Urteil
L 4 KR 2153/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für ein außerhalb der Zulassung eingesetztes Arzneimittel (Off-Label-Use) setzt voraus, dass die Erkrankung schwerwiegend ist, keine Therapiealternativen verfügbar sind und aufgrund der Datenlage begründete Erfolgsaussichten bestehen (BSG-Rechtsprechung).
• Für Octagam (intravenöse Immunglobuline) bei Multipler Sklerose liegen keine ausreichenden, Phase-III-äquivalenten Forschungsergebnisse oder ein wissenschaftlicher Konsens vor, die einen Off-Label-Use auf Kosten der GKV rechtfertigen würden.
• Ein individueller, subjektiv empfundener Behandlungserfolg begründet allein keinen Anspruch; wissenschaftlich nachprüfbare, verlässliche Aussagen zur Wirksamkeit in ausreichender Fallzahl sind erforderlich.
• Eine verfassungskonforme Auslegung des Leistungsrechts führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil bei der vorliegenden Multiplen Sklerose keine notstandsähnliche, akut lebensbedrohliche Situation vorliegt, die engere Voraussetzungen des BVerfG erfordern würde.
Entscheidungsgründe
Keine Leistungspflicht für Octagam bei MS ohne gesicherte Wirksamkeitsdaten • Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für ein außerhalb der Zulassung eingesetztes Arzneimittel (Off-Label-Use) setzt voraus, dass die Erkrankung schwerwiegend ist, keine Therapiealternativen verfügbar sind und aufgrund der Datenlage begründete Erfolgsaussichten bestehen (BSG-Rechtsprechung). • Für Octagam (intravenöse Immunglobuline) bei Multipler Sklerose liegen keine ausreichenden, Phase-III-äquivalenten Forschungsergebnisse oder ein wissenschaftlicher Konsens vor, die einen Off-Label-Use auf Kosten der GKV rechtfertigen würden. • Ein individueller, subjektiv empfundener Behandlungserfolg begründet allein keinen Anspruch; wissenschaftlich nachprüfbare, verlässliche Aussagen zur Wirksamkeit in ausreichender Fallzahl sind erforderlich. • Eine verfassungskonforme Auslegung des Leistungsrechts führt nicht zu einem anderen Ergebnis, weil bei der vorliegenden Multiplen Sklerose keine notstandsähnliche, akut lebensbedrohliche Situation vorliegt, die engere Voraussetzungen des BVerfG erfordern würde. Die Klägerin, pflichtversichert und an Multipler Sklerose seit 1992 erkrankt, beantragte, die Beklagte habe ihr eine monatliche intravenöse Immunglobulin-Therapie (Octagam) künftig als Leistung zu gewähren. Frühere Interferon-Behandlungen und Copaxone seien wegen erheblicher Nebenwirkungen oder Intoleranz nicht fortsetzbar; Cortison führte zu einer Magenperforation. Ein behandelnder Neurologe berichtete von einer Besserung unter Octagam. Die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab, da Octagam für die MS nicht zugelassen sei und es an kontrollierten, aussagekräftigen Studien sowie einem fachlichen Konsens mangele. Das SG gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Leistung; das LSG hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlagen: § 27 Abs.1 SGB V (Krankenbehandlung, Arzneimittelversorgung), §§ 2,12 SGB V (Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit), § 21 AMG; Maßgebliche Rechtsprechung des BSG zum Off-Label-Use. • Off-Label-Use-Kriterien: Der Einsatz eines außerhalb der Zulassung verwendeten Arzneimittels kommt nur in Betracht, wenn (1) die Erkrankung schwerwiegend ist (lebensbedrohend oder Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigend), (2) keine andere Therapie verfügbar ist und (3) aufgrund der Datenlage eine begründete Aussicht auf Behandlungserfolg besteht. • Anwendung auf den Einzelfall: Zwar ist MS eine schwerwiegende Erkrankung; jedoch bestehen Zweifel an der Unverfügbarkeit zumutbarer Alternativtherapien (Interferone, Copaxone) und insbesondere an der durch Forschung belegten Erfolgsaussicht von Octagam. • Beweisanalyse und Stand der Wissenschaft: Weder liegt ein Zulassungsantrag noch eine kontrollierte, adäquat durchgeführte Phase-III-Studie vor; das Paul-Ehrlich-Institut bestätigte, dass keine aussagekräftige Phase-III-Evidenz existiert. Veröffentlichte Einzelfallberichte und kleinere Studien genügen nicht, um den erforderlichen wissenschaftlichen Konsens oder Phase-III-äquivalente Erkenntnisse nachzuweisen. • Verfassungskonforme Auslegung: Auch unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben (BVerfG) ist keine Ausnahme zu begründen, da keine notstandsähnliche, akut lebensbedrohliche Situation vorliegt, die eine Lockerung der hohen Anforderungen rechtfertigen würde. • Individueller Behandlungserfolg: Subjektiv berichtete Besserungen im Einzelfall sind rechtlich unerheblich; erforderlich sind verlässliche, wissenschaftlich nachprüfbare Aussagen über Wirksamkeit in ausreichender Fallzahl. • Kostenentscheidung und Rechtsmittel: Die Berufung der Beklagten war zulässig und begründet; die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; es bestehen keine Zulassungsgründe für Revision. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des SG Stuttgart vom 16.01.2006 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit Octagam durch die Beklagte, weil das Medikament für die Behandlung der Multiplen Sklerose nicht zugelassen ist und die Voraussetzungen für einen Off-Label-Use nicht erfüllt sind. Insbesondere fehlen kontrollierte, aussagekräftige Studien oder ein fachlicher Konsens, die eine begründete Aussicht auf einen Behandlungserfolg rechtfertigen würden. Individuelle Therapieerfolge oder Berichte der behandelnden Ärzte genügen nicht, um die gesetzlichen Anforderungen an Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und wissenschaftliche Qualität zu erfüllen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.