Urteil
L 4 R 738/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Befreiungen von der Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI sind tätigkeitsbezogen und erstrecken sich nur auf die konkret befreite Tätigkeit.
• Die Tätigkeit als Pharmaberater ist keine zwingend dem Kammerberuf zuzurechnende, berufsgruppenspezifische Tätigkeit von Ärzten, Tierärzten oder Apothekern und begründet deshalb nicht ohne weiteres Versicherungsschutz in berufsständischen Versorgungseinrichtungen.
• Hat ein zuvor befreiter Arzt, Tierarzt oder Apotheker eine andere, nicht befreite Tätigkeit (hier: Pharmaberater) aufgenommen, entsteht für diese Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und können Beiträge nachgefordert werden.
• Rückwirkende Beitragsnachforderungen sind möglich, wenn Verjährung gehemmt war und kein schutzwürdiger Vertrauensschutz besteht.
• Betriebsprüfungen ohne Beanstandung begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegen spätere Beitragsfestsetzungen.
Entscheidungsgründe
Pharmaberater: Tätigkeit läuft nicht automatisch unter Befreiung nach § 6 SGB VI • Befreiungen von der Rentenversicherung nach § 6 Abs.1 Satz1 Nr.1 SGB VI sind tätigkeitsbezogen und erstrecken sich nur auf die konkret befreite Tätigkeit. • Die Tätigkeit als Pharmaberater ist keine zwingend dem Kammerberuf zuzurechnende, berufsgruppenspezifische Tätigkeit von Ärzten, Tierärzten oder Apothekern und begründet deshalb nicht ohne weiteres Versicherungsschutz in berufsständischen Versorgungseinrichtungen. • Hat ein zuvor befreiter Arzt, Tierarzt oder Apotheker eine andere, nicht befreite Tätigkeit (hier: Pharmaberater) aufgenommen, entsteht für diese Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und können Beiträge nachgefordert werden. • Rückwirkende Beitragsnachforderungen sind möglich, wenn Verjährung gehemmt war und kein schutzwürdiger Vertrauensschutz besteht. • Betriebsprüfungen ohne Beanstandung begründen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz gegen spätere Beitragsfestsetzungen. Die Klägerin (vormals Y. P. GmbH) beschäftigte mehrere approbierte Ärzte, Tierärzte und eine Apothekerin als Pharmaberater. Vor Aufnahme der Tätigkeit waren diese Personen wegen Pflichtmitgliedschaft in berufsständischen Versorgungseinrichtungen von der Rentenversicherung befreit. In einer Betriebsprüfung vertrat die Beklagte die Auffassung, die Befreiung greife nicht für die berufsfremde Tätigkeit als Pharmaberater; daraufhin forderte sie für die streitigen Zeiträume Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von insgesamt EUR 78.621,99 nach. Die Klägerin machte geltend, die Befreiungen erstreckten sich auch auf die Tätigkeit als Pharmaberater; ferner berief sie sich auf Vertrauensschutz wegen früherer Prüfungen ohne Beanstandung. Das Sozialgericht gab der Klägerin zunächst Recht. Die Beklagte legte Berufung ein; das LSG entschied zugunsten der Beklagten und wies die Klage ab. • Rechtliche Grundlagen: Versicherungs- und Beitragspflicht bestimmt sich nach § 1 SGB VI; Befreiungen regelt § 6 SGB VI (früher § 7 AVG). Befreiung ist tätigkeitsbezogen (§ 6 Abs.5 SGB VI) und gilt nur für die konkret befreite Beschäftigung. • Tätigkeitscharakter Pharmaberater: Die gesetzliche Regelung in § 75 AMG beschreibt Mindestvoraussetzungen für die Sachkunde von Pharmaberatern, weist aber nicht nach, dass Pharmaberater-Tätigkeit zwingend zum typischen Berufsbild von Ärzten, Tierärzten oder Apothekern gehört. Pharmaberater ist primär eine Tätigkeitsbezeichnung mit mittlerem Sachkundenniveau; auch Personen ohne Akademieabschluss können diese Tätigkeit rechtmäßig ausüben. • Keine Erstreckung der Befreiung: Allein weil approbierte Mediziner/Apotheker aufgrund ihrer Ausbildung die für Pharmaberater geforderte Sachkunde mitbringen können, begründet dies nicht automatisch die Erstreckung einer zuvor für die Kammer-Tätigkeit erteilten Befreiung auf die andere, nicht freigestellte Tätigkeit. • Verjährung und Betriebsprüfung: Die Beitragsnachforderung war nicht verjährt; Verjährungsfristen wurden durch die Betriebsprüfung gehemmt und verlängert. Eine frühere Betriebsprüfung ohne Beanstandung begründet keinen generellen Vertrauensschutz gegen spätere Beitragsnachforderungen. • Treuwidrigkeit: Die Nachforderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben; die Klägerin konnte sich nicht darauf verlassen, dass frühere Prüfungen endgültige Entlastung bedeuten würden. Das Berufungsgericht hebt das Urteil des Sozialgerichts Mannheim auf und weist die Klage ab. Die Beklagte durfte die für die als Pharmaberater bei der Klägerin beschäftigten approbierten Ärzte, Tierärzte und die Apothekerin für den Zeitraum ab 01.05.1997 bis 31.12.2002 rückwirkend zur Rentenversicherung heranziehen und Beiträge in Höhe von EUR 78.621,99 nachfordern, weil die erteilten Befreiungen sich nur auf die ursprünglich ausgeübten Kammerberufe bezogen und nicht automatisch auf die andere, nicht befreite Tätigkeit als Pharmaberater erstreckbar waren. Verjährungsfristen standen der Nachforderung nicht entgegen, und es bestand kein schutzwürdiger Vertrauensschutz aus früheren Betriebsprüfungen. Die Klägerin trägt den größeren Teil der Kosten; die Revision wird zugelassen.