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Urteil

L 10 R 3055/08

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Rentenversicherung darf Weiterbildungsmaßnahmen mit ganztägigem Unterricht in der Regel nicht länger als zwei Jahre fördern (§ 37 Abs.2 SGB IX). • Ein vierjähriges Vollzeitstudium zur Bildhauerei stellt eine Weiterbildung i.S. von § 37 Abs.2 SGB IX und damit regelmäßig eine nicht förderungsfähige Maßnahme wegen Überschreitung der Höchstdauer. • Eine Ausnahme von der zweijährigen Förderungshöchstdauer kommt nur in Betracht, wenn das Teilhabeziel nur über eine längere Leistung erreichbar ist oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine längere Leistung wesentlich verbessert werden; liegt eine geeignete kürzere Maßnahme vor, ist die Ausnahme ausgeschlossen. • Bei Vorliegen geeigneter alternativer Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Förderungshöchstdauer ist der individuelle Berufswunsch keinesfalls allein entscheidend und begründet keinen Anspruch auf eine länger dauernde, "optimale" Maßnahme. • Die Prüfung und Auswahl der Leistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Rentenversicherung unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 13,16 SGB VI, § 33 SGB IX); hier besteht kein Ermessensspielraum, wenn gesetzliche Grenzen (Höchstdauer) greifen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf vierjähriges Bildhauerstudium wegen Überschreitung der zweijährigen Förderungshöchstdauer • Die Rentenversicherung darf Weiterbildungsmaßnahmen mit ganztägigem Unterricht in der Regel nicht länger als zwei Jahre fördern (§ 37 Abs.2 SGB IX). • Ein vierjähriges Vollzeitstudium zur Bildhauerei stellt eine Weiterbildung i.S. von § 37 Abs.2 SGB IX und damit regelmäßig eine nicht förderungsfähige Maßnahme wegen Überschreitung der Höchstdauer. • Eine Ausnahme von der zweijährigen Förderungshöchstdauer kommt nur in Betracht, wenn das Teilhabeziel nur über eine längere Leistung erreichbar ist oder die Eingliederungsaussichten nur durch eine längere Leistung wesentlich verbessert werden; liegt eine geeignete kürzere Maßnahme vor, ist die Ausnahme ausgeschlossen. • Bei Vorliegen geeigneter alternativer Weiterbildungsmaßnahmen innerhalb der Förderungshöchstdauer ist der individuelle Berufswunsch keinesfalls allein entscheidend und begründet keinen Anspruch auf eine länger dauernde, "optimale" Maßnahme. • Die Prüfung und Auswahl der Leistung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen der Rentenversicherung unter Beachtung von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§§ 13,16 SGB VI, § 33 SGB IX); hier besteht kein Ermessensspielraum, wenn gesetzliche Grenzen (Höchstdauer) greifen. Der 1959 geborene Kläger, ausgebildeter Werkzeugmacher und Meister im Feinmechanikerhandwerk, erlitt 2003 Wirbelsäulenverletzungen und ist seitdem arbeitsunfähig bzw. arbeitslos. Die Rentenversicherung stellte 2005 dem Grunde nach Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben fest. In einer 2006 durchgeführten Eignungsmaßnahme zeigte sich eine Neigung zu technischen sowie künstlerischen Berufen; der Kläger entschied sich aufgrund persönlicher Motive für ein vierjähriges Vollzeitstudium der Bildhauerei an einer Kunstschule mit dem Ziel freischaffender Künstler. Die Beklagte lehnte die Förderung des Studiums mit Bescheid vom 29.6.2006 ab mit dem Hinweis, dass die Maßnahme die in § 37 Abs.2 SGB IX vorgesehene Förderungshöchstdauer von zwei Jahren überschreite, bot aber Prüfung kürzerer Alternativen an. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Das LSG bestätigt die Rechtsmäßigkeit der Ablehnung, weil die Höchstdauer nicht überschritten werden darf und geeignete kürzere Weiterbildungen zur Eingliederung zur Verfügung stehen. • Rechtliche Grundlage sind §§ 9,10,13,16 SGB VI sowie § 33 und § 37 Abs.2 SGB IX; Leistungen zur Teilhabe sind an persönliche Voraussetzungen und an Zweckbindung gebunden. • § 37 Abs.2 SGB IX begründet eine in der Regel verbindliche Förderungshöchstdauer von zwei Jahren für ganztägige Weiterbildungen; nur gesetzlich geregelte Ausnahmen gestatten eine Überschreitung. • Das angestrebte Bildhauerstudium ist als Weiterbildung (Umschulung) zu qualifizieren, weil der Kläger bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt und seine bisherigen Kenntnisse im Studium allenfalls unwesentlich verwertet würden. • Die Maßnahme würde vier Jahre in Vollzeit dauern und damit die zweijährige Höchstdauer überschreiten; dem Versicherungsträger ist insoweit kein Ermessen zur Förderung einer längeren Maßnahme eingeräumt. • Die Ausnahmetatbestände für eine Überschreitung der Höchstdauer liegen nicht vor, weil das Berufsförderungswerk geeignete Alternativen innerhalb der Zweijahresfrist benannt hat (z.B. Techniker Maschinenbau, zeichentechnische oder kaufmännische Weiterbildungen). • Die bloße künstlerische Neigung und Sorge um schwierige Vermittlungschancen wegen Alters begründen keinen Anspruch auf eine längerfristige, "optimale" Maßnahme, insbesondere wenn kürzere, geeignete Maßnahmen bestehen. • Die Beklagte hat pflichtgemäß gehandelt; daher ist die Berufung unbegründet und die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Beklagte durfte die Finanzierung des vierjährigen Vollzeit-Bildhauerstudiums ablehnen, weil dieses die nach § 37 Abs.2 SGB IX maßgebliche Förderungshöchstdauer von zwei Jahren überschreitet. Eine Überschreitung kommt nur bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Ausnahmen in Betracht; hier bestanden nach den Feststellungen des Berufsförderungswerks geeignete, kürzere Weiterbildungen, die eine berufliche Eingliederung ermöglichen und die Neigungen des Klägers berücksichtigen. Der Kläger hat damit keinen Anspruch auf Förderung der gewünschten, länger dauernden Ausbildung; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten, und die Revision wurde nicht zugelassen.