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Beschluss

L 8 AL 3833/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt der Bundesagentur, der nur gegenüber dem Arbeitgeber ergeht, begründet für den betroffenen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres ein Anfechtungsrecht; es muss ein Eingriff in seine eigenen Rechtsinteressen vorliegen. • Die Vorschriften über Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG) verfolgen primär arbeitsmarktpolitische Ziele und begründen daher nicht zwingend ein individuelles Klagebefugnis der betroffenen Arbeitnehmer gegen Entscheidungen der Bundesagentur. • Bei übereinstimmender Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen; liegt kein Erfolgsaussicht der Klage vor, sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
Keine Anfechtungsbefugnis des Arbeitnehmers gegen Anzeigeentscheidung der Bundesagentur bei Massenentlassung • Ein Verwaltungsakt der Bundesagentur, der nur gegenüber dem Arbeitgeber ergeht, begründet für den betroffenen Arbeitnehmer nicht ohne Weiteres ein Anfechtungsrecht; es muss ein Eingriff in seine eigenen Rechtsinteressen vorliegen. • Die Vorschriften über Massenentlassungen (§§ 17 ff. KSchG) verfolgen primär arbeitsmarktpolitische Ziele und begründen daher nicht zwingend ein individuelles Klagebefugnis der betroffenen Arbeitnehmer gegen Entscheidungen der Bundesagentur. • Bei übereinstimmender Erledigung des Hauptsacheverfahrens ist die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen; liegt kein Erfolgsaussicht der Klage vor, sind die Kosten der unterlegenen Partei aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin war Arbeitnehmerin einer GmbH & Co. KG, die am 23.05.2005 die Absicht anmeldete, 149 Arbeitnehmer zum 31.12.2005 zu entlassen. Die Bundesagentur erließ am 07.06.2005 einen Bescheid gegenüber der Arbeitgeberin über die Prüfung der Anzeige. Die Beschwerdeführerin legte Widerspruch ein; die Widerspruchsstelle erklärte ihn für unzulässig. Sie erhob Klage beim Sozialgericht, erklärte das Verfahren später für erledigt nach einer Einigung mit der Arbeitgeberin und forderte Kostenerstattung. Das Sozialgericht verneinte eine Klagebefugnis und entschied, die Gegenpartei habe keine Kosten zu tragen; die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist statthaft gegen eine auf § 193 SGG gestützte Kostengrundentscheidung; das Landesgericht wendet § 172 Abs. 1 SGG an und lässt eine Beschwerde zu. • Anwendbare Kostenregelung: Es liegt ein Fall des § 197a SGG i.V.m. § 161 VwGO vor, da die Beschwerdeführerin nicht zu den in § 183 SGG genannten Personenkreisen gehört; daher ist die Kostenentscheidung nach den Vorschriften der VwGO zu treffen. • Erledigung und Kostenentscheidung: Das Verfahren war durch übereinstimmende Erledigung beendet; nach § 161 Abs. 2 VwGO ist die Kostenentscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen. • Keine Klagebefugnis des Arbeitnehmers: Für eine Anfechtungsbefugnis als Drittbetroffener muss der Verwaltungsakt in die eigenen rechtlichen Interessen eingreifen. Die §§ 17 ff. KSchG verfolgen vorrangig arbeitsmarktpolitische Zwecke und dienen nicht primär dem individuellen Schutz des einzelnen Arbeitnehmers; daher begründen die Massenentlassungsvorschriften grundsätzlich kein Gerichtsbarkeitsrecht des Arbeitnehmers gegen Entscheidungen der Bundesagentur. • EuGH- und BAG-Rechtsprechung: Der EuGH hat die arbeitsmarktpolitische Zielrichtung der MERL betont; auch BAG-Rspr. führt zu keiner Ausdehnung der Anfechtungsbefugnis gegenüber Entscheidungen der Bundesagentur, obwohl sie arbeitsrechtlich die Kündigungsfolge beeinflussen kann. • Würdigung des Erfolgsaussichts: Da die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte (fehlende Beschwer bzw. Anfechtungsbefugnis), rechtfertigt dies die auferlegte Kostenlast der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Arbeitnehmerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts wird zurückgewiesen. Die Kosten des Klage-, Antrags- und Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin zu tragen. Entscheidungsgrund ist, dass sie als Drittbetroffene keine Anfechtungsbefugnis gegen die Amtsentscheidung der Bundesagentur hatte, weil die Anzeigepflicht nach §§ 17 ff. KSchG primär arbeitsmarktpolitische Ziele verfolgt und nicht den individuellen Rechtsschutz des einzelnen Arbeitnehmers begründet. Da das Verfahren übereinstimmend erledigt wurde und die Klage aussichtslos war, ist nach § 161 Abs. 2 VwGO die Kostenlast der unterlegenen Partei zuzuweisen.