Urteil
L 13 R 2123/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zeiten eines in einem Vertragsstaat (Polen) erworbenen berufsbezogenen Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs sind bei Anwendung der Anlage 13 SGB VI nach dem im Herkunftsland erreichten Qualifikationsniveau zu beurteilen; eine analoge Anwendung der Qualifikationsgruppen ist zulässig.
• Die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 SGB VI umfasst auch Berufsabschlüsse und Tätigkeitsstufen, die materiell dem Facharbeiterniveau entsprechen; für die Beurteilung ist insbesondere die Ausbildungsdauer und die tatsächliche Breite/intensität der Ausbildung maßgeblich.
• Wenn ausländische Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise belegen, dass bereits eine als 'jüngerer Bergmann' ausgeübte Tätigkeit Facharbeiterniveau hatte, sind die entsprechenden Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen und führen gegebenenfalls zu einer höheren Rentenberechnung (§§ 15 FRG, 22 FRG, § 256b SGB VI).
Entscheidungsgründe
Einstufung ausländischer Bergmannszeiten in Qualifikationsgruppe 4 führt zu höherer Rente • Die Zeiten eines in einem Vertragsstaat (Polen) erworbenen berufsbezogenen Ausbildungs- und Tätigkeitsverlaufs sind bei Anwendung der Anlage 13 SGB VI nach dem im Herkunftsland erreichten Qualifikationsniveau zu beurteilen; eine analoge Anwendung der Qualifikationsgruppen ist zulässig. • Die Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 SGB VI umfasst auch Berufsabschlüsse und Tätigkeitsstufen, die materiell dem Facharbeiterniveau entsprechen; für die Beurteilung ist insbesondere die Ausbildungsdauer und die tatsächliche Breite/intensität der Ausbildung maßgeblich. • Wenn ausländische Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise belegen, dass bereits eine als 'jüngerer Bergmann' ausgeübte Tätigkeit Facharbeiterniveau hatte, sind die entsprechenden Zeiten der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen und führen gegebenenfalls zu einer höheren Rentenberechnung (§§ 15 FRG, 22 FRG, § 256b SGB VI). Der Kläger, 1943 geboren, absolvierte in seinem Herkunftsland (Polen) von 1957–1960 eine dreijährige Berufsfachschule für Bergleute und arbeitete dort seit 1960 im Steinkohlenbergbau. Er war ab 1.10.1961 als jüngerer Bergmann unter Tage tätig, später nach Wehrdienst und Weiterbildung weiterhin als jüngerer Bergmann bis 31.1.1974; er erwarb 1969 zudem eine Technikerbefähigung. Nach Zuzug nach Deutschland stellte er Anträge auf Kontenklärung und Rente; die Rentenversicherung ordnete die streitigen Zeiten größtenteils der Qualifikationsgruppe 5 zu. Der Kläger begehrte die Umstufung der Zeiten 1.10.1961–22.10.1963 und 3.11.1965–31.1.1974 in Qualifikationsgruppe 4, um höhere Rentenansprüche zu begründen. Sozialgericht und Widerspruchsverfahren blieben zunächst erfolglos; im Berufungsverfahren vor dem LSG wurde der Kläger teilweise stattgegeben und die Bescheide abgeändert. Die Beklagte gewährte dem Kläger 2006 Altersrente, hielt aber an der niedrigeren Einstufung fest. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft und form‑/fristgerecht (§§ 143,144,151 SGG). • Anwendbares Recht: Für im Vertragsstaat zurückgelegte Zeiten gelten die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) i.V.m. den Übergangsregelungen; maßgeblich sind die Regelungen des SGB VI (RRG 1992) sowie § 22 FRG und § 256b SGB VI zur Ermittlung der Entgeltpunkte. • Systematik Anlage 13 SGB VI: Qualifikationsgruppen sind nach formalen Kriterien und materieller Vergleichbarkeit zu bestimmen; Qualifikationsgruppe 4 erfasst Facharbeiterniveau (Facharbeiterzeugnis oder entsprechend durch Berufserfahrung zuerkannte Qualifikation). • Ausländische Sachverhalte: Bei Zeiten in Vertreibungs- bzw. Vertragsgebieten ist eine analoge Anwendung der Qualifikationsgruppen vorzunehmen, die auf dem im Herkunftsland erreichten Qualifikationsniveau beruht; Vergleichsmaßstab sind die Verhältnisse im Herkunftsland und übertragene Kriterien der DDR‑Lohngruppenstatistik, soweit sinnvoll. • Beweiswert der Unterlagen: Das Abschlusszeugnis (23.6.1960) und Betriebsbescheinigungen belegen Ausbildung und tatsächliche Tätigkeit als jüngerer Bergmann ab 1.10.1961; die Beklagte hat diese Nachweise nicht substantiiert in Zweifel gezogen. • Qualifikationsniveau: Die polnische dreijährige Berufsfachschulausbildung für Bergleute und die damit verbundene Tätigkeit als jüngerer Bergmann erfüllten materiell das Facharbeiterniveau. Unter Heranziehung der Ausbildungsdauer und der Struktur der Qualifikationsstufen ist die Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 gerechtfertigt. • Rechtsfolge: Die bislang von der Beklagten vorgenommene Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 ist rechtswidrig für die genannten Zeiträume; dadurch wird dem Kläger ein höherer fiktiver Verdienst und damit höhere Rentenansprüche zuerkannt. • Kosten und Revision: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 160 SGG). Die Berufung des Klägers hatte Erfolg. Das LSG verpflichtete die Beklagte, die Zeiten 1.10.1961–22.10.1963 und 3.11.1965–31.1.1974 der Qualifikationsgruppe 4 der Anlage 13 SGB VI zuzuordnen; damit sind die entsprechenden Rentenbescheide abzuändern und dem Kläger ab 1.11.2006 höhere Altersrentenleistungen für langjährig Versicherte zu gewähren. Die bisherige Einstufung in Qualifikationsgruppe 5 war rechtswidrig, weil Ausbildung und tatsächlich ausgeübte Tätigkeit materiell Facharbeiterniveau hatten. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten; eine Revision wurde nicht zugelassen.