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Urteil

L 11 KR 6157/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Versorgungsanspruch nach §132 SGB V begründet keinen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit bestimmter Entgelthöhe. • Krankenkassen sind nach §132 SGB V gehalten, Verträge über Inhalt, Umfang und Vergütung im freien Spiel der Kräfte abzuschließen; Sozialgerichte dürfen nicht nachträglich Vergütungen festlegen. • Ein allgemeines Diskriminierungsgebot oder das GWB führen nicht zu einem unmittelbaren Kontrahierungszwang mit Anspruch auf Übernahme für bereits ausgehandelte, höhere Entgelte.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Angebot von Vergütungssätzen nach §132 SGB V wie bei Wohlfahrtsverbänden • Ein Versorgungsanspruch nach §132 SGB V begründet keinen Anspruch auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung mit bestimmter Entgelthöhe. • Krankenkassen sind nach §132 SGB V gehalten, Verträge über Inhalt, Umfang und Vergütung im freien Spiel der Kräfte abzuschließen; Sozialgerichte dürfen nicht nachträglich Vergütungen festlegen. • Ein allgemeines Diskriminierungsgebot oder das GWB führen nicht zu einem unmittelbaren Kontrahierungszwang mit Anspruch auf Übernahme für bereits ausgehandelte, höhere Entgelte. Die Klägerin betreibt einen ambulanten Dienst für Haushaltshilfe und ist Mitglied im bpa. Der bpa hatte mit den Beklagten Rahmenverträge nach §132 SGB V geschlossen; auf deren Basis bestanden Preisvereinbarungen, die vom bpa fristgerecht gekündigt wurden. Die Klägerin war einzelnen Rahmenvereinbarungen beigetreten und begehrte gerichtlich, dass ihr die Beklagten für die Zukunft eine Entgeltvereinbarung anzubieten hätten, die dieselben Entgelte wie zwischen den Beklagten und den Wohlfahrtsverbänden vorsieht. Die Beklagten rügten Unzulässigkeit und beriefen sich auf unterschiedliche Strukturen der Leistungserbringer und auf das vertragliche Aushandlungsprinzip; die Vorinstanz wies die Klage ab. Die Klägerin legte Berufung ein mit dem Vorwurf der unzulässigen Ungleichbehandlung gegenüber den Wohlfahrtsverbänden. Streitpunkt ist, ob aus §132 SGB V, Art.3 GG oder dem GWB ein Anspruch auf Übernahme der höheren Entgelte folgt. • Zulässigkeit: Die Berufung ist statthaft, die Klage nicht bereits unzulässig, denn ein schiedsähnliches Verfahren ist für Haushaltshilfe gesetzlich nicht vorgesehen und vertragliche Vereinbarungen, die hierauf zielen, verstoßen gegen höherrangiges Recht (§69 SGB V). • Kein Anspruch auf bestimmte Vergütung: §132 SGB V räumt Krankenkassen die Pflicht ein, Verträge über Inhalt, Umfang und Vergütung zu schließen; die Preisgestaltung soll im freien Spiel der Kräfte erfolgen, weshalb Leistungserbringer lediglich einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages, nicht jedoch auf eine konkret bemessene Vergütungsvereinbarung haben. • Keine gerichtliche Ergänzung: Sozialgerichte dürfen nicht das durch Verhandlungen nicht Durchgesetzte nachträglich zum Vertragsinhalt machen, weil dies der gesetzgeberischen Konzeption widerspräche, Verhandlungen und Konkurrenz herbeizuführen. • GWB und Diskriminierungsverbot: Selbst wenn eine Diskriminierung nach §§19–21 GWB vorläge, folgt hieraus kein unmittelbarer Kontrahierungszwang; Rechtsfolgen des GWB zielen vorrangig auf Unterlassung oder Schadensersatz, nicht auf Erzwingung konkreter Vergütungssätze. • Konsequenz für Vergütung der Vergangenheit: Für bereits erbrachte Leistungen gilt bereicherungsrechtliche Bewertung nach objektivem Marktwert; die Klägerin hat jedoch keine rückwirkenden Ansprüche geltend gemacht. • Vertragsparteien: Anspruch gegen Landesverbände ist teilweise unbegründet, weil Vertragspartner nach §132 SGB V jeweils die einzelne Krankenkasse ist, nicht der Landesverband. • Kosten und Streitwert: Berufung wurde zurückgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Streitwert endgültig auf 6.600 EUR festgesetzt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass ihr die Beklagten eine Vergütungsvereinbarung in der Höhe der mit den Wohlfahrtsverbänden vereinbarten Entgelte anbieten. Nach §132 SGB V ist die Vergütungsregelung im Wege vertraglicher Vereinbarungen im freien Spiel der Kräfte zu treffen; daraus folgt kein gerichtlicher Anspruch auf Annahme oder Erzwingung konkreter Vergütungssätze. Etwaige Diskriminierungsnormen oder das GWB begründen keinen unmittelbaren Kontrahierungszwang mit Anspruch auf Übernahme bereits ausgehandelter, höherer Preise; allenfalls kommen Schadensersatz- oder untersagende Maßnahmen in Betracht, nicht jedoch die zwangsweise Festlegung von Vergütungen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streitwert wird auf 6.600 EUR festgesetzt.