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Urteil

L 4 R 5630/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorzeitiger Altersrente berührt das Überschreiten der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI den Rentenanspruch und kann zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids führen. • Die zweimalige Unschädlichkeitsregel nach § 34 Abs. 2 SGB VI gilt kalenderjährlich zur Abfederung von Schwankungen, nicht generell bei gleichbleibendem Mehrverdienst. • Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung nach § 48 SGB X ist möglich, wenn der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht verletzt hat; in solchen Fällen ist nicht auf den reinen Mehrverdienst zu beschränken. • Bei Schwankungen im Kalenderjahr (hier Jan./Feb. 2005 gegenüber sinkendem Verdienst ab März 2005) sind zwei unschädliche Überschreitungen zu berücksichtigen. • Die Beklagte hat die einjährige Handlungsfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten und die Erstattungspflicht gemäß § 50 SGB X korrekt berechnet.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Rentenbewilligung wegen Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen • Bei vorzeitiger Altersrente berührt das Überschreiten der gesetzlichen Hinzuverdienstgrenze nach § 34 SGB VI den Rentenanspruch und kann zur Aufhebung des Bewilligungsbescheids führen. • Die zweimalige Unschädlichkeitsregel nach § 34 Abs. 2 SGB VI gilt kalenderjährlich zur Abfederung von Schwankungen, nicht generell bei gleichbleibendem Mehrverdienst. • Eine teilweise Aufhebung und Rückforderung nach § 48 SGB X ist möglich, wenn der Versicherte vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Mitteilungspflicht verletzt hat; in solchen Fällen ist nicht auf den reinen Mehrverdienst zu beschränken. • Bei Schwankungen im Kalenderjahr (hier Jan./Feb. 2005 gegenüber sinkendem Verdienst ab März 2005) sind zwei unschädliche Überschreitungen zu berücksichtigen. • Die Beklagte hat die einjährige Handlungsfrist nach § 48 Abs. 4 i.V.m. § 45 Abs. 4 SGB X eingehalten und die Erstattungspflicht gemäß § 50 SGB X korrekt berechnet. Die Klägerin (Jg. 1941) bezog ab November 2002 Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres; im Rentenantrag gab sie geringfügige Beschäftigung an. Die Beklagte bewilligte die Vollrente und wies auf Hinzuverdienstgrenzen hin (§ 34 SGB VI). Arbeitgeberangaben ergaben ab April 2003 wiederholt Bruttolöhne von 400 EUR, sodass die Beklagte ab August 2003 eine Kürzung auf zwei Drittel prüfen wollte. Nach mehrfacher Berechnung forderte die Beklagte Überzahlungen zurück; zuletzt wurde ein Rückforderungsbetrag von 3.085,15 EUR festgesetzt. Die Klägerin rügte u.a. die Berücksichtigung der zweimaligen Ausnahmen nach § 34 Abs. 2 SGB VI für die Jahre 2004/2005 und die Verfassungsmäßigkeit starrer Hinzuverdienstgrenzen; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht änderte insoweit, dass für Januar und Februar 2005 zugunsten der Klägerin eine Berücksichtigung vorzunehmen war und reduzierte den Erstattungsbetrag. • Rechtliche Grundlagen sind § 34 SGB VI (Hinzuverdienstgrenzen), § 237a Abs.1 SGB VI (Altersrente für Frauen), § 48 SGB X (Aufhebung von Verwaltungsakten) und § 50 SGB X (Erstattung). • § 34 Abs.2 SGB VI stellt auf das Fortbestehen des Anspruchs ab; eine Überschreitung kann den Anspruch entfallen lassen, nicht nur die Höhe der Leistung. • Die Ausnahmeregel (zweimaliges Überschreiten pro Kalenderjahr) dient dem Ausgleich von Einkommensschwankungen; sie kommt nur dann zum Zuge, wenn Schwankungen objektiv vorliegen, nicht bei durchgehend gleichbleibendem Überschuss. • Im Jahr 2004 lag der Verdienst durchgängig über der Grenze, sodass keine zweimalige unschädliche Überschreitung anzuerkennen ist; für Januar/Februar 2005 lagen jedoch Schwankungen vor (ab März 2005 geringeres Einkommen), sodass die zwei unschädlichen Überschreitungen hier zu berücksichtigen sind. • Die Klägerin hat für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2004 grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt, weil der Bescheid hinreichend über die ab April 2003 geltende Hinzuverdienstgrenze informierte; daher war eine teilweisen Aufhebung und Rückforderung nach § 48 Abs.1 S.2 Nr.2 SGB X gerechtfertigt. • Die Erstattungspflicht wurde nach § 50 Abs.1 S.1 SGB X berechnet; der zu erstattende Betrag reduziert sich erheblich durch Berücksichtigung der zwei unschädlichen Monate im Jahr 2005. • Die Handlungsfristen der Beklagten sind eingehalten; ein Anhörungsmangel liegt nicht vor und das Vorbringen der Klägerin führt nicht zur Feststellung eines atypischen Falls, der Ermessensreduzierung erfordert. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg: Die Bescheide der Beklagten sind insoweit aufzuheben, als die Bewilligung für Januar und Februar 2005 nicht teilweise aufgehoben werden darf und der erstattungsfähige Betrag somit auf 2.569,57 EUR zu reduzieren ist. Im Übrigen bleibt die Entscheidung der Beklagten bestehen, weil die Klägerin ab August 2003 die Hinzuverdienstgrenze regelmäßig überschritten hat und für den Zeitraum August 2003 bis Dezember 2004 grob fahrlässig ihre Mitteilungspflicht verletzt hat, sodass eine (teilweise) Aufhebung des Bewilligungsbescheids und Erstattungspflicht gemäß §§ 48, 50 SGB X gerechtfertigt ist. Die Beklagte hat der Klägerin ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wurde zugelassen, weil grundsätzliche klärungsfähige Fragen bestehen (u. a. Bedeutung eines von der Beklagten beanspruchten "Vormonatsprinzips").