Urteil
L 11 KR 1574/07
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen begründet bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 186 SGB V auch wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme wegen Beschäftigungsverboten unterbleibt.
• Ist die Klägerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zum Zeitpunkt des Wechsels, richtet sich die Zuständigkeit für Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 RVO; andernfalls liegt ein Anspruch zu Lasten des Bundes nach § 13 Abs. 2 MuSchG vor.
• Die Stornierung einer Meldung zur Sozialversicherung durch die Krankenkasse ändert nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses; sie bleibt Verwaltungsinternum und beendet das Arbeitsverhältnis nicht.
• Bei Wechsel von Beamten- in ein Arbeitsverhältnis ist maßgeblich der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt des Wechsels (§ 13 Abs. 3 MuSchG), nicht allein der Versicherungsstatus zu Beginn der Schutzfrist.
Entscheidungsgründe
Versicherungspflicht und Zuständigkeit für Mutterschaftsgeld bei Wechsel von Beamten- in ein Arbeitsverhältnis • Wechsel von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis während der Schutzfristen begründet bei Beginn des Arbeitsverhältnisses Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 186 SGB V auch wenn die tatsächliche Arbeitsaufnahme wegen Beschäftigungsverboten unterbleibt. • Ist die Klägerin Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse zum Zeitpunkt des Wechsels, richtet sich die Zuständigkeit für Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs. 1 i.V.m. § 200 RVO; andernfalls liegt ein Anspruch zu Lasten des Bundes nach § 13 Abs. 2 MuSchG vor. • Die Stornierung einer Meldung zur Sozialversicherung durch die Krankenkasse ändert nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses; sie bleibt Verwaltungsinternum und beendet das Arbeitsverhältnis nicht. • Bei Wechsel von Beamten- in ein Arbeitsverhältnis ist maßgeblich der Versicherungsstatus zum Zeitpunkt des Wechsels (§ 13 Abs. 3 MuSchG), nicht allein der Versicherungsstatus zu Beginn der Schutzfrist. Die Klägerin war bis 31.07.2004 Beamtin auf Widerruf (Referendarin). Ab 10.09.2004 sollte sie als Lehrerin angestellt werden; zugleich bestand vom 29.07.2004 bis 04.11.2004 Mutterschutz, die Entbindung erfolgte am 09.09.2004. Während des Zeitraums 10.09.2004 bis 04.11.2004 erhielt sie vom Arbeitgeber kein Gehalt; sie war in dieser Zeit familienversichert über ihren Ehemann, später ab 05.11.2004 selbst Mitglied der AOK. Die Anmeldung des Arbeitgebers zur Sozialversicherung für den 10.09.2004 wurde von der AOK intern storniert. Die Klägerin beantragte Mutterschaftsgeld; die Beklagte (Bund) lehnte ab und verwies auf Zuständigkeit der Krankenkasse, die Beigeladene (AOK) hielt teils eine eigene Mitgliedschaft zu Beginn der Schutzfrist für erforderlich. Das Sozialgericht gewährte der Klägerin Mutterschaftsgeld; die Beklagte legte Berufung ein. Der Senat hat die Berufung teilweise stattgegeben und die Krankenkasse zur Zahlung verurteilt. • Rechtsgrundlage: § 13 Abs. 1–3 MuSchG i.V.m. § 200 RVO sowie § 186 SGB V für Beginn der Versicherungspflicht. • Entscheidend ist, welcher Versicherungsstatus zum Zeitpunkt des Wechsels von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis besteht; nach § 13 Abs. 3 MuSchG erhalten Frauen vom Zeitpunkt des Wechsels Mutterschaftsgeld entsprechend Abs. 1 oder 2. • Nach § 186 SGB V beginnt die Mitgliedschaft der Pflichtversicherten mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis; die tatsächliche Arbeitsaufnahme ist nicht erforderlich, auch wenn ein Beschäftigungsverbot die Arbeit verhindert. • Eine Versagung der Mitgliedschaft wegen des Mutterschutzes würde europarechtswidrige Diskriminierung darstellen, da Beschäftigungsverbote nur Frauen betreffen; Rechtsprechung des BSG stützt diese Auslegung. • Die Stornierung der Sozialversicherungsmeldung durch die Krankenkasse ist ein Verwaltungsinternum und beendet das Arbeitsverhältnis nicht; daher blieb das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 10.09.2004 bestehen. • Folge: Die Klägerin wurde mit Beginn des Arbeitsverhältnisses Mitglied der AOK (§ 5 Abs.1 Nr.1 SGB V) und hatte daher Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs.1 MuSchG i.V.m. § 200 RVO ab 10.09.2004. • Das Sozialgericht hat zu Unrecht die Zuständigkeit beim Bund angenommen; statt der Beklagten ist die Beigeladene zur Zahlung zu verurteilen; für Zeiten vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses (bis 31.07.2004) bestehen andere Ausschlussgründe, weil die Klägerin Beamtin war (§§ betreffend Beamtenverhältnis). Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts wird teilweise stattgegeben. Die Beigeladene (AOK) wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 10.09.2004 bis 04.11.2004 Mutterschaftsgeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren, weil die Klägerin mit Beginn des Arbeitsverhältnisses am 10.09.2004 gemäß § 186 SGB V Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung wurde und damit die Krankenkasse nach § 13 Abs.1 MuSchG i.V.m. § 200 RVO zuständig ist. Die frühere Stornierung der Anmeldung zur Sozialversicherung änderte nicht den Bestand des Arbeitsverhältnisses; sie war lediglich ein Verwaltungsinternum. Ansprüche für Zeiten, in denen die Klägerin noch Beamtin war, sind ausgeschlossen. Die Beklagte trägt nicht die Leistungsverpflichtung; die Revision wird zugelassen und die Kostenentscheidung orientiert sich an § 193 SGG.