evidenzbasierte Gesamtbewertung von Exposition, Alter, Latenz und fehlenden Konkurrenzfaktoren an. • Die Beurteilung erfolgt nach Vollbeweis für Einwirkungen und Krankheit sowie nach hinreichender Wahrscheinlichkeit (Theorie der wesentlichen Bedingung) für den beruflichen Kausalzusammenhang. Der 1968 geborene K. arbeitete seit 1990 als angelernter Chemikant bei der Firma C.-Spezialitätenchemie. Im Februar 2005 wurde bei ihm ein papilläres noninvasives Urothelkarzinom der Harnblase festgestellt und reseziert. Der Arbeitgeber und der Präventionsdienst gaben an, dass in der Produktion Verunreinigungen mit aromatischen Aminen (u.a. 2-Naphthylamin, o-Toluidin) vorgekommen seien, teils früher in höheren Konzentrationen, teils nach 1993/2001 in geringeren Abreinigungsgraden; Schutzmaßnahmen und PSA seien eingesetzt worden. Die Beklagte verweigerte die Anerkennung als Berufskrankheit Nr. 1301 mit der Begründung, die berufliche Exposition sei zu gering gewesen, um die Erkrankung ursächlich zu erklären. Der K. focht dies an; medizinische Sachverständige bestätigten berufliche Einwirkungen und erachteten eine berufsbedingte Verursachung als hinreichend wahrscheinlich. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob das Urteil auf und stellte die Berufskrankheit fest. • Rechtliche Grundlagen: Berufskrankheiten nach § 9 SGB VII und Nr. 1301 BKV; Beweismaßstab: Vollbeweis für Einwirkungen und Krankheit, hinreichende Wahrscheinlichkeit für kausale Bedeutung beruflicher Einwirkungen (Theorie der wesentlichen Bedingung). • Festgestellte Tatsachen: Der K. war beruflich Expositionen gegenüber K1-/K2-Aminen (2-Naphthylamin, o-Toluidin, weitere Farbstoffamine) ausgesetzt; Tabakkonsum als Hauptrisikofaktor entfällt (Nichtraucher). • Gutachterliche Würdigung: Zwei unabhängige urologisch/berufsdermatologisch fundierte Gutachten bestätigen, dass die berufliche Exposition und das frühe Erkrankungsalter für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung sprechen; kumulative Dosisberechnungen sind unsicher, dermale Resorption kann bedeutsam sein. • Grenzwerte und Konsensus-Modelle: Fehlende allgemeine, verbindliche Schwellenwerte (kein Konsens über ‚Risikoverdoppelungswerte‘) rechtfertigen nicht die Verneinung einer BK; das Symposiumsmodell kann nicht als bindender Maßstab gelten. • Abwägung: Unter Berücksichtigung der Expositionsgeschichte, der nicht auszuschließenden kutanen Aufnahme, der Latenz- und Alterskonstellation sowie des Fehlens konkurrierender Ursachen überwiegt die Wahrscheinlichkeit einer beruflichen Verursachung; daher sind die Tatbestandsmerkmale von Nr. 1301 erfüllt. Die Berufung ist begründet: Das Landessozialgericht stellt fest, dass das im Februar 2005 aufgetretene Harnblasenkarzinom des K. eine Berufskrankheit nach Nr. 1301 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung ist. Die Entscheidung der Beklagten und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg werden aufgehoben. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die berufliche Exposition gegenüber krebserzeugenden aromatischen Aminen (insbesondere 2-Naphthylamin und o-Toluidin) in Verbindung mit dem frühen Erkrankungsalter und dem Fehlen anderer relevanter Risikofaktoren eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen ursächlichen Zusammenhang begründet. Fehlende allgemein verbindliche Grenzwerte oder risikoverdoppelungswerte verhindern nicht die Feststellung der Berufskrankheit, da die medizinische Gesamtwürdigung und die gutachterliche Evidenz hierüber hinaus sprechen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des K. zu erstatten.