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Urteil

L 8 AS 5912/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Leistungen für Kosten der Unterkunft nach SGB II werden nur für tatsächlich entstandene und angemessene Aufwendungen übernommen. • Bei Verträgen zwischen Angehörigen ist für die Leistungsbewilligung ein Fremdvergleich vorzunehmen: Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. • Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen, das nur in Höhe staatlicher Zahlungen (z. B. Wohngeld) erfüllt wird, genügt regelmäßig nicht dem Fremdvergleich und begründet keinen Anspruch auf Übernahme von KdU. • Über Leistungen für Zeiträume, über die bereits gesondert entschieden wurde, kann im laufenden Verfahren nicht mehr entschieden werden. • Die Revision wird zugelassen, da die Anforderungen an die Berücksichtigung familieninterner Mietverhältnisse grundsätzliche Bedeutung haben.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf KdU bei nicht fremdüblich durchgeführtem Mietverhältnis unter Angehörigen • Leistungen für Kosten der Unterkunft nach SGB II werden nur für tatsächlich entstandene und angemessene Aufwendungen übernommen. • Bei Verträgen zwischen Angehörigen ist für die Leistungsbewilligung ein Fremdvergleich vorzunehmen: Vertrag und tatsächliche Durchführung müssen dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. • Ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen, das nur in Höhe staatlicher Zahlungen (z. B. Wohngeld) erfüllt wird, genügt regelmäßig nicht dem Fremdvergleich und begründet keinen Anspruch auf Übernahme von KdU. • Über Leistungen für Zeiträume, über die bereits gesondert entschieden wurde, kann im laufenden Verfahren nicht mehr entschieden werden. • Die Revision wird zugelassen, da die Anforderungen an die Berücksichtigung familieninterner Mietverhältnisse grundsätzliche Bedeutung haben. Der Kläger, alleinlebend in einer 120 m² großen Wohnung im Eigentum seiner Mutter, beantragte Leistungen nach SGB II einschließlich Übernahme der Miete in Höhe von 236 EUR monatlich für 2005–2006. Der ursprüngliche Mietvertrag datiert aus 1985; der Kläger erhielt bis Ende 2004 Wohngeld, das an die Mutter gezahlt wurde. Die Bewilligung der Regelleistung wurde gewährt, KdU jedoch abgelehnt mit der Begründung, der Kläger wohne mietfrei bei der Mutter. Der Kläger legte Widerspruch und Klage ein und legte spätere Erklärungen der Mutter sowie Schreiben einer Anwaltskanzlei wegen Mietforderung und Kündigung vor. Das Sozialgericht wies die Klage überwiegend ab, erkannte aber eine anteilige Auszahlung bereits bewilligter Regelleistungen. Der Kläger legte Berufung ein; er behauptete, ein gültiger Mietvertrag mit monatlicher Miete von 236 EUR bestehe, zahlte diese Miete aber offenbar nicht durchgehend. • Streitgegenstand waren die Bescheide des Beklagten zur Ablehnung von KdU für 2005; Ansprüche ab 01.01.2006 waren nicht Gegenstand des Verfahrens (§ 96 SGG-Rechtsprechung). • Leistungsrechtlich kommen KdU nach § 19 Satz 1 Nr. 1 und § 22 Abs. 1 SGB II nur in Höhe tatsächlicher und angemessener Aufwendungen in Betracht; erhöhte Unterkunftskosten sind nur unter engen Voraussetzungen zu berücksichtigen. • Für die Feststellung, ob Wohnungskosten vorliegen, ist grundsätzlich der abgeschlossene Mietvertrag maßgeblich; bei Angehörigenverträgen ist nach dem Fremdvergleich zu prüfen, ob Vertrag und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen (Anknüpfung an BFH-Rechtsprechung). • Der Senat stellte aufgrund der Angaben des Klägers und der tatsächlichen Leistungspraxis fest, dass seit 1986 lediglich Beträge in Höhe der von Dritten (z. B. Wohngeld) gezahlten Leistungen an die Mutter geflossen sind; damit fehlt ein ernstlicher, fremdüblich durchgeführter Mietvertrag. • Die vorgelegten Erklärungen der Mutter und Androhungen einer Räumungsklage konnten den fehlenden Fremdvergleich nicht ersetzen, da ein Mietverhältnis, bei dem der Mieter lediglich staatliche Leistungen an die Vermieterin weiterleitet, offenkundig nicht dem zwischen Fremden Üblichen entspricht. • Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fremdvergleichsfrage zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der geltend gemachten Mietkosten, weil nicht nachgewiesen ist, dass ein bürgerlich-rechtlich wirksamer und dem Fremdvergleich entsprechender Mietvertrag tatsächlich besteht und die Mietzahlungen im streitigen Zeitraum angefallen sind. Die tatsächliche Leistungspraxis zeigt, dass lediglich staatliche Zahlungen an die Mutter flossen, weshalb keine zu übernehmenden KdU entstanden sind. Das Gericht bestätigte, dass nur tatsächliche und angemessene Aufwendungen nach § 22 SGB II erstattungsfähig sind und bei familieninternen Verträgen ein strenger Fremdvergleich gilt. Außergerichtliche Kosten wurden im Berufungsverfahren nicht erstattet. Die Revision wurde zur Klärung der grundsätzlichen Frage zugelassen.