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Urteil

L 7 SO 5988/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vertraglich vereinbarte Nutzungspauschale für die Möblierung und Instandhaltung einer vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Wohnung kann zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Unterkunft nach § 29 SGB XII gehören. • Wenn die Nutzungspauschale nicht zur Disposition des Hilfeempfängers steht und sich als Teil des Mietzinses darstellt, ist sie als laufende Unterkunftsaufwendung zu behandeln; eine parallele Annahme, diese Kosten seien bereits durch den Regelsatz abgegolten, ist unzutreffend. • Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 29 SGB XII sind Wohnungsgröße, Wohnstandard und örtliches Mietniveau maßgeblich; sind die Gesamtunterkunftskosten unter Berücksichtigung der Pauschale angemessen, besteht Übernahmepflicht. • Bei Unklarheiten über mietvertragliche Regelungen (z. B. Schönheitsreparaturen) sind tatsächliche Vereinbarungen und ihr wirtschaftlicher Gehalt maßgeblich; etwaige Doppelzahlungen können durch nachträgliche Klarstellungen ausgeschlossen werden.
Entscheidungsgründe
Nutzungspauschale für möblierte Wohnung kann Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII sein • Eine vertraglich vereinbarte Nutzungspauschale für die Möblierung und Instandhaltung einer vom Sozialhilfeträger zu übernehmenden Wohnung kann zu den erstattungsfähigen Aufwendungen der Unterkunft nach § 29 SGB XII gehören. • Wenn die Nutzungspauschale nicht zur Disposition des Hilfeempfängers steht und sich als Teil des Mietzinses darstellt, ist sie als laufende Unterkunftsaufwendung zu behandeln; eine parallele Annahme, diese Kosten seien bereits durch den Regelsatz abgegolten, ist unzutreffend. • Bei der Prüfung der Angemessenheit nach § 29 SGB XII sind Wohnungsgröße, Wohnstandard und örtliches Mietniveau maßgeblich; sind die Gesamtunterkunftskosten unter Berücksichtigung der Pauschale angemessen, besteht Übernahmepflicht. • Bei Unklarheiten über mietvertragliche Regelungen (z. B. Schönheitsreparaturen) sind tatsächliche Vereinbarungen und ihr wirtschaftlicher Gehalt maßgeblich; etwaige Doppelzahlungen können durch nachträgliche Klarstellungen ausgeschlossen werden. Der Kläger, dauerhaft erwerbsgemindert wegen einer psychischen Erkrankung, bewohnt seit 1. April 2005 eine vom Zentrum für Psychiatrie (ZfP) gemietete und an ihn untervermietete 3‑Zimmer‑Wohnung (41 qm, voll möbliert). Neben der Kaltmiete von 185 EUR zahlt er eine monatliche Nutzungspauschale von 75 EUR, die Instandsetzung, Ersatzbeschaffung von Mobiliar und Schönheitsreparaturen abdecken soll. Der Beklagte (Leistungsträger) übernahm Kaltmiete sowie Neben‑ und Heizkosten, verweigerte aber die Übernahme der Nutzungspauschale. Das SG verurteilte den Beklagten zur Zahlung der Pauschale ab April 2005; der Beklagte legte Berufung ein. In Prozessverhandlungen erläuterte die Betreuerin des Klägers die Wohnverhältnisse; anschließend wurde der Mietvertrag rückwirkend so geändert, dass Schönheitsreparaturen gestrichen wurden. Streit blieb über die Monate Mai bis Dezember 2005 und die rechtliche Einordnung der Pauschale. • Zulässigkeit: Die Berufung war form‑ und fristgerecht; der Beschwerdewert wurde überschritten. • Streitzeitraum: Die Nutzungspauschale fiel erst ab Einzug am 1. April 2005 an; nach teilweiser Klagerücknahme betrifft der Streit die Monate Mai–Dezember 2005. • Rechtsgrundlage: Anspruch richtet sich nach § 19 Abs. 2, § 29 SGB XII; Angemessenheit nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 29 SGB XII. • Beurteilung als Mietbestandteil: Das Nutzungsverhältnis ist als (Unter‑)Mietverhältnis i.S.d. §§ 535 ff. BGB anzusehen; zur Mietsache gehört die bereitgestellte Einrichtung, sodass eine vertraglich vereinbarte Vergütung für deren Nutzung Teil der Miete sein kann. • Keine Abgeltung durch Regelsatz: Aufwendungen für Schönheitsreparaturen oder Instandhaltung sind nicht abschließend durch den Regelsatz gedeckt; daher rechtfertigt dies keine Kürzung oder Abzug zugunsten des Leistungsträgers. • Angemessenheit: Wohnungsgröße, Standard und örtliches Mietniveau wurden geprüft; die Gesamtkosten (185 + 75 EUR = 260 EUR) liegen im örtlichen Angemessenheitsrahmen (Mietobergrenze 260 EUR, qm‑Miete 5,77 EUR), sodass die Pauschale die Angemessenheit nicht verletzt. • Vertragliche Klarstellungen: Ein nachträglicher Änderungsvertrag schloss die Gefahr von Doppelzahlungen aus; insoweit sind mietvertragliche Einzelregelungen und deren tatsächlicher wirtschaftlicher Gehalt entscheidend. • Kostenentscheidung und Revision: Kostenentscheidung nach § 193 SGG; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Der Senat hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Nutzungspauschale in Höhe von 75 EUR monatlich für den streitigen Zeitraum (Mai bis Dezember 2005) zu übernehmen, weil die Pauschale als Teil der Unterkunftskosten nach § 29 SGB XII zu qualifizieren ist und die Gesamtkosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der Pauschale als angemessen anzusehen sind. Die Argumentation, Aufwendungen für Möbel und Reparaturen seien bereits durch den Regelsatz abgegolten oder nur als einmalige Beihilfe nach § 31 SGB XII zu gewähren, überzeugte das Gericht nicht. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.