Urteil
L 7 AL 1160/07
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
15mal zitiert
6Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei fehlendem Bemessungsentgelt ist nach § 132 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe zugrunde zu legen.
• Für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe sind die Tätigkeiten maßgeblich, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken haben.
• Teilzeit- oder Pendelbeschränkungen mindern das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres die Heranziehung einer niedrigeren Qualifikationsgruppe.
• Die Frage, welche Tätigkeiten in Betracht kommen, ist eine prognostische Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist und sich an den Kriterien der Vermittlung (§§ 35 ff., § 121 SGB III) zu orientieren hat.
Entscheidungsgründe
Zuordnung zur Qualifikationsgruppe bei fiktivem Bemessungsentgelt (SGB III) • Bei fehlendem Bemessungsentgelt ist nach § 132 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt nach der Qualifikationsgruppe zugrunde zu legen. • Für die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe sind die Tätigkeiten maßgeblich, auf die sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken haben. • Teilzeit- oder Pendelbeschränkungen mindern das Bemessungsentgelt nach § 131 Abs. 5 SGB III, rechtfertigen aber nicht ohne Weiteres die Heranziehung einer niedrigeren Qualifikationsgruppe. • Die Frage, welche Tätigkeiten in Betracht kommen, ist eine prognostische Verwaltungsentscheidung, die gerichtlich voll überprüfbar ist und sich an den Kriterien der Vermittlung (§§ 35 ff., § 121 SGB III) zu orientieren hat. Der Kläger, Jahrgang 1959, ist Diplom-Agraringenieur und Wirtschaftsingenieur mit langjähriger Berufserfahrung u.a. als Projektingenieur und selbstständiger Software-Entwickler. Nach Elternzeit meldete er sich zum 15. Mai 2006 arbeitslos. Die Agentur für Arbeit setzte ein vorläufiges und später endgültiges Arbeitslosengeld fest und legte als Bemessungsentgelt ein fiktives Entgelt nach Qualifikationsgruppe 2 zugrunde, da Vermittlungsbemühungen nur auf Fachschulniveau realistisch erschienen; die wöchentliche Arbeitsbereitschaft wurde mit 33 Stunden angesetzt. Der Kläger wendete ein, seine Hochschulabschlüsse und frühere Tätigkeit rechtfertigten Einstufung in Qualifikationsgruppe 1; er habe zudem erfolgreich eine MCSD-Zertifizierung und eine Eingliederungsvereinbarung mit Ziel Wirtschaftsingenieur/Software abgeschlossen. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das LSG hob dieses Urteil auf und gab der Berufung statt. • Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht nach §§ 118,119,122,123 SGB III; mangels geeigneter Entgeltzeiten ist nach § 132 Abs.1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zu bestimmen. • Zur Bestimmung der Qualifikationsgruppe ist maßgeblich, auf welche Beschäftigungen die Vermittlungsbemühungen der Agentur in erster Linie zu erstrecken sind (§ 132 SGB III); dabei sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit sowie die Anforderungen des Arbeitsmarkts zu beachten (§ 35 Abs.2 SGB III, § 121 SGB III). • Die Eingliederungsvereinbarung und der berufliche Werdegang des Klägers sprechen dafür, dass die Vermittlungsbemühungen auf Tätigkeiten mit Hochschul- bzw. Fachhochschulniveau (Qualifikationsgruppe 1) zu richten sind; diese Tätigkeiten sind im relevanten Pendelbereich in nennenswertem Umfang vorhanden. • Allein eine längere berufliche Unterbrechung oder die Reduktion der Arbeitszeit auf Teilzeit begründen keine Herabstufung in Qualifikationsgruppe 2; Teilzeit wirkt sich nur auf die Höhe des Bemessungsentgelts nach § 131 Abs.5 SGB III aus. • Die Verwaltung trifft hier eine prognostische Entscheidung, die das Gericht voll überprüfbar zu kontrollieren hat; die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, weshalb eine Vermittlung auf Hochschulniveau im Pendelbereich unrealistisch wäre. • Folglich war das fiktive Bemessungsentgelt nach der für Qualifikationsgruppe 1 vorgesehenen Bezugsgröße zugrunde zu legen; die Anpassung der Entgeltbemessung auf 33 Wochenstunden gegenüber 39 ist jedoch rechtlich korrekt. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich. Das Landessozialgericht verpflichtet die Beklagte, Arbeitslosengeld ab 15. Mai 2006 unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgelts nach Qualifikationsgruppe 1 zu gewähren; die vorherige Einstufung in Qualifikationsgruppe 2 war rechtsfehlerhaft. Die Anpassung wegen reduzierter Wochenarbeitszeit auf 33 Stunden bleibt bestehen, da Teilzeit nur die Leistungshöhe mindert, nicht aber die Qualifikationsgruppenzuordnung. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.