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Urteil

L 1 AS 2852/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft kann ein qualifizierter Mietspiegel als schlüssiges Konzept dienen. • Legt der Grundsicherungsträger ein Konzept zugrunde, das nur Wohnungen einfachen Standards berücksichtigt und der Mietspiegel für diese Kategorie Mietpreisspannen ausweist, ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert heranzuziehen. • Ein Grundsicherungsträger darf aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels nicht willkürlich einen Mittelwert als Mietobergrenze bilden, wenn das zugrundeliegende Konzept dies nicht rechtfertigt. • Die tatsächlichen Voraussetzungen für Leistungen nach § 7 SGB II sind zu prüfen; wenn die Leistungspflicht besteht, werden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen übernommen.
Entscheidungsgründe
Anwendung von Mietspiegeldaten: Spannenoberwert bei einfachen Standards • Bei der Ermittlung der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft kann ein qualifizierter Mietspiegel als schlüssiges Konzept dienen. • Legt der Grundsicherungsträger ein Konzept zugrunde, das nur Wohnungen einfachen Standards berücksichtigt und der Mietspiegel für diese Kategorie Mietpreisspannen ausweist, ist als Angemessenheitsgrenze der Spannenoberwert heranzuziehen. • Ein Grundsicherungsträger darf aus den Daten eines qualifizierten Mietspiegels nicht willkürlich einen Mittelwert als Mietobergrenze bilden, wenn das zugrundeliegende Konzept dies nicht rechtfertigt. • Die tatsächlichen Voraussetzungen für Leistungen nach § 7 SGB II sind zu prüfen; wenn die Leistungspflicht besteht, werden Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II in Höhe der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen übernommen. Der Kläger beantragte SGB-II-Leistungen und Übernahme der Unterkunftskosten für die Zeit 1.8.–31.12.2008. Er gab an, ab 1.8.2008 allein eine 60 m² Wohnung mit 400 EUR Kaltmiete und 68 EUR Nebenkosten gemietet zu haben; der Mietvertrag stammt vom 18.7.2008. Der Beklagte bewilligte Leistungen, setzte aber für die Kaltmiete eine Obergrenze von 301,50 EUR (45 m² x 6,70 EUR/m²) an und berücksichtigte Heizkostenvoranzahlungen ab 1.9.2008 mit Abzug der Warmwasserpauschale. Der Kläger focht dies an und verlangte die volle Übernahme der Kosten. Das Sozialgericht änderte und setzte die angemessene Kaltmiete auf 337,50 EUR (45 m² x 7,50 EUR/m²). Der Beklagte legte Berufung ein und beanstandete insb. die Verwendung des Spannenoberwerts statt des Mittelwerts des Mietspiegels. • Zuständigkeit und Streitzeitraum beschränkt sich auf 1.8.–31.12.2008; Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 SGB II sind erfüllt und §§ 22 Abs.1 SGB II maßgeblich für die Angemessenheit. • Der Beklagte durfte grundsätzlich den qualifizierten Mietspiegel der Stadt Stuttgart (2007/2008) als Vergleichsmaßstab heranziehen; dieser ist valide und empirisch belegt (§ 558c BGB und BSG-Rechtsprechung). • Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist bei der Ermittlung der Angemessenheit ein schlüssiges, planmäßiges Konzept des Grundsicherungsträgers erforderlich; dieses muss Datenerhebung, Beobachtungszeitraum, Differenzierung nach Standard und Größe sowie statistische Auswertung transparent darlegen. • Der Stuttgarter Mietspiegel weist für Wohnungen vor 1975 und einfache Ausstattung Mietpreisspannen (z. B. 5,90–7,50 EUR/m² für 40–50 m²) aus; bei einem Konzept, das ausschließlich einfache Wohnungen zugrunde legt, ist nach BSG zugrunde zu legen der Spannenoberwert. • Der Beklagte hat jedoch lediglich den Spannenmittelwert (6,70 EUR/m²) als Obergrenze festgesetzt, ohne diese Abweichung vom Mietspiegelkonzept zu begründen; eine solche Abweichung erfordert eine besondere Rechtfertigung, die fehlt. • Ein Mittelwert als zusätzliche interne Obergrenze ist nicht durch das schlüssige Konzept gedeckt und kann nicht einseitig eingeführt werden; die dem Mietspiegel zugrunde liegende Spanne zeigt, dass es verschiedene gleichermaßen marktgängige Preisniveaus gibt. • Zur Frage der Nebenkosten äußerte der Senat keine Zweifel an der Entscheidung des SG (insbesondere Abzug der Warmwasserpauschale); nur der Beklagte hatte Berufung eingelegt. • Revision wurde zugelassen, weil die grundsätzliche Bedeutung besteht, ob und wann bei qualifizierten Mietspiegeln der Spannenoberwert maßgeblich ist. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts wurde bestätigt. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren zu tragen. Die Entscheidung beruht darauf, dass der Beklagte zu Unrecht den Spannenmittelwert des Mietspiegels ohne ausreichende rechtliche oder tatsächliche Rechtfertigung als Mietobergrenze angewendet hat, obwohl der Mietspiegel für die relevante Kategorie Mietpreisspannen ausweist und bei einem Konzept, das nur einfache Wohnungen berücksichtigt, der Spannenoberwert maßgeblich ist. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage, ob bei qualifizierten Mietspiegeln generell zwischen Erhebungsarten zu differenzieren und der Spannenoberwert heranzuziehen ist, grundsätzliche Bedeutung hat.