Urteil
L 1 AS 3815/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Grundsicherungsleistungen sind Kosten der Unterkunft nur in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs.1 SGB II).
• Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete kann ein qualifizierter Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzepts sein, wenn Datenerhebung und Auswertung statistisch tragfähig und nachvollziehbar sind.
• Für Ein-Personen-Haushalte ist eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von rund 45 m² heranzuziehen; überschreitet die tatsächliche Wohnfläche diese Größe erheblich, kann nur der Produktwert (qm‑Preis × angemessene Fläche) zur Beurteilung der Angemessenheit führen.
• Ein Sachverständigengutachten ist unzulässig, wenn es an den notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlt oder es nur ein Ausforschungsbegehren bezweckt.
• Wenn der Grundsicherungsträger eine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen hat und ein Umzug zumutbar und möglich ist, sind unangemessene Unterkunftskosten in der Regel längstens sechs Monate zu übernehmen (§ 22 Abs.1 Satz 3 SGB II).
Entscheidungsgründe
Angemessenheit von Unterkunftskosten: Verwertbarkeit qualifizierten Mietspiegels und Zumutbarkeit des Umzugs • Bei Grundsicherungsleistungen sind Kosten der Unterkunft nur in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen (§ 22 Abs.1 SGB II). • Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Vergleichsmiete kann ein qualifizierter Mietspiegel Grundlage eines schlüssigen Konzepts sein, wenn Datenerhebung und Auswertung statistisch tragfähig und nachvollziehbar sind. • Für Ein-Personen-Haushalte ist eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße von rund 45 m² heranzuziehen; überschreitet die tatsächliche Wohnfläche diese Größe erheblich, kann nur der Produktwert (qm‑Preis × angemessene Fläche) zur Beurteilung der Angemessenheit führen. • Ein Sachverständigengutachten ist unzulässig, wenn es an den notwendigen Anknüpfungstatsachen fehlt oder es nur ein Ausforschungsbegehren bezweckt. • Wenn der Grundsicherungsträger eine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen hat und ein Umzug zumutbar und möglich ist, sind unangemessene Unterkunftskosten in der Regel längstens sechs Monate zu übernehmen (§ 22 Abs.1 Satz 3 SGB II). Die Klägerin bezieht seit 2005 Leistungen nach dem SGB II und wohnt seit 1985 in einer 74 qm großen 3‑Zimmerwohnung in Freiburg. Ab November 2007 zahlte sie 497 EUR Kaltmiete zuzüglich Heiz‑ und Nebenkosten. Die Beklagte setzte für Einpersonenhaushalte als angemessene Wohnfläche 45 m² an und leitete aus dem qualifizierten Mietspiegel der Stadt Freiburg für einfache Standardwohnungen eine zulässige Quadratmetermiete ab, die zu einer Mietobergrenze von 290,70 EUR bzw. fortgeschrieben 305,10 EUR führte. Die Beklagte forderte die Klägerin mehrfach zur Kostensenkung auf und gewährte die überhöhten Kosten nur befristet. Die Klägerin rügte die Auswertung des Mietspiegels, berief sich auf gesundheitliche Umzugsuntersagungen und beantragte Beweiserhebung durch Sachverständige; das SG wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein; das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und ließ Revision zu. • Rechtsgrundlagen: § 7, § 22 Abs.1 und Abs.3 SGB II; Verfahrensrecht SGG. • Gegenstand und Umfang der gerichtlichen Prüfung beschränken sich auf den streitigen Zeitraum 1.7.2008–31.3.2009; Dynamisierungsbescheide können diesen Streitgegenstand mitregeln. • Zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Miete ist das vom BSG vorgegebene mehrstufige Prüfprogramm maßgeblich: Bestimmung angemessener Wohnungsgröße/Standards, Festlegung des räumlichen Vergleichsmaßstabs, Ermittlung des ortsüblichen Mietpreises im unteren Marktsegment (Produkttheorie). • Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Freiburg erfüllt die Anforderungen an eine statistisch tragfähige Datengrundlage; er basiert auf einer repräsentativen Stichprobe und differenziert nach Merkmalen, sodass die Beklagte hieraus einen durchschnittlichen qm‑Preis mit zulässigen Zu/Abschlägen ermitteln durfte. • Der räumliche Vergleichsmaßstab (Stadt Freiburg) ist angesichts der Größe des Wohnungsmarkts zulässig; für Einpersonenhaushalte ist eine Wohnfläche von 45 m² angemessen, die Klägerin bewohnt jedoch 74 m². • Die von der Beklagten errechnete Referenzmiete (qm‑Preis mit Abschlägen) bildet eine angemessene Obergrenze für das untere Marktsegment; die im Mietspiegel angegebene Spanne von ±9% ist nur für Einzelfallkorrekturen gedacht und nicht pauschal als Erhöhungsfaktor anzuwenden. • Da die tatsächlichen Aufwendungen der Klägerin die rechtsfehlerfrei ermittelte Referenzmiete übersteigen, liegen unangemessene Unterkunftskosten vor. Die Beklagte hat die Klägerin mehrfach zur Senkung aufgefordert, ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums ist zumutbar und möglich; gesundheitliche Argumente der Klägerin wurden nicht ausreichend nachgewiesen. • Beweisanträge auf Einholung von Sachverständigengutachten, die in der Sache Nachweise für vergangenes Verhalten oder Wahrscheinlichkeiten erbringen sollten, sind unzulässig, weil notwendige Anknüpfungstatsachen fehlen und es sich um unzulässige Ausforschung handelt. • Nach § 22 Abs.1 Satz 3 SGB II dürfen solche unangemessenen Kosten nur befristet (regelmäßig bis zu sechs Monaten) übernommen werden; längeres Belassen bei Übernahme begründet keinen andauernden Anspruch, wenn Kostensenkungsaufforderungen erfolgt sind. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Frage der Auswertung qualifizierter Mietspiegel zugelassen. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Das Gericht hat festgestellt, dass für Einpersonenhaushalte eine abstrakt angemessene Wohnfläche von 45 m² heranzuziehen ist und der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Freiburg eine statistisch tragfähige Grundlage für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete im unteren Marktsegment bietet. Die von der Beklagten ermittelte Referenzmiete ist deshalb zutreffend und die tatsächliche Miete der Klägerin übersteigt diesen Wert erheblich, sodass die höheren Kosten als unangemessen gelten. Die Beklagte hat die Klägerin ausreichend zur Kostensenkung aufgefordert; ein Umzug innerhalb des Vergleichsraums ist nach Auffassung des Gerichts zumutbar und gesundheitliche Einwände wurden nicht substantiiert nachgewiesen. Beweisanträge der Klägerin waren unbegründet; die außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegungsfrage zum qualifizierten Mietspiegel.