Urteil
L 1 U 2511/07
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem Unfallereignis ist zu prüfen, ob es nach der Theorie der wesentlichen Bedingung rechtlich wesentlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war; eine bloße Prellung kann bei vorbestehender Degeneration nur Gelegenheitsursache sein.
• Im Zugunstenverfahren nach §44 SGB X kann das Gericht durch Anfechtungs- und Feststellungsklage über die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide entscheiden; die Rücknahmeentscheidung der Behörde ersetzt das Gericht nicht zwingend, das Gericht kann aber die Aufhebung anordnen, wenn die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
• Für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit; bei unklarer Unfallmechanik und Nachweisen fortgeschrittener Vorschädigung bleibt die Annahme eines unfallbedingten Supraspinatusrisses unwahrscheinlich.
• Bei Meniskusverletzungen ist auf konkrete Angaben zum Fixiertsein des Standfußes, den unmittelbaren Schmerzbeginn und histologische Befunde abzustellen; Verzögerte Vorstellung und degenerative Befunde sprechen gegen einen unfallbedingten Meniskusriss.
Entscheidungsgründe
Keine Verletztenrente: Rotatorenmanschettenruptur und Meniskusriss nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt • Bei einem Unfallereignis ist zu prüfen, ob es nach der Theorie der wesentlichen Bedingung rechtlich wesentlich für den eingetretenen Gesundheitsschaden war; eine bloße Prellung kann bei vorbestehender Degeneration nur Gelegenheitsursache sein. • Im Zugunstenverfahren nach §44 SGB X kann das Gericht durch Anfechtungs- und Feststellungsklage über die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide entscheiden; die Rücknahmeentscheidung der Behörde ersetzt das Gericht nicht zwingend, das Gericht kann aber die Aufhebung anordnen, wenn die Rechtsanwendung fehlerhaft war. • Für die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit; bei unklarer Unfallmechanik und Nachweisen fortgeschrittener Vorschädigung bleibt die Annahme eines unfallbedingten Supraspinatusrisses unwahrscheinlich. • Bei Meniskusverletzungen ist auf konkrete Angaben zum Fixiertsein des Standfußes, den unmittelbaren Schmerzbeginn und histologische Befunde abzustellen; Verzögerte Vorstellung und degenerative Befunde sprechen gegen einen unfallbedingten Meniskusriss. Der 1950 geborene Kläger, Service-Techniker, erlitt am 15.10.2003 beim gemeinsamen Tragen einer ca. 60 kg schweren Messetheke eine Schulterverletzung, nachdem die Theke verrutschte und er mit der linken Schulter gegen einen Türrahmen prallte. Am 16.10.2003 stellte der Durchgangsarzt eine Schulterkontusion fest; zehn Tage später zeigte eine MRT eine subtotale Ruptur der Supraspinatussehne mit Einblutung. Die Beklagte erkannte zunächst nur eine folgenlose Prellung an; der Kläger beantragte Rücknahme der Bescheide und die Anerkennung weiterer Unfallfolgen und einer MdE von 20 %. Am 23.12.2004 rutschte der Kläger beim Schneeräumen aus und stürzte auf das rechte Knie; spätere MRT und Arthroskopie ergaben einen Innenmeniskusriss mit degenerativen Veränderungen. Beratungs- und sachverständige Gutachten wurden eingeholt; das Sozialgericht erkannte eine Schulterdistorsion und einen Innenmeniskusriss als Unfallfolgen, lehnte aber eine MdE ab. Beide Parteien legten Berufung ein. • Zulässigkeit: Beide Berufungen sind zulässig; die Beklagte hat selbstständige Berufung erhoben. • Rechtliche Maßstäbe: Voraussetzung eines Arbeitsunfalls ist haftungsbegründende Kausalität des zeitlich begrenzten von außen einwirkenden Ereignisses; maßgeblich ist die Theorie der wesentlichen Bedingung und die Einzelfallabwägung; für Feststellungen genügt hinreichende Wahrscheinlichkeit. • §44 SGB X: Das Zugunstenverfahren ermöglicht gerichtliche Überprüfung und ggf. Aufhebung bestandskräftiger Bescheide; hier legte der Kläger ergänzende ärztliche Stellungnahmen vor, sodass eine inhaltliche Prüfung geboten war. • Schulterbefund: Sachverständige (Dr. K., Dr. A.) und die Gesamtwürdigung der Befunde sprechen dafür, dass eine erhebliche degenerative Vorgeschichte (AC-Gelenksarthrose, Subacromialraum‑Einengung) vorlag; der vom Kläger geschilderte Anprall und das Nachgreifen führten nach medizinischer Würdigung nicht zu einer Zugbelastung, die medizinisch geeignet wäre, eine zuvor intakte Supraspinatussehne zu zerreißen. Selbst bei bestehender Teilruptur ist die Degeneration die wesentliche Ursache, das Unfallereignis nur manifestierend oder allenfalls Gelegenheitsursache. • Beweiswürdigung: Frühbefunde (klinisch untypisch für akute Ruptur), Sonografie und MRT‑Befunde sowie die kurze Strecke bis zum Anprall sprechen gegen eine traumatische Entstehung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit; die ergänzenden Ausführungen des behandelnden Arztes (Dr. B.) reichen nicht, um die überzeugenden Gutachten zu widerlegen. • Kniebefund: Für den Meniskusriss fehlt die überzeugende Schilderung eines fixierten Standfußes oder unmittelbarer heftiger Schmerzen am Unfalltag; die verzögerte Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, histologische Befunde fortgeschrittener Degeneration und nur die Innenbanddistorsion als klares Unfallzeichen sprechen mehr gegen als für einen unfallbedingten Innenmeniskusriss. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Das Sozialgericht hat in Teilen zu weitgehend entschieden; insoweit war das Urteil abzuändern, weil die rechtliche und tatsächliche Würdigung die begehrten Feststellungen nicht trägt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abänderung der bestandskräftigen Bescheide zugunsten einer Anerkennung der Rotatorenmanschettenruptur als unfallbedingt und damit auch nicht auf eine Verletztenrente. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist in wesentlichen Punkten erfolgreich; das erstinstanzliche Urteil ist insoweit abzuändern, dass die Beklagte zur Feststellung bestimmter Unfallfolgen verpflichtet wird, wobei die behauptete unfallbedingte Supraspinatusruptur und ein unfallbedingter Innenmeniskusriss nicht mit der für eine Leistung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. Die Kosten des Verfahrens sind nach §193 SGG zu regeln; eine Revision wird nicht zugelassen.