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Urteil

L 12 AS 4180/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beklagte ist nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zuständig, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger einen Antrag unverzüglich weitergeleitet hat. • Ansprüche auf Übernahme von Schulessenskosten lassen sich nicht aus dem SGB II herleiten, wenn die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 SGB II nicht vorliegen. • Für Leistungen der Eingliederungshilfe kommt § 53 SGB XII in Betracht; bei leichteren Behinderungen steht die Leistung nach § 53 Abs.1 Satz 2 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers. • Wurde vom zuständigen Träger kein Ermessen ausgeübt, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor und der Bescheid ist aufzuheben. • Bei Übernahme von Kosten als Eingliederungshilfe ist der im Sozialgeld enthaltene Anteil für Verpflegung von den Essenskosten abzuziehen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach §14 SGB IX; Ermessensentscheidung über Schulessenskosten als Eingliederungshilfe (§§53,54 SGB XII) • Die Beklagte ist nach § 14 SGB IX im Außenverhältnis zuständig, wenn der erstangegangene Rehabilitationsträger einen Antrag unverzüglich weitergeleitet hat. • Ansprüche auf Übernahme von Schulessenskosten lassen sich nicht aus dem SGB II herleiten, wenn die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 SGB II nicht vorliegen. • Für Leistungen der Eingliederungshilfe kommt § 53 SGB XII in Betracht; bei leichteren Behinderungen steht die Leistung nach § 53 Abs.1 Satz 2 SGB XII im Ermessen des Sozialhilfeträgers. • Wurde vom zuständigen Träger kein Ermessen ausgeübt, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor und der Bescheid ist aufzuheben. • Bei Übernahme von Kosten als Eingliederungshilfe ist der im Sozialgeld enthaltene Anteil für Verpflegung von den Essenskosten abzuziehen. Der 1997 geborene Kläger, Bezieher von Sozialgeld nach SGB II, besuchte eine Ganztagsschule für Sprachbehinderte mit verpflichtendem Mittagessen. Bis Februar 2005 wurden Schulessen vom Landkreis bezuschusst; der Zuschuss wurde ab März 2005 eingestellt. Die Schule sandte Rechnungen an den zuständigen (erstangegangenen) Rehabilitationsträger, der diese an die beklagte Behörde weiterleitete bzw. an die Beklagte zur Bearbeitung in eigener Zuständigkeit verwies. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme mit Bescheid vom 9.8.2005 ab, weil der Bedarf für Ernährung bereits im Sozialgeld berücksichtigt sei. Kläger und Vater rügten, die Leistungen reichten nicht aus; der Sozialhilfeträger erklärte, er habe den Antrag nicht weitergeleitet. Das Sozialgericht wies die Klage ab, das LSG hob insoweit auf und verpflichtete die Beklagte zur erneuten Entscheidung; das BSG hatte zuvor wegen Beiladungserfordernissen zurückverwiesen. Strittig sind allein die Ansprüche auf Erstattung für Schulessenskosten für den Zeitraum 1.3.2005 bis 31.10.2006. • Zuständigkeit: Nach § 14 Abs.1,2 SGB IX wurde durch die Weiterleitung der Rechnungen eine nach außen verbindliche Zuständigkeit der Beklagten begründet; der erstangegangene Träger war verpflichtet, den Antrag unverzüglich weiterzuleiten. • Kein SGB-II-Anspruch: Im SGB II bestehen keine Anspruchsgrundlagen für die Übernahme der Essenskosten, da die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 Satz3 Nr.2 i.V.m. § 21 Abs.4 SGB II nicht vorliegen. • Eingliederungshilfeprüfung: Ein Anspruch nach § 53 Abs.1 SGB XII (Eingliederungshilfe) nach Satz 1 scheitert, weil keine wesentliche Teilhabeeinschränkung im dort genannten Umfang vorliegt; nach Satz 2 kommt die Leistung bei einer leichteren Behinderung in Betracht und steht im Ermessen der Beklagten. • Ermessensnichtgebrauch: Die Beklagte hat als im Außenverhältnis zuständiger Träger ihr Ermessen nicht ausgeübt; dies begründet Aufhebungs- und Verpflichtungsgründe zur erneuten Entscheidung. • Geeignetheit der Leistung (§54 SGB XII): Die Übernahme von Schulessenskosten kann als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung nach § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII zulässig sein, weil das gemeinsame Mittagessen Teil des pädagogischen Konzepts der Ganztagsschule ist und den Schulbesuch erleichtert. • Abzug des Sozialgeldanteils: Bei einer möglichen Leistung sind die im Sozialgeld bereits enthaltenen Anteile für Verpflegung von den zu erstattenden Essenskosten abzuziehen (z. B. Mahlzeitpreis abzüglich anteiligem Verpflegungsanteil im Sozialgeld). • Kosten und Verfahrenskosten: Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; sonstige Kostenentscheidung gemäß § 193 SGG. Die Berufung des Klägers hatte teilweisen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 9.8.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.11.2005) wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Schulessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Ansprüche aus dem SGB II bestehen nicht; ein Anspruch aus § 53 Abs.1 Satz1 SGB XII ist nicht gegeben, wohl aber kommt nach § 53 Abs.1 Satz2 i.V.m. § 54 Abs.1 Nr.1 SGB XII eine Ermessenserwägung in Betracht, weil das gemeinsame Mittagessen Teil des pädagogischen Konzepts der Ganztagsschule ist und den Schulbesuch erleichtert. Die Beklagte hat ihr Ermessen bisher nicht ausgeübt (Ermessensnichtgebrauch), weshalb der Bescheid aufzuheben ist. Die Beklagte hat die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten; sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.