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Urteil

L 4 KR 3594/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der beklagten Krankenkasse ist unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den zulassungsbedürftigen Streitwert nach § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht. • Bei Streit um Krankengeld ist für die Bemessung des Berufungswerts auf den vom Versicherten tatsächlich auszuzahlenden Nettobetrag abzustellen, nicht auf den vom Sozialleistungsträger zu tragenden Bruttobetrag. • Eine im Tenor beiliegende Rechtsmittelbelehrung begründet keine nach § 144 SGG erforderliche Zulassung der Berufung; eine Zulassung ist ausdrücklich im Tenor oder deutlich in den Entscheidungsgründen auszusprechen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Berufung wegen unterschreitenden Streitwerts beim Krankengeld • Die Berufung der beklagten Krankenkasse ist unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den zulassungsbedürftigen Streitwert nach § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht. • Bei Streit um Krankengeld ist für die Bemessung des Berufungswerts auf den vom Versicherten tatsächlich auszuzahlenden Nettobetrag abzustellen, nicht auf den vom Sozialleistungsträger zu tragenden Bruttobetrag. • Eine im Tenor beiliegende Rechtsmittelbelehrung begründet keine nach § 144 SGG erforderliche Zulassung der Berufung; eine Zulassung ist ausdrücklich im Tenor oder deutlich in den Entscheidungsgründen auszusprechen. Die Klägerin, geb. 1947, war bis 31.01.2007 in Altersteilzeit bei V L eG beschäftigt. Ab Februar 2005 trat sie krankheitsbedingt arbeitsunfähig aus Wirbelsäulenerkrankung inkl. Operation und Anschlussheilbehandlung. Die Klägerin vereinbarte mit der Arbeitgeberin Altersteilzeit im Blockmodell ab 01.02.2005 mit halbiertem Gehalt; für Januar 2005 wurde jedoch noch das volle Gehalt abgerechnet. Die Beklagte zahlte ab 26.04.2005 Krankengeld auf Basis eines niedrigeren Durchschnittsverdienstes und berechnete danach den Anspruch, worgegen die Klägerin Widerspruch und Klage erhob und höheres Krankengeld aus dem Januarentgelt geltend machte. Das Sozialgericht gab der Klägerin statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines höheren kalendertäglichen Krankengelds (im Tenor brutto genannt, tatsächlich auf Nettodifferenz abgestellt). Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, maßgeblich sei das tatsächlich im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung wirksame Beschäftigungsverhältnis und das reduzierte Bruttoentgelt in der Altersteilzeit. • Die Berufung der Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 SGG zulassungsbedürftig, weil der Beschwerdegegenstand eine Geldleistung betrifft und der Wert der unmittelbaren Streitforderung (Nettobetrag des Krankengelds) EUR 750,00 nicht übersteigt. • Für die Bestimmung des Streitwerts ist bei Krankengeld der tatsächlich an den Versicherten auszuzahlende Nettobetrag maßgeblich; Sozialversicherungsbeiträge und daraus resultierende Bruttobeträge sind nicht einzubeziehen, da sie Rechtsfolgen betreffen, die andere Sozialleistungsträger betreffen und nicht Gegenstand des Verfahrens sind (§ 144 Abs. 1 SGG, Maßstab BSG-Rechtsprechung). • Das Sozialgericht hat die Klägerin auf Grundlage des zuletzt abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraums entschieden und den Nettobetrag als Maßstab gewählt; die Beklagte hätte form- und fristgerecht Zulassung zur Berufung beantragen müssen, was sie nicht tat. • Die im Urteil enthaltene Rechtsmittelbelehrung stellt keine Zulassung der Berufung dar; Zulassung muss ausdrücklich im Tenor oder offensichtlich in den Entscheidungsgründen ergehen. • Mangels Zulassung ist die Berufung unzulässig und daher zurückzuweisen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; eine Revision wird nicht zugelassen (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Berufung der Beklagten wird verworfen; das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 26.06.2008 bleibt wirksam. Die Beklagte hat der Klägerin das im Verfahren festgestellte höhere Krankengeld zu gewähren und außerdem die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Unzulässigkeit der Berufung ergibt sich daraus, dass der zur Entscheidung stehende Nettobetrag des Krankengelds den Zulassungswert nach § 144 Abs. 1 SGG unterschreitet und eine nach § 144 SGG erforderliche Zulassung nicht erteilt wurde. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG; eine Revision wird nicht zugelassen.