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Urteil

L 8 AL 1601/07

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einmal rechtmäßig bewilligter Leistungsbescheid kann nicht allein aufgrund einer inneren Meinungsänderung der Behörde innerhalb kurzer Zeit aufgehoben werden; eine bloße Neubewertung gleichbleibender Tatsachen ist keine wesentliche Änderung i.S. von § 48 SGB X. • Für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III bzw. der Fiktion der objektiven Verfügbarkeit genügt eine arbeitsmedizinische Feststellung einer Leistungsunfähigkeit nicht, wenn nur die Erwartung besteht, dass sich dieser Zustand unter Behandlung innerhalb von sechs Monaten stabilisieren wird. • Eine Rücknahme nach § 45 SGB X scheidet aus, wenn der Begünstigte beim Erlass des Bewilligungsbescheids gutgläubig war; maßgeblich ist das Wissen bzw. Kennenmüssen zum Zeitpunkt des bewilligenden Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Aufhebung eines Bewilligungsbescheids wegen bloßer Neubewertung ist unzulässig • Ein einmal rechtmäßig bewilligter Leistungsbescheid kann nicht allein aufgrund einer inneren Meinungsänderung der Behörde innerhalb kurzer Zeit aufgehoben werden; eine bloße Neubewertung gleichbleibender Tatsachen ist keine wesentliche Änderung i.S. von § 48 SGB X. • Für die Anwendung der Nahtlosigkeitsregelung nach § 125 SGB III bzw. der Fiktion der objektiven Verfügbarkeit genügt eine arbeitsmedizinische Feststellung einer Leistungsunfähigkeit nicht, wenn nur die Erwartung besteht, dass sich dieser Zustand unter Behandlung innerhalb von sechs Monaten stabilisieren wird. • Eine Rücknahme nach § 45 SGB X scheidet aus, wenn der Begünstigte beim Erlass des Bewilligungsbescheids gutgläubig war; maßgeblich ist das Wissen bzw. Kennenmüssen zum Zeitpunkt des bewilligenden Verwaltungsakts. Die Klägerin, 1956 geboren, meldete sich im Oktober 2005 arbeitslos und erhielt mit Bescheid vom 25.11.2005 Arbeitslosengeld ab 13.11.2005. Sie war zuvor krankgeschrieben und aus dem Krankengeldbezug ausgeglichen worden. Am 09.12.2005 fertigte die Ärztin des Arbeitsamts ein Gutachten, wonach die Klägerin derzeit nicht leistungsfähig sei, aber unter adäquater Behandlung innerhalb von sechs Monaten Stabilisierung zu erwarten sei. Mit Bescheid vom 16.01.2006 hob die Beklagte die Bewilligung auf und stellte die Leistungen ab 19.01.2006 ein, weil nach ärztlicher Begutachtung keine länger als sechsmonatige Leistungsunfähigkeit mehr festgestellt worden sei. Die Klägerin erhob Klage; das Sozialgericht gab ihr mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2007 Recht und hob die Aufhebung durch die Beklagte auf. Die Beklagte legte Berufung ein und rügte, es habe sich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse durch das Gutachten vom 09.12.2005 ergeben, die eine Aufhebung nach § 48 SGB X rechtfertige. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt, in der Sache jedoch unbegründet (§§ 143,144 SGG). • Keine Aufhebung nach § 45 SGB X: Eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids scheidet aus, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids nicht bösgläubig war; maßgeblich ist das Wissen oder Kennenmüssen beim Erlass des Verwaltungsakts. • Keine Aufhebung nach § 48 SGB X: Es liegt keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse vor. Vor Erlass des Bewilligungsbescheids hatte die Behörde bereits eine Prognoseentscheidung getroffen, dass die Leistungsfähigkeit voraussichtlich mehr als sechs Monate gemindert sei; die spätere abweichende Prognose stellt nur eine nachträgliche Meinungsänderung dar, nicht aber eine tatsächliche Änderung. • Nahtlosigkeitsregelung und Verfügbarkeit (§ 125 SGB III / § 125 SGB II): Die Fiktion der objektiven Verfügbarkeit gilt, solange nicht zweifelsfrei feststeht, dass die Minderung der Leistungsfähigkeit nur vorübergehend (≤6 Monate) ist. Die bloße Erwartung einer Stabilisierung unter Behandlung innerhalb von sechs Monaten genügt nicht, um die Voraussetzungen der Nahtlosigkeitsregelung zu verneinen. • Rechtliche Folge: Mangels wesentlicher Änderung und wegen Gutgläubigkeit beim Erlass war die Aufhebung des Bewilligungsbescheids rechtswidrig; deshalb bestätigt der Senat die Entscheidung des SG und weist die Berufung zurück. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 20.02.2007 bleibt bestehen; die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Aufhebung des Arbeitslosengeld-Bewilligungsbescheids vom 25.11.2005 durch die Beklagte war weder nach § 48 SGB X noch nach § 45 SGB X gerechtfertigt, weil keine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten ist und die Klägerin beim Erlass des Bewilligungsbescheids gutgläubig war. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Eine Revision wird nicht zugelassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen.