Urteil
L 7 SO 4180/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Sozialhilferechtliche Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII ist nachrangig gegenüber der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung und kommt für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nicht in Betracht.
• Leistungen der Hilfe bei Krankheit sind inhaltlich an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden (§§ 48, 52 SGB XII).
• Ein Verstoß gegen Art. 1, Art. 2 oder Art. 3 GG liegt durch den Ausschluss ergänzender sozialhilferechtlicher Krankenhilfe nicht vor, soweit der Gesetzgeber eine leistungsrechtliche Gleichstellung mit der gesetzlichen Krankenversicherung herbeiführt.
• Spezielle Bedarfe von Heimbewohnern können im Einzelfall über die Bemessung des Barbetrags (§ 35 SGB XII) berücksichtigt werden; daraus folgt jedoch kein Anspruch nach § 48 SGB XII für gesetzlich Versicherte.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattungskosten für nicht verordnungsfähige Basissalbe bei gesetzlich Krankenversicherten • Sozialhilferechtliche Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII ist nachrangig gegenüber der Krankenbehandlung durch die gesetzliche Krankenversicherung und kommt für gesetzlich Krankenversicherte grundsätzlich nicht in Betracht. • Leistungen der Hilfe bei Krankheit sind inhaltlich an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden (§§ 48, 52 SGB XII). • Ein Verstoß gegen Art. 1, Art. 2 oder Art. 3 GG liegt durch den Ausschluss ergänzender sozialhilferechtlicher Krankenhilfe nicht vor, soweit der Gesetzgeber eine leistungsrechtliche Gleichstellung mit der gesetzlichen Krankenversicherung herbeiführt. • Spezielle Bedarfe von Heimbewohnern können im Einzelfall über die Bemessung des Barbetrags (§ 35 SGB XII) berücksichtigt werden; daraus folgt jedoch kein Anspruch nach § 48 SGB XII für gesetzlich Versicherte. Die Klägerin, schwerbehindert, pflegebedürftig und gesetzlich krankenversichert als Rentnerin, bezog stationäre Leistungen einer Einrichtung und erhielt monatlich einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Sie litt an schwerer Neurodermitis und verwendete seit 1998 eine apothekengefertigte Basissalbe, die nicht verordnungsfähig ist. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme ab, woraufhin die Klägerin beim Sozialhilfeträger die Erstattung der Aufwendungen für die Basissalbe nach § 48 SGB XII beantragte. Der Sozialhilfeträger lehnte ab mit Hinweis, dass nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht durch die Sozialhilfe zu ersetzen seien. Das Sozialgericht wies die Klage ab; die Klägerin zog vor das LSG und bezifferte die Erstattungsforderung für den Zeitraum Juni 2005 bis Dezember 2006. • Anwendungsbereich § 48 SGB XII: § 48 SGB XII ist gegenüber den Regelungen des § 264 SGB V nachrangig; Krankenbehandlung für Empfänger von Leistungen nach SGB XII wird grundsätzlich durch die Krankenkassen wahrgenommen, soweit Versicherungspflicht besteht. • Versicherungsstatus: Die Klägerin war kraft Rentenbezugs bis zu ihrem Tod gesetzlich krankenversichert (§ 5 Abs.1 Nr.11 SGB V). Daher kam sozialhilferechtliche Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII für sie nicht in Betracht. • Leistungsidentität: Auch für den eng begrenzten Kreis derjenigen, für den § 48 SGB XII noch gilt, besteht Leistungsidentität mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs.1 SGB XII). Nicht verordnungsfähige Arzneimittel sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. • Verfassungsmäßigkeit: Die gerichtliche Prüfung ergab keinen Verstoß gegen Art. 2 (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit), Art. 3 (Gleichheitssatz, Benachteiligungsverbot für Behinderte) oder Art. 1 GG. Gesetzgeberische Differenzierungen sind innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums des Sozialrechts verfassungsgemäß, soweit sie nicht offenkundig sachwidrig sind. • Ausgleich über Barbetrag: Besondere Bedarfslagen können im Einzelfall durch Anpassung des Barbetrags (§ 35 Abs.2 SGB XII) berücksichtigt werden; der Barbetrag umfasst auch Aufwendungen zur Gesunderhaltung und ist nicht allein für Annehmlichkeiten bestimmt. • Kein Anspruch auf Sozialhilfe: Folge der gesetzlichen Neuregelungen (u.a. GMG, § 264 SGB V) ist die leistungsrechtliche Gleichstellung nahezu aller SGB XII-Empfänger mit der gesetzlichen Krankenversicherung, sodass eine ergänzende sozialhilferechtliche Krankenhilfe für gesetzlich Versicherte entfallen ist. • Verfahrensrechtliches: Die Klage war zulässig und die Berufung form- und fristgerecht. Der Kostenerstattungsantrag wurde beziffert und geprüft; die Klägerin verstarb während des Verfahrens, was die Entscheidung nicht hindert (§ 202 SGG i.V.m. § 239 ZPO). Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; sie erhält keine Erstattung der Kosten für die nicht verordnungsfähige Basissalbe. Begründung: Als gesetzlich Krankenversicherte konnte sie keine Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII beanspruchen, weil die Krankenbehandlung grundsätzlich von der Krankenkasse übernommen wird und die sozialhilferechtlichen Leistungen in Art und Umfang an den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden sind (§§ 48, 52 SGB XII). Verfassungsrechtliche Rügen blieben erfolglos, da die gesetzgeberische Entscheidung zur leistungsrechtlichen Gleichstellung der SGB XII-Bezieher mit den gesetzlich Versicherten verfassungsgemäß ist und besondere Bedarfe gegebenenfalls über die Bemessung des Barbetrags (§ 35 SGB XII) zu prüfen wären. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin; außergerichtliche Kosten sind nicht erstattungsfähig.