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Urteil

L 11 KR 2751/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (§ 108 Nr.3, § 109 SGB V) besteht nur, wenn die im Einzugsbereich vorhandenen Planbetten den konkreten Bedarf nicht decken. • Der Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung gebietet, bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit die Planungsfeststellungen des Landes zu beachten; Verfahren über Aufnahme in den Krankenhausplan gehen Verfahren über den Abschluss eines Versorgungsvertrags vor. • Bei der Bedarfsermittlung ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; für die PTM-Planung sind die landesweiten Parameter (z. B. Verweildauer 45 Tage, Bettennutzungsgrad 90%) maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung bei Versorgungsverträgen in der Psychotherapeutischen Medizin • Ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags (§ 108 Nr.3, § 109 SGB V) besteht nur, wenn die im Einzugsbereich vorhandenen Planbetten den konkreten Bedarf nicht decken. • Der Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung gebietet, bei der Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit die Planungsfeststellungen des Landes zu beachten; Verfahren über Aufnahme in den Krankenhausplan gehen Verfahren über den Abschluss eines Versorgungsvertrags vor. • Bei der Bedarfsermittlung ist auf den Sachstand zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen; für die PTM-Planung sind die landesweiten Parameter (z. B. Verweildauer 45 Tage, Bettennutzungsgrad 90%) maßgeblich. Die Klägerin betreibt die M.-B.-Klinik (Fachgebiet Psychosomatik/PTM) und begehrte die Erweiterung ihres Versorgungsvertrags nach § 109 SGB V von 42 auf 80 Betten. Die Beklagten lehnten ab und verwiesen auf die Krankenhausplanung des Landes Baden-Württemberg sowie einen Beschluss des Landeskrankenhausausschusses; das Land wurde beigeladen. Mehrere Verwaltungsrechtsstreitigkeiten über die Aufnahme von Betten in den Krankenhausplan, insbesondere eines S. B.-Klinikums mit 24 Betten, waren anhängig. Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagten zunächst zur Annahme eines VV über weitere 10 Betten; beide Seiten legten Berufung ein. Die Kernfragen betrafen die Bedarfsermittlung in der Region S.-B.-H., die Bedeutung der Landesplanung für die Prüfung nach § 109 Abs.3 SGB V sowie die Berücksichtigung von Planbetten, die noch nicht realisiert sind. • Berufung der Klägerin ist unbegründet; Berufung der Beklagten begründet. Das SG durfte die Verpflichtung zum Abschluss eines VV über 10 Betten nicht aussprechen. • Rechtliche Grundlage: § 108 Nr.3, § 109 Abs.3 SGB V; Klageart: kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 SGG). • Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung: Für die Prüfung der Bedarfsgerechtigkeit bei Abschluss eines VV ist Maßstab der konkrete Bedarf im Einzugsbereich; zugelassene Plankrankenhäuser haben Vorrang (§ 108 Nr.2 SGB V fingiert). • Verfahrensrechtlich: Ist über Anträge Dritter auf Aufnahme in den Krankenhausplan noch nicht bestandskräftig entschieden, muss diesem Verfahren Vorrang eingeräumt werden, damit planungsrechtliche Ansprüche realisiert werden können. • Beurteilungszeitpunkt: Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht; es sind die aktuellsten statistischen Daten zugrunde zu legen (hier Stand 31.12.2006 bzw. nahe aktuelle Zahlen). • Fachliche Parameter: Landesplanung geht bei PTM von Verweildauer 45 Tage, Bettennutzungsgrad 90 %, Zuschlag 12,5 % für chronische Fälle und regional differenzierter Inzidenz aus; diese Werte sind vertretbar und in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. • Angebot versus Bedarf in Region S.-B.-H.: Nach der Berechnung ergibt sich ein Bedarf von rund 64 Betten; dem stehen (unter Berücksichtigung regionaler und externer Beiträge sowie teilweiser Anrechnung vorhandener VV-Betten) ein Angebot von mindestens 78 Betten gegenüber. • Wartelisten und spezielles Angebot (Migranten): Wartelisten belegen allein keine unzureichende Planung; ein eigenständiger, ausschließlich der Klägerin zuzurechnender Bedarf wegen spezieller Behandlung von Migranten ist nicht dargetan und nicht als eigener Bedarf anerkannt. • Folgerung: Selbst bei Übernahme der landesplanerischen Bedarfsanalyse besteht kein nicht gedeckter Bedarf für die von der Klägerin zusätzlich begehrten Betten; zudem sind die im Parallelverfahren streitigen Planbetten des S. B.-Klinikums in die Betrachtung einzubeziehen. Die Berufung der Beklagten wird stattgegeben und das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.04.2007 aufgehoben; die Klage der Klägerin wird vollumfänglich abgewiesen. Begründend hält das Landessozialgericht fest, dass ein Anspruch auf Abschluss eines zusätzlichen Versorgungsvertrags nach § 108 Nr.3, § 109 SGB V voraussetzt, dass der konkrete Bedarf im Einzugsbereich nicht durch vorhandene Plankrankenhäuser gedeckt ist, und dass der Vorrang der staatlichen Krankenhausplanung zu beachten ist. Da hier das Angebot an Plan- und Versorgungsbetten den errechneten Bedarf übersteigt bzw. bereits anhängige Planungs- bzw. Aufnahmeverfahren zu berücksichtigen sind, besteht kein Anspruch der Klägerin auf weitere Betten; die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten in beiden Instanzen. Die Revision wird zugelassen.