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Urteil

L 13 AS 678/10

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind nur für mehrtägige Klassenfahrten zu gewähren, die als solche nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes ausgestaltet sind. • Freiwillige, klassenübergreifende Schüleraustausche mit Auswahlverfahren und beschränkter Teilnehmerzahl sind keine Klassenfahrten i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. • Vom Träger nicht zu übernehmen sind Ausgaben, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) zu bestreiten sind, etwa Taschengeld.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für freiwilligen Schüleraustausch • Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II sind nur für mehrtägige Klassenfahrten zu gewähren, die als solche nach den schulrechtlichen Bestimmungen des Landes ausgestaltet sind. • Freiwillige, klassenübergreifende Schüleraustausche mit Auswahlverfahren und beschränkter Teilnehmerzahl sind keine Klassenfahrten i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. • Vom Träger nicht zu übernehmen sind Ausgaben, die nicht zu den eigentlichen Kosten der Klassenfahrt gehören oder aus der Regelleistung (§ 20 SGB II) zu bestreiten sind, etwa Taschengeld. Der Kläger, geboren 1992 und Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nach SGB II, nahm im Oktober 2009 an einem von seiner Schule organisierten Schüleraustausch in die USA teil. Die Schule wählte 16 Schüler der Jahrgangsstufe nach Leistung und Engagement aus; die Gesamtkosten wurden mit 1.650 Euro beziffert. Der Vater des Klägers bat das Jobcenter um Kostenübernahme; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, es handele sich nicht um eine Klassenfahrt im Sinn des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II. Der Kläger klagte und verlor bereits vor dem Sozialgericht; das LSG wies die Berufung zurück. Streitpunkt war insbesondere, ob der Austausch nach den schulrechtlichen Bestimmungen als mehrtägige Klassenfahrt anzusehen ist und welche Kosten vom Grundsicherungsträger zu tragen sind. • Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 3 SGB II: Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten sind gesondert zu erbringen; Anspruch steht dem Schüler zu. • Ob eine Veranstaltung als Klassenfahrt i.S.d. Vorschrift gilt, bestimmt sich nach den schulrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes; dort ist der Begriff auszufüllen. • Baden-Württemberg kennt Schüleraustausche als außerunterrichtliche Veranstaltungen; mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen unterliegen nicht der Schulpflicht und sind nicht notwendigerweise Klassenfahrten. • Der Begriff der Klassenfahrt beinhaltet eine schulische Gemeinschaftsveranstaltung, an der möglichst alle Schüler einer Klasse bzw. eines entsprechenden Unterrichtsverbundes teilnehmen; entscheidend ist, ob die Veranstaltung dem Klassenverband entspricht. • Freiwillige, klassenübergreifende Angebote, die nur eine begrenzte, selektierte Zahl von Schülern ansprechen, sind nicht als Klassenfahrten i.S.d. § 23 Abs. 3 SGB II erfasst, weil eine Ausgrenzung wegen Hilfebedürftigkeit hier nicht typischerweise eintritt. • Kostenbestandteile, die nicht zu den eigentlichen Klassenfahrtkosten gehören oder aus der Regelleistung zu bestreiten sind (z. B. Taschengeld), sind nicht vom Sonderleistungsanspruch nach § 23 Abs. 3 SGB II umfasst. • Im vorliegenden Fall war die Teilnahme auf 16 ausgewählte Schüler beschränkt; daher lag keine Klassenfahrt im Sinne der Vorschrift vor und auch kein sonstiger Leistungsanspruch. • Eine Änderung der laufenden Bewilligungsbescheide hat die Beklagte abgelehnt; eine Überprüfung dieser Bescheide war nicht Gegenstand des Verfahrens. • Vergangene Rechtsprechung des BSG fordert Übernahme tatsächlicher Kosten bei echten Klassenfahrten, ändert aber nichts an der Auslegung des Klassenfahrtbegriffs zugunsten klassenbezogener Veranstaltungen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Beklagte hat die Kosten des freiwilligen, selektiven Schüleraustauschs nicht zu übernehmen. Der Austausch war keine mehrtägige Klassenfahrt i.S.d. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB II, weil nur ein ausgewählter Teil der Jahrgangsstufe teilnahm und die Veranstaltung nicht als klassenbezogene Gemeinschaftsveranstaltung anzusehen ist. Soweit einzelne Ausgaben wie Taschengeld geltend gemacht wurden, sind diese ohnehin aus der Regelleistung zu bestreiten und nicht vom Sonderleistungsanspruch erfasst. Eine andere Rechtsgrundlage für den Leistungsanspruch besteht nicht; daher entfällt ein Anspruch auf Übernahme oder auf Änderung der Bewilligungsbescheide. Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden nicht erstattet.