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Urteil

L 13 AL 2389/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Arbeitslosenhilfe (Alhi) setzt Bedürftigkeit i.S. des § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III voraus; verwertbares Vermögen führt zum Ausschluss des Anspruchs. • Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist Vermögen zu berücksichtigen, das den nach AlhiV 2002 ermittelten Freibetrag übersteigt. • Ein auf den Namen des Leistungsberechtigten ausgestellter Sparkassenbrief ist dessen zuzuordnendes und verwertbares Vermögen. • Behauptete stille Abtretungen oder verdeckte Treuhandverhältnisse sind nur dann bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen, wenn ein Fremdvergleich die Vereinbarungen als ernsthaft und nach außen erkennbar bestätigt; bloße familiäre Absprachen ohne schriftliche Regelung genügen nicht. • Fehlt ein durchsetzbarer, fremdvergleichsfähiger Rechtsgrund für die Nichtzuordnung von Vermögen, bleibt das Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Vermögen bei Arbeitslosenhilfe: Sparkassenbrief als verwertbares eigenes Vermögen • Arbeitslosenhilfe (Alhi) setzt Bedürftigkeit i.S. des § 190 Abs.1 Nr.5 SGB III voraus; verwertbares Vermögen führt zum Ausschluss des Anspruchs. • Bei der Bedürftigkeitsprüfung ist Vermögen zu berücksichtigen, das den nach AlhiV 2002 ermittelten Freibetrag übersteigt. • Ein auf den Namen des Leistungsberechtigten ausgestellter Sparkassenbrief ist dessen zuzuordnendes und verwertbares Vermögen. • Behauptete stille Abtretungen oder verdeckte Treuhandverhältnisse sind nur dann bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen, wenn ein Fremdvergleich die Vereinbarungen als ernsthaft und nach außen erkennbar bestätigt; bloße familiäre Absprachen ohne schriftliche Regelung genügen nicht. • Fehlt ein durchsetzbarer, fremdvergleichsfähiger Rechtsgrund für die Nichtzuordnung von Vermögen, bleibt das Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Der 1959 geborene Kläger beantragte Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 25.08.2003. Zuvor hatte das Arbeitsamt Alhi ab 25.08.2002 bewilligt; diese Bewilligung wurde später teilweise aufgehoben und zurückgenommen. Bei der Antragstellung verneinte der Kläger Angaben zu vorhandenem Vermögen. Ein Datenabgleich ergab Freistellungsaufträge; das Arbeitsamt forderte Auskünfte, auf die der Kläger nicht ausreichend reagierte. Der Kläger legte später Nachweise über eine früher angelegte Geldsumme in Höhe von ursprünglich 35.000 DM vor, aus der 17.895,22 EUR resultierten; Teile wurden in einen Sparkassenbrief und in eine private Rentenversicherung investiert. Der Kläger behauptete, die Beträge stünden letztlich seinem Bruder zu oder seien treuhänderisch angelegt; er focht den Ablehnungsbescheid an. SG und LSG prüften, ob aufgrund des vorhandenen Vermögens Bedürftigkeit für Alhi zu verneinen sei. • Rechtliche Anspruchsvoraussetzungen: §190 Abs.1 SGB III verlangt Bedürftigkeit; §193 Abs.2 SGB III und §1 AlhiV 2002 regeln Vermögensberücksichtigung und Freibeträge. • Freibetragsberechnung: Maßgeblich war der Zeitpunkt der Antragstellung (14.07.2003). Bei Vollendung des 43. Lebensjahres ergibt sich nach §1 Abs.2 AlhiV 2002 ein Freibetrag von 43×200 EUR = 8.600 EUR; dieser Höchstbetrag ist nicht überschritten. Der Sparkassenbrief in Höhe von 10.250 EUR übersteigt diesen Freibetrag und ist daher zu berücksichtigen. • Verwertbarkeit und Zweckbindung: Der Sparkassenbrief sah bereits vor Eintritt des Ruhestands Auszahlungen vor; damit lag keine unverwertbare Altersvorsorge vor, die einen zusätzlichen Freibetrag rechtfertigen würde. Besondere Härtegründe gegen Verwertung lagen nicht vor. • Zuordnung des Vermögens: Der Sparkassenbrief war auf den Namen des Klägers ausgestellt; damit war er wirtschaftlicher Inhaber und Vertragspartner und verfügte rechtlich über das Vermögen. Es bestehen keine Hinweise auf eine Kennzeichnung als Treuhandvermögen. • Behauptete stille Abtretung / verdeckte Treuhand: Mangels schriftlicher Vereinbarung, fehlender Regelungen zu Modalitäten und mangelnder Fremdvergleichsfähigkeit überzeugte der Vortrag nicht. Selbst wenn eine stille Abtretung oder Treuhand behauptet würde, sind solche Konstruktionen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie den strengen Anforderungen des Fremdvergleichsstandards genügen; hier liegen dafür keine Anhaltspunkte vor. • Folgerung: Da bereits der Sparkassenbrief den Freibetrag übersteigt, war der Kläger nicht bedürftig im Sinne des §190 Abs.1 Nr.5 SGB III und damit nicht anspruchsberechtigt auf Alhi. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 03.05.2005 bleibt bestehen. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 29.01.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.04.2004 ist rechtmäßig, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung über verwertbares Vermögen (Sparkassenbrief in Höhe von 10.250 EUR) verfügte, das den nach AlhiV 2002 maßgeblichen Freibetrag überstieg. Eine Zuordnung dieses Vermögens zu Dritten oder eine unbeachtliche Treuhand- oder Abtretungsvereinbarung wurde nicht nachgewiesen und wäre im Übrigen nur bei Vorliegen eines fremdvergleichsfähigen Rechtsgrundes zu berücksichtigen. Die Klage ist daher abgewiesen; außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.