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Beschluss

L 10 U 2682/09 B

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist zulässig und kann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn die Androhung des Ordnungsgeldes nicht wirksam zugegangen ist. • Nach § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.2 ZPO ist vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine Androhung mit Nachfrist erforderlich; fehlt der Zugang der Androhung vor Fristablauf, entfällt die Grundlage für das Ordnungsgeld. • Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beschwerdeführers, wenn das Verfahren parteieinseitig ausgestaltet ist und entsprechend §§ 46 OWiG, 467 StPO angewandt werden kann.
Entscheidungsgründe
Aufhebung Ordnungsgeldbeschluss wegen fehlender wirksamer Androhung • Die Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss ist zulässig und kann zur Aufhebung des Beschlusses führen, wenn die Androhung des Ordnungsgeldes nicht wirksam zugegangen ist. • Nach § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.2 ZPO ist vor Festsetzung eines Ordnungsgeldes eine Androhung mit Nachfrist erforderlich; fehlt der Zugang der Androhung vor Fristablauf, entfällt die Grundlage für das Ordnungsgeld. • Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beschwerdeführers, wenn das Verfahren parteieinseitig ausgestaltet ist und entsprechend §§ 46 OWiG, 467 StPO angewandt werden kann. Der Sachverständige Dr. K. hatte ein Gutachten angefordert bekommen, dessen Vorlagefrist ablief. Das Sozialgericht Heilbronn setzte dem Sachverständigen mit Schreiben vom 24.03.2009 eine Nachfrist bis 17.04.2009 und drohte bei Fristversäumnis ein Ordnungsgeld von bis zu 300 EUR an. Nachdem die Frist verstrichen war, erließ das Gericht am 02.06.2009 einen Ordnungsgeldbeschluss. Der Sachverständige legte Beschwerde gegen diesen Beschluss ein und machte geltend, die Androhung sei ihm nicht rechtzeitig zugegangen. Das Gericht prüfte den Zugang der Androhung und die formellen Voraussetzungen der Androhungspflicht nach dem SGG. • Anwendbare Normen: § 118 Abs.1 SGG i.V.m. § 411 Abs.2 ZPO für Ordnungsgeld und Androhungspflicht; § 63 Abs.1 SGG zum Zustellungsgrundsatz; § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 VwGO sowie §§ 46 OWiG, 467 StPO für Kostentragung; Regelungen des GKG zur Gerichtskostenbefreiung. • Ergebnis der Zugangskontrolle: Das Sozialgericht hatte zwar eine Androhung ausgesprochen, es ist jedoch nicht feststellbar, dass diese dem Sachverständigen vor Ablauf der gesetzten Nachfrist zugegangen ist. Eine Androhung erfüllt ihre Warnfunktion nur, wenn sie rechtzeitig zugeht; hier liegt kein Nachweis des fristgerechten Zugangs vor, der Beschwerdeführer gab erst an, das Schreiben Mitte bis Ende Mai 2009 gesehen zu haben. • Rechtsfolgen: Mangels wirksamen Zugangs der Androhung war die Grundlage für die Festsetzung des Ordnungsgeldes entfallen, sodass der Ordnungsgeldbeschluss aufzuheben war. • Kostenentscheidung: Da das Beschwerdeverfahren gegen einen Ordnungsgeldbeschluss parteieinseitig ausgestaltet ist und der Beschwerdeführer obsiegt, sind dessen außergerichtliche Kosten von der Staatskasse zu tragen; Gerichtskosten fallen bei vollem Erfolg der Beschwerde nicht an. Die Beschwerde des Sachverständigen ist begründet; der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 02.06.2009 wird aufgehoben, weil die Androhung des Ordnungsgeldes nicht nachgewiesen vor Ablauf der Nachfrist zugegangen ist. Mangels rechtzeitigem Zugang fehlte die erforderliche Warnwirkung und damit die rechtliche Grundlage für das Ordnungsgeld. Über die Gerichtskosten ist nicht zu entscheiden, da bei vollem Erfolg der Beschwerde keine Gerichtskosten anfallen. Die Staatskasse trägt die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beschwerdeführers.