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Urteil

L 11 R 2016/09

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Honorare für selbständige Werbefotografen unterliegen der Künstlersozialabgabe, wenn die Leistungen künstlerischer Natur sind. • Die Einordnung als künstlerisch folgt aus dem Katalogberuf Werbefotograf im Künstlerbericht von 1975 und dem Regelungszweck des KSVG. • Für die Abgabepflicht des verwertenden Unternehmens ist nicht erforderlich, dass der einzelne Fotograf in Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. • Die Bemessungsgrundlage der KSA umfasst auch Entgelte für Leistungen, die an nicht versicherungspflichtige, aber künstlerisch tätige Personen gezahlt werden (§§1,2,24,25 KSVG).
Entscheidungsgründe
Werbefotografie als künstlerische Leistung: Künstlersozialabgabepflicht der verwertenden Unternehmen • Honorare für selbständige Werbefotografen unterliegen der Künstlersozialabgabe, wenn die Leistungen künstlerischer Natur sind. • Die Einordnung als künstlerisch folgt aus dem Katalogberuf Werbefotograf im Künstlerbericht von 1975 und dem Regelungszweck des KSVG. • Für die Abgabepflicht des verwertenden Unternehmens ist nicht erforderlich, dass der einzelne Fotograf in Fachkreisen als Künstler anerkannt ist. • Die Bemessungsgrundlage der KSA umfasst auch Entgelte für Leistungen, die an nicht versicherungspflichtige, aber künstlerisch tätige Personen gezahlt werden (§§1,2,24,25 KSVG). Die Klägerin (GmbH) beauftragte in den Jahren 2004–2007 regelmäßig selbständige Werbefotografen (L. und P.) mit Aufnahmen für Werbezwecke und gab entsprechende Entgelte an. Die Rentenversicherung (Beklagte) stellte nach Prüfung für 2004–2006 Künstlersozialabgabe (KSA) in Höhe von 4.484,70 EUR fest und berief sich auf die Einordnung der Werbefotografie als künstlerische Tätigkeit. Die Klägerin widersprach mit dem Vorbringen, die Aufträge seien handwerklich geprägt, die Bilder seien keine Kunst und Rechnungen enthielten technische Kosten. Das Sozialgericht hob die Bescheide auf mit der Begründung, Werbefotografen seien nicht pauschal als Künstler anzusehen. Die Beklagte legte Berufung ein; das Landessozialgericht setzte sich mit der Auslegung des KSVG, dem Künstlerbegriff und dem Künstlerbericht 1975 auseinander. • Zuständigkeit: Seit 15.6.2007 prüfen die Träger der Rentenversicherung die KSA und erlassen die erforderlichen Verwaltungsakte (§ 28p SGB IV). • Rechtsgrundlage: Unternehmer, die Werbung betreiben, sind nach § 24 Abs.1 Nr.7 KSVG grundsätzlich KSA-pflichtig; Bemessungsgrundlage sind nach § 25 Abs.1 S.1 KSVG Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke/Leistungen. • Künstlerbegriff: §1 und §2 KSVG erfassen selbstständige Künstler, die bildende, darstellende oder musikalische Kunst schaffen, ausüben oder lehren; der Gesetzgeber hat eine materielle Kunstdefinition bewusst vermieden, stattdessen auf Typologie und historischen Künstlerbericht abgestellt. • Auslegung nach Materialien: Der Künstlerbericht 1975 nennt den Werbefotografen als künstlerischen Katalogberuf; Tätigkeiten, die schon damals bestanden, sind danach einzubeziehen. • Praxis der Werbefotografie: Bei Werbefotografie reicht der Gestaltungsspielraum des Fotografen, der über reine Ablichtung hinausgeht und eine werbewirksame Aussage herstellt, für die Einordnung als künstlerische Tätigkeit aus; formale Anerkennungsmerkmale (Ausstellungen, Lexikonaufnahme, Preise) sind nicht erforderlich. • Entkoppelung von Versicherungspflicht: Auch wenn die Empfänger selbst nicht versicherungspflichtig sind, können die an sie gezahlten Entgelte nach §25 KSVG die Bemessungsgrundlage der KSA bilden, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. • Beweis- und Feststellungslage: Die Honorare und die Zweckbestimmung (Werbung) der Aufträge waren unstreitig; die Höhe der KSA wurde nicht bestritten. • Ergebnis der Auslegung: Die Werbefotografie fällt typologisch unter die bildende Kunst und begründet die Abgabepflicht der verwertenden Unternehmer. Das Landessozialgericht hebt das Urteil des Sozialgerichts auf und weist die Klage ab: Die Bescheide der Beklagten zur Festsetzung der Künstlersozialabgabe sind rechtmäßig. Die an die selbständigen Werbefotografen gezahlten Honorare fallen unter die Bemessungsgrundlage des §25 KSVG, weil Werbefotografie typologisch dem Bereich der bildenden Kunst zuzurechnen ist und deshalb künstlerische Leistungen im Sinne des KSVG vorliegen. Es ist nicht erforderlich, dass die einzelnen Fotografen in Fachkreisen als Künstler anerkannt sind. Die Klägerin trägt die Kosten beider Instanzen; Revision wurde zugelassen. Die Entscheidung stärkt die systematische Auslegung des KSVG und bestätigt, dass verwertende Unternehmen für an Werbefotografen gezahlte Entgelte KSA abzuführen haben.