Urteil
L 8 SB 1421/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Merkzeichen H darf nur entzogen werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der letzten maßgeblichen Entscheidung wesentlich geändert haben (§ 48 SGB X).
• Bei einer genetisch bedingten geistigen Behinderung (z. B. Williams-Beuren-Syndrom) ist das Erreichen einer Altersgrenze nicht ohne Weiteres als wesentliche Änderung anzusehen; es bedarf des Nachweises einer tatsächlichen Besserung des Behinderungszustands.
• Hilflosigkeit im Sinne des § 33b EStG liegt vor, wenn für mehrere regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Überwachung oder ständige Bereitschaft zur Hilfe erforderlich ist; maßgeblich sind Zeitaufwand, wirtschaftlicher Wert und Art der Hilfe (Anleitung/Beaufsichtigung).
Entscheidungsgründe
Fortbestand des Merkzeichens H bei genetisch bedingter geistiger Behinderung • Das Merkzeichen H darf nur entzogen werden, wenn sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der letzten maßgeblichen Entscheidung wesentlich geändert haben (§ 48 SGB X). • Bei einer genetisch bedingten geistigen Behinderung (z. B. Williams-Beuren-Syndrom) ist das Erreichen einer Altersgrenze nicht ohne Weiteres als wesentliche Änderung anzusehen; es bedarf des Nachweises einer tatsächlichen Besserung des Behinderungszustands. • Hilflosigkeit im Sinne des § 33b EStG liegt vor, wenn für mehrere regelmäßig wiederkehrende Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe, Überwachung oder ständige Bereitschaft zur Hilfe erforderlich ist; maßgeblich sind Zeitaufwand, wirtschaftlicher Wert und Art der Hilfe (Anleitung/Beaufsichtigung). Die K., geboren 1983, leidet an einem Williams-Beuren-Syndrom mit GdB 100 und war bislang im Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen G, B und H eingetragen. Das Versorgungsamt entzog mit Bescheid vom 02.03.2004 bzw. Widerspruchsbescheid vom 03.11.2004 das Merkzeichen H mit der Begründung, die K. habe sich altersentsprechend entwickelt und sei nicht mehr hilflos. Die K., betreut durch ihre M., war Schülerin einer Sonderschule und dann in einer Werkstatt für Behinderte; sie ist Pflegestufe I. Nach einer Reanimation 02/2003 wurde ein Defibrillator implantiert; es besteht zudem eine hypoxische hirnorganische Schädigung. Die K. klagte gegen die Aberkennung des Merkzeichens H; das SG wies die Klage ab. In der Berufung vor dem LSG machte die K. geltend, sie sei weiterhin dauerhaft auf Überwachung, Anleitung und ständige Hilfe angewiesen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 144, 151 SGG). • Anwendbarer Prüfungsmaßstab: Nach § 48 SGB X kann ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur aufgehoben werden, wenn eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier Widerspruchsbescheid 03.11.2004) eingetreten ist. • Keine wesentliche Änderung: Bei der K. liegt eine genetisch bedingte, nicht ursächlich heilbare geistige Behinderung vor; altersbedingte Reife allein genügt nicht als wesentliche Änderung, es sei denn, der Gesundheitszustand habe sich tatsächlich wesentlich gebessert. • Definition Hilflosigkeit: Für das Merkzeichen H ist auf § 33b EStG abzustellen; Hilflosigkeit erfordert dauernde fremde Hilfe für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen oder Überwachung/Anleitung bzw. ständige Bereitschaft zur Hilfe. • Praktische Auslegung: Maßgeblich sind Anzahl der verrichtungen, täglicher Zeitaufwand (Orientierung an zwei-Stunden-Grenze) sowie wirtschaftlicher Wert und zeitliche Verteilung der Hilfe; bei geistigen Störungen sind auch Anleitung, Beaufsichtigung und Kommunikationsbedarf zu berücksichtigen. • Feststellungen im Einzelfall: MDK-Gutachten ergaben täglichen Grundpflegeaufwand von 99 Minuten (2002) bzw. 67 Minuten (2003) und zusätzlich erhebliche Defizite in höheren Hirnfunktionen, Tagesstrukturierung und Orientierung. Medizinische Stellungnahmen belegen nahezu ständige Anleitung/Beaufsichtigungspflicht. • Bewertung: Zwar wird die Zwei-Stunden-Grenze nicht regelmäßig erreicht, aber aufgrund der hohen wirtschaftlichen Bedeutung, ungünstigen Verteilung der notwendigen Hilfen und der Notwendigkeit ständiger Überwachung/Anleitung liegt Hilflosigkeit im Sinne des § 33b EStG vor; die Entziehung des Merkzeichens H war materiell rechtswidrig. Die Berufung der K. ist erfolgreich. Der Gerichtsbescheid des SG Mannheim und der Bescheid des B. in Gestalt des Widerspruchsbescheids werden aufgehoben, soweit das Merkzeichen H entzogen wurde; das Merkzeichen H ist weiterhin zuzuerkennen. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass keine wesentliche Verbesserung der Behinderung vorliegt und die K. aufgrund ihrer geistigen Beeinträchtigungen sowie der nachgewiesenen Probleme bei Tagesstruktur, Orientierung und sozialer Alltagsbewältigung dauerhaft Anleitung, Beaufsichtigung bzw. ständige Bereitschaft zur Hilfe benötigt. Deshalb rechtfertigt weder das Erreichen des Erwachsenenalters noch die vorgelegten Schulzeugnisse die Entziehung des Nachteilsausgleichs. Der B. hat die außergerichtlichen Kosten der K. beider Instanzen zu tragen.