OffeneUrteileSuche
Urteil

L 4 KR 1833/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

2mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei rechtskräftig fortbestehendem Arbeitsverhältnis während eines Kündigungsschutzprozesses entstehen Sozialversicherungsbeiträge nach dem Entstehungsprinzip unabhängig vom tatsächlichen Zufluss des Arbeitsentgelts. • Eine arbeitsgerichtliche Nettolohnverurteilung führt nicht ohne ausdrückliche Umgestaltung des Arbeitsentgelts dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge nur aus dem zugesprochenen Nettobetrag zu berechnen sind. • Die maßgebliche Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 SGB IV; eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV lag nicht vor. • Beiträge und Säumniszuschläge können von der zuständigen Einzugsstelle nach den gesetzlichen Vorschriften für die entstandenen Beitragszeiträume nachgefordert werden.
Entscheidungsgründe
Beitragsnachforderung trotz arbeitsgerichtlicher Nettolohnverurteilung (Entstehungsprinzip SGB IV) • Bei rechtskräftig fortbestehendem Arbeitsverhältnis während eines Kündigungsschutzprozesses entstehen Sozialversicherungsbeiträge nach dem Entstehungsprinzip unabhängig vom tatsächlichen Zufluss des Arbeitsentgelts. • Eine arbeitsgerichtliche Nettolohnverurteilung führt nicht ohne ausdrückliche Umgestaltung des Arbeitsentgelts dazu, dass Sozialversicherungsbeiträge nur aus dem zugesprochenen Nettobetrag zu berechnen sind. • Die maßgebliche Bemessungsgrundlage für Sozialversicherungsbeiträge bestimmt sich nach § 14 Abs. 1 SGB IV; eine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV lag nicht vor. • Beiträge und Säumniszuschläge können von der zuständigen Einzugsstelle nach den gesetzlichen Vorschriften für die entstandenen Beitragszeiträume nachgefordert werden. Die Klägerin begehrt Rückzahlung von an die Beklagte gezahlten Sozialversicherungsbeiträgen aus Nachforderungen für den Zeitraum 23.05.–31.10.1997 hinsichtlich eines früher bei ihr beschäftigten Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer war in dieser Zeit wegen erfolgloser außerordentlicher Kündigung weiterhin rechtlich beschäftigt; er hatte vor Arbeitsgerichten nur Nettobeträge eingeklagt und erhalten. Die Einzugsstelle stellte durch Bescheid Beitragsnachforderungen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie Umlage U2 fest und setzte Säumniszuschläge fest. Die Klägerin focht dies mit der Behauptung an, die arbeitsgerichtliche Nettolohnverurteilung lasse Beiträge nur aus dem zugesprochenen Nettoanspruch zu. Die Vorinstanzen wiesen ab; die Klägerin legte Berufung ein. • Zuständigkeit: Die Beklagte war als gewählte Einzugsstelle zuständig (§ 28 i SGB IV). • Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses: Die außerordentliche Kündigung wurde rechtskräftig für unwirksam erklärt, sodass das Arbeitsverhältnis bis 31.10.1997 fortbestand; Arbeitgeber befand sich in Annahmeverzug. • Entstehungsprinzip: Nach § 22 SGB IV (i.V.m. einschlägigen Vorschriften für RV, AFG und LFZG) entstehen Beitragsansprüche mit Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen; seit Inkrafttreten des SGB IV gilt das Entstehungsprinzip und nicht das steuerliche Zuflussprinzip. • Keine Nettolohnvereinbarung: Im Arbeitsvertrag war ein Bruttogehalt vereinbart (§ 3 Anstellungsvertrag). Es fehlt an einer Nettolohnvereinbarung i.S.v. § 14 Abs. 2 SGB IV, die Arbeitgeber zusätzlich verpflichtet, Abzugsbeträge zu tragen. • Bemessungsgrundlage: Maßgeblich ist § 14 Abs. 1 SGB IV; Beitragsbemessungsgrundlage sind die geschuldeten Bruttoentgelte für den streitigen Zeitraum, nicht der vor dem ArbG geltend gemachte Nettoanspruch. • Fälligkeit und Verjährung: Beiträge wurden mit Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens fällig; die Feststellung erfolgte innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist (§§ 23, 25 SGB IV). • Säumniszuschläge: Die Erhebung von Säumniszuschlägen nach § 24 SGB IV war zulässig, da die Beklagte die Zuschläge erst ab Mai 2002 geltend machte und kein glaubhaftes Unkenntnis vorlag. • Rechtsfolgen: Die Bescheide der Beklagten waren rechtmäßig; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des zunächst unter Vorbehalt gezahlten Betrags. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Bescheide der Einzugsstelle zur Nachforderung von Beiträgen zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie zur Umlage U2 für den Zeitraum 23.05.–31.10.1997 und die festgesetzten Säumniszuschläge sind rechtmäßig. Maßgeblich war, dass das Arbeitsverhältnis wegen rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung bis 31.10.1997 fortbestand und die beitragspflichtigen Bruttoansprüche bereits entstanden waren. Eine arbeitsgerichtliche Nettolohnverurteilung ändert daran nichts, da keine Nettolohnvereinbarung im Sinne des § 14 Abs. 2 SGB IV vorlag und das sozialversicherungsrechtliche Entstehungsprinzip zur Anwendung kommt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen) und hat deshalb keinen Rückerstattungsanspruch über den bereits gezahlten Betrag hinaus.