Urteil
L 1 U 3612/08
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs.1 S.2 SGB VII ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erforderlich.
• Willentliches, kontrolliertes Heben ohne überraschende Gegenwirkung erfüllt regelmäßig nicht das Erfordernis einer von außen zufälligen Einwirkung; eine bloße berufliche Verrichtung kann nur dann Unfallursache sein, wenn ein unfreiwilliges Element hinzutritt.
• Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit; die Feststellungslast für das Merkmal der äußeren Einwirkung trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung einer distalen Bizepssehnenruptur als Arbeitsunfall bei planmäßigem Heben • Zur Anerkennung eines Arbeitsunfalls nach § 8 Abs.1 S.2 SGB VII ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis erforderlich. • Willentliches, kontrolliertes Heben ohne überraschende Gegenwirkung erfüllt regelmäßig nicht das Erfordernis einer von außen zufälligen Einwirkung; eine bloße berufliche Verrichtung kann nur dann Unfallursache sein, wenn ein unfreiwilliges Element hinzutritt. • Für die Feststellung des ursächlichen Zusammenhangs genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit; die Feststellungslast für das Merkmal der äußeren Einwirkung trägt der Kläger. Der 1955 geborene Kläger erlitt am 02.08.2006 beim Heben einer etwa 25 kg schweren Glasscheibe in seiner Tätigkeit als Industriemeister eine distale Bizepssehnenruptur rechts. Er suchte sofort einen Arzt auf und wurde operativ versorgt. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, bei dem Hergang handele es sich um ein willentliches, planmäßiges Tätigwerden ohne plötzliche von außen kommende Einwirkung; das Heben sei allenfalls Anlass, nicht aber wesentliche Ursache. Der Kläger rügte, das Heben sei nicht zu seinen üblichen Arbeiten gehört und es sei zu einer unvorhergesehenen zusätzlichen Belastung gekommen; ein BSG-Urteil mache seine Auffassung stützbar. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, die das LSG ebenfalls zurückwies. • Rechtsgrundlagen und Begriffsbild: Arbeitsunfälle sind gemäß § 8 Abs.1 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die Gesundheitsschäden verursachen; für Leistungen sind ferner kausale Voraussetzungen gemäß §§ 26,27,45,56 SGB VII zu beachten. • Erfordernis einer äußeren, unfreiwilligen Einwirkung: Das Merkmal der von außen einwirkenden, plötzlichen und unfreiwilligen Einwirkung trennt unfallrechtlich innere Krankheitsgeschehen und willentliche Handlungen von unfallbedingten Schädigungen; bloßes planmäßiges Heben ohne überraschende Gegenkraft erfüllt dieses Merkmal regelmäßig nicht. • Theorie der wesentlichen Bedingung und Beweismaßstab: Kausalität ist nach der Theorie der wesentlichen Bedingung zu prüfen; für die haftungsbegründende Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit (mehr für als gegen den Zusammenhang). • Sachverständigengutachten und Beurteilung des Hergangs: Das gerichtlich eingeholte traumatologisch-orthopädische Gutachten ergab eine distale Bizepssehnenläsion ohne histologisch nachweisbare Degeneration, sah aber den Hergang als nicht typisch an; der Senat wertete den Hebevorgang als vom Kläger kontrolliert und ohne plötzliche, von außen kommende Störung. • Vergleich zu Rechtsprechung: Die Entscheidung des BSG (12.04.2005) rechtfertigt nicht allgemein die Anerkennung jeder Kraftanstrengung als Unfall; im entschiedenen Fall fehlten überraschende, unfreiwillige Elemente wie bei dem BSG-Fall des festgefrorenen Steinblocks. • Feststellungslast: Für das Merkmal der von außen kommenden Einwirkung trägt der Kläger die Feststellungslast; das bloße Fehlen einer inneren Ursache rechtfertigt nicht automatisch die Umkehrschlussannahme, wenn Zweifel an der äußeren Einwirkung bestehen. • Ergebnisbewertung: Mangels Feststellung eines unfreiwilligen, plötzlichen äußeren Ereignisses war die haftungsbegründende Kausalität nicht hinreichend dargetan; damit fehlte die Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das LSG bestätigt die Entscheidung des SG, dass der Riss der distalen Bizepssehne kein Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs.1 SGB VII ist. Begründend führt das Gericht aus, dass der Hebevorgang planmäßig und kontrolliert verlief und kein plötzliches, unfreiwilliges von außen einwirkendes Ereignis festgestellt werden kann, welches die rechtlich wesentliche Ursache der Verletzung wäre. Zwar wurde keine degenerative Vorschädigung nachgewiesen, doch reicht das Fehlen einer inneren Ursache nicht aus, um die notwendige äußere Einwirkung zu bejahen; hierfür trifft den Kläger die Feststellungslast. Die Leistungspflicht der Beklagten bleibt damit ausgeschlossen; außergerichtliche Kosten sind in Berufung nicht zu erstatten und die Revision wurde nicht zugelassen.