Urteil
L 10 R 5941/09
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die klägerische Kombination aus Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklage gegenstandslos oder unzulässig ist.
• Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit der angegriffene Bescheid hinsichtlich des begehrten Zeitraums keine Regelung enthält.
• Eine unechte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG setzt voraus, dass über das begehrte Begehren zuvor eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist; fehlt diese, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis.
• Bestandskräftige verwaltungsbehördliche Bescheide stehen materiell-rechtlichen Leistungsbegehren entgegen, solange sie nicht aufgehoben oder in anderer Weise erledigt sind.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit kombinierter Anfechtungs- und Leistungsklage wegen fehlender Regelung im angegriffenen Bescheid • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet, wenn die klägerische Kombination aus Anfechtungs- und (unechter) Leistungsklage gegenstandslos oder unzulässig ist. • Eine Anfechtungsklage ist unzulässig, soweit der angegriffene Bescheid hinsichtlich des begehrten Zeitraums keine Regelung enthält. • Eine unechte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG setzt voraus, dass über das begehrte Begehren zuvor eine Verwaltungsentscheidung ergangen ist; fehlt diese, fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis. • Bestandskräftige verwaltungsbehördliche Bescheide stehen materiell-rechtlichen Leistungsbegehren entgegen, solange sie nicht aufgehoben oder in anderer Weise erledigt sind. Der 1961 geborene Kläger beantragte Rente wegen voller Erwerbsminderung und erhielt aufgrund eines Anerkenntnisses eine befristete Rente vom 01.04.2001 bis 31.08.2010. Der Kläger begehrte jedoch die Rentenzahlung bereits ab 01.09.2000 und unbefristet. Die Beklagte setzte das Anerkenntnis mit Bescheid vom 11.12.2007 um; ein Widerspruch, mit dem der Kläger weitere Zeiträume und Dauerleistung begehrte, wurde als unzulässig zurückgewiesen. Das Sozialgericht Freiburg wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 17.11.2009 ab; der Kläger legte Berufung ein, begründete sie aber nicht. Streitgegenstand sind ausschließlich die Zeiträume 01.09.2000 bis 31.01.2001 und Leistungen über den 31.08.2010 hinaus. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. • Zulässigkeit und Entscheidungsbefugnis: Berufung war formell zulässig; Gericht konnte entscheiden, obwohl Kläger und Prozessbevollmächtigter die Begründung nicht vorlegten. • Unzulässigkeit der klägerischen Klagekonstruktion: Der Kläger hat mit seiner Klage den Bescheid vom 11.12.2007 angefochten und zugleich Leistung für Zeiträume begehrt, die der angegriffene Bescheid nicht regelt; eine gemäß § 54 Abs. 4 SGG kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage ist insoweit unzulässig. • Fehlende Regelung im Bescheid: Der Bescheid vom 11.12.2007 enthält keine Regelung über die streitigen Zeiträume; er setzt ausschließlich das angenommene Anerkenntnis bis 31.08.2010 um, sodass für die betroffenen Zeiträume keine anfechtbare Verwaltungsentscheidung vorliegt. • Rechtsschutzbedürfnis für unechte Leistungsklage fehlt: Eine unechte Leistungsklage erfordert eine vorherige Verwaltungsentscheidung über das Begehren; da dies fehlt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis und die Leistungsklage ist unstatthaft. • Materiell-rechtlicher Hindernisgrund: Soweit materiell substantielle Ansprüche geltend gemacht werden, steht der bestandskräftige Bescheid vom 24.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2001 der Anspruchsdurchsetzung entgegen; dieser Bescheid wurde nicht aufgehoben oder in anderer Weise erledigt. • Kosten- und Verfahrensrecht: Die Berufung wird zurückgewiesen; außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage ist unzulässig, weil der angegriffene Bescheid vom 11.12.2007 keine Regelung für die streitigen Zeiträume (01.09.2000–31.01.2001 und ab 31.08.2010) enthält und damit eine kombinierte Anfechtungs- und unechte Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG nicht statthaft ist. Soweit der Kläger materiell Rente für diese Zeiträume fordert, steht dem ein bestandskräftiger Bescheid vom 24.04.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.11.2001 entgegen. Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten; Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.