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Urteil

L 7 AS 1703/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I setzt eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der Leistungsbehörde voraus; reiner Ermessensnichtgebrauch macht den Bescheid rechtswidrig. • Bei Vorliegen erheblicher Indizien für eine Bedarfsgemeinschaft hat der Leistungsträger umfassende Ermittlungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Partner (Auskunftsverlangen, Verwaltungsakt, Zwangsmittel). • Fehlt eine Ermessensausübung, kann die Behörde nicht einfach Leistungen versagen; mögliche mildere und eigene Ermittlungsmaßnahmen sind zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen.
Entscheidungsgründe
Versagung nach §66 SGB I erfordert ausdrückliche Ermessensausübung • Die Versagung von Leistungen nach § 66 Abs. 1 SGB I setzt eine ausdrückliche Ermessensentscheidung der Leistungsbehörde voraus; reiner Ermessensnichtgebrauch macht den Bescheid rechtswidrig. • Bei Vorliegen erheblicher Indizien für eine Bedarfsgemeinschaft hat der Leistungsträger umfassende Ermittlungs- und Durchsetzungsmöglichkeiten gegenüber dem Partner (Auskunftsverlangen, Verwaltungsakt, Zwangsmittel). • Fehlt eine Ermessensausübung, kann die Behörde nicht einfach Leistungen versagen; mögliche mildere und eigene Ermittlungsmaßnahmen sind zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Der Kläger lebte seit 2002 mit S. K. in einer gemeinsamen Wohnung; K. brachte zwei Töchter mit und mietete später für diese eine separate Dachgeschosswohnung. Der Kläger beantragte Leistungen nach dem SGB II, gab an, im Haushalt mit K. zu leben, legte aber keine Unterlagen zu deren Einkommen/Vermögen vor, da K. Auskunft verweigerte. Die Beklagte setzte Fristen zur Mitwirkung und versagte dem Kläger Leistungen nach § 66 Abs.1 SGB I wegen fehlender Mitwirkung; Widerspruch und Klage blieben in erster Instanz erfolglos. Das LSG verpflichtete die Beklagte zuletzt teilweise vorläufig zur Leistungserbringung, die Behörde forderte jedoch wiederholt Unterlagen an und stellte erneut Versagungsbescheide. Der Kläger berief gegen das Urteil des SG und die Versagungsbescheide; das LSG hob die Bescheide auf und erstattete ihm die außergerichtlichen Kosten. • Rechtsgrundlage der Versagungen war § 66 Abs.1 SGB I; Mitwirkungspflichten ergeben sich aus § 60 SGB I und § 60 Abs.4 SGB II, die bei Bedarfsgemeinschaften auch das Einkommen/Vermögen des Partners betreffen (§ 9 Abs.2 SGB II, §7 Abs.3 SGB II a.F. bzw. n.F.). • Das Gericht prüft nur, ob die Behörde ihr Ermessen ausgeübt hat; bei Versagungen nach §66 SGB I ist eine Ermessensentscheidung erforderlich und im Bescheid darzulegen (§54 Abs.2 SGG). • Die angefochtenen Bescheide enthielten keine Darlegungen zur Ermessensausübung; es lassen sich weder Erwägungen noch Gewichtungen erkennen, somit liegt Ermessensnichtgebrauch vor. • Eine Ermessensreduzierung auf nur eine mögliche Entscheidung (‘Null-Ermessen’) war nicht feststellbar; die Behörde hätte eigene Ermittlungen durchführen oder den Partner zur Auskunft auffordern und notfalls Verwaltungszwang/ Bußgeldmaßnahmen in Betracht ziehen können (§60 Abs.4 SGB II, §63 SGB II, §62 Nr.2 SGB II). • Weil andere rechtmäßige Entscheidungen möglich waren, war die pauschale Versagung ohne Darlegung der Ermessensgründe rechtswidrig; daher sind die Bescheide aufzuheben. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg: Das LSG hob das Urteil des Sozialgerichts und die Versagungsbescheide vom 2.8.2005 (in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.10.2005), vom 29.5.2006 und vom 9.2.2007 auf, weil die Beklagte ihr Ermessen nicht ausgeübt und nicht nachvollziehbar begründet hatte. Die Behörde hätte vor einer Versagung eigene Ermittlungen einleiten oder den Partner unmittelbar zur Auskunft verpflichten und ggf. durchsetzen können; es bestanden somit rechtmäßige Alternativen zur sofortigen Versagung nach §66 SGB I. Die Beklagte wurde zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers verurteilt. Eine Revision wurde nicht zugelassen.