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Urteil

L 13 R 3865/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger weder seinen tatsächlichen Wohnsitz noch seinen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt; bloße postalische Erreichbarkeit genügt nicht (vgl. § 90 SGG). • Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bestimmt sich, wenn aktuelle Wohnsitze/Aufenthalte unbekannt sind, nach dem letzten Wohnsitz des Klägers (§§ 57, 202 SGG i.V.m. § 16 ZPO). • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; der Berufungszugang dient der Nachprüfung der erstinstanzlichen Zulässigkeitsentscheidung. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 193 SGG; unterliegenden Klägern können die außergerichtlichen Kosten versagt werden.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Klage wegen fehlender Angabe tatsächlichen Wohnsitzes; Zuständigkeit nach letztem Wohnsitz • Eine Klage ist unzulässig, wenn der Kläger weder seinen tatsächlichen Wohnsitz noch seinen Aufenthaltsort oder Beschäftigungsort angibt; bloße postalische Erreichbarkeit genügt nicht (vgl. § 90 SGG). • Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts bestimmt sich, wenn aktuelle Wohnsitze/Aufenthalte unbekannt sind, nach dem letzten Wohnsitz des Klägers (§§ 57, 202 SGG i.V.m. § 16 ZPO). • Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung; der Berufungszugang dient der Nachprüfung der erstinstanzlichen Zulässigkeitsentscheidung. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 193 SGG; unterliegenden Klägern können die außergerichtlichen Kosten versagt werden. Der Kläger begehrte Erstattung von gezahlten Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Er hatte früher Haftstrafen verbüßt, danach Sozialleistungen bezogen und ab April 2008 seinen Mietvertrag beendet. In Anträgen und Widersprüchen gab er nur eine postalische Erreichbarkeit über die Adresse seines Bruders an und erklärte, er habe keinen Wohnsitz in Deutschland und halte sich teils im EU-Ausland auf. Die Rentenversicherung lehnte die Erstattung mit der Begründung ab, der Kläger sei zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Das Sozialgericht wies die Klage als unzulässig ab, weil der Kläger keinen tatsächlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigungsort angegeben hatte. Gegen diesen Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein, ohne seine tatsächliche Anschrift mitzuteilen; die Gemeinde bestätigte jedoch eine polizeiliche Meldung des Klägers unter der bekannten Adresse. • Die Berufung war form- und fristgerecht nach §§ 143, 144 Abs.1, 151 Abs.1 SGG eingelegt und zulässig, sie ist jedoch unbegründet. • Die Klage ist unzulässig, weil der Kläger keinen tatsächlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigungsort angegeben hat; eine bloß postalische Erreichbarkeit reicht nicht aus (§ 90 SGG-Rechtsprechung zugrunde gelegt). • Die Unzulässigkeit der Klage führt nicht zur Unzulässigkeit der Berufung: Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in der Berufungsschrift ist nach herrschender Rechtsprechung keine Zulässigkeitsvoraussetzung, damit die höhere Instanz die erstinstanzliche Entscheidung überprüfen kann. • Zur örtlichen Zuständigkeit: Liegen Wohnsitz und Aufenthalt nicht feststellbar vor, ist gemäß § 202 SGG in entsprechender Anwendung des § 16 ZPO auf den letzten Wohnsitz abzustellen; letzter Wohnsitz des Klägers war S., somit zuständig das Sozialgericht Freiburg (§§ 57, 202 SGG i.V.m. § 16 ZPO). • Da der Kläger postalisch erreichbar war und sein Bruder Post entgegennahm, war eine Zustellung durch Einwurf an die angegebene Adresse ausreichend; öffentliche Zustellung war nicht erforderlich. • Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG, weil der Kläger in beiden Rechtszügen unterlag. • Keine Zulassungsgründe für Revision nach § 160 SGG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war bereits unzulässig, weil der Kläger keinen tatsächlichen Wohnsitz, Aufenthalt oder Beschäftigungsort angegeben hat, und bloße postalische Erreichbarkeit genügt nicht. Das Sozialgericht Freiburg war örtlich zuständig, da auf den letzten Wohnsitz des Klägers abzustellen war. Die Zustellung des Gerichtsbescheids an die vom Kläger angegebene Postadresse war ausreichend, da der Bruder als Empfangsbevollmächtigter fungierte. Die Beklagte hat somit gewonnen; die Entscheidung beruht auf Verfahrensvoraussetzungen und Zuständigkeitsüberlegungen, nicht auf der materiellen Frage der Beitragsrückerstattung. Die Kosten des Verfahrens hat der unterliegende Kläger zu tragen.