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Urteil

L 8 AL 158/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bezieht ein Arbeitsloser ab Beendigung der Erwerbstätigkeit eine von einer nach BVG registrierten schweizerischen Vorsorgeeinrichtung gewährte Altersrente, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 SGB III. • Eine nach BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung ist einer öffentlich-rechtlichen Trägerin der deutschen Rentenversicherung gleichzustellen, wenn sie Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringt und paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird. • Eine solche ausländische Altersleistung ist vergleichbar zur deutschen Altersrente, wenn sie bei Eintritt des Alters gezahlt wird, Lohnersatzcharakter hat und in der Regel den Lebensunterhalt sichert. • Ob die Leistung als Vorruhestandsgeld im Sinne des § 142 Abs.4 SGB III vorliegt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Leistung bereits als vergleichbare Altersrente i.S.d. § 142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 SGB III zu bewerten ist.
Entscheidungsgründe
Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs bei Schweizer BVG‑Altersrente • Bezieht ein Arbeitsloser ab Beendigung der Erwerbstätigkeit eine von einer nach BVG registrierten schweizerischen Vorsorgeeinrichtung gewährte Altersrente, ruht sein Anspruch auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 SGB III. • Eine nach BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung ist einer öffentlich-rechtlichen Trägerin der deutschen Rentenversicherung gleichzustellen, wenn sie Leistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge erbringt und paritätisch von Arbeitgebern und Arbeitnehmern verwaltet wird. • Eine solche ausländische Altersleistung ist vergleichbar zur deutschen Altersrente, wenn sie bei Eintritt des Alters gezahlt wird, Lohnersatzcharakter hat und in der Regel den Lebensunterhalt sichert. • Ob die Leistung als Vorruhestandsgeld im Sinne des § 142 Abs.4 SGB III vorliegt, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Leistung bereits als vergleichbare Altersrente i.S.d. § 142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 SGB III zu bewerten ist. Der 1943 geborene Kläger war bis 31.10.2004 in der Schweiz beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält er ab 01.11.2004 von der Personalvorsorgestiftung seines Arbeitgebers eine monatliche Altersrente von 5782 SFr, befristet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs und mit Minderung der späteren Altersrente. Das Arbeitsamt lehnte seinen Antrag auf Arbeitslosengeld ab und führte aus, der Anspruch ruhe nach § 142 Abs.4 SGB III, weil er eine Vorruhestands- bzw. vergleichbare Leistung beziehe. Das Sozialgericht gab der Klage statt und hielt keine Vereinbarung über das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben für nachweisbar. Die Beklagte legte Berufung ein mit der Auffassung, die Rentenzahlung laufe dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu und führe zum Ruhen des Anspruchs; hilfsweise liege ein Ruhen nach § 142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 SGB III wegen einer vergleichbaren ausländischen Leistung vor. Im Berufungsverfahren klärte das LSG, dass es sich um eine Leistung eines nach BVG registrierten Trägers handeln dürfte. • Anwendbare Normen: § 142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 und Abs.4 SGB III; §§ zu BVG (Art.1,7,13,48,49,51,66 des BVG) als Auslegungshintergrund. • Tatbestand der Ruhensvorschrift (§142 Abs.1 Nr.4, Abs.3 SGB III): Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wenn dem Arbeitslosen eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Trägers zuerkannt ist. • Vergleichbarkeit ausländischer Leistung: Eine ausländische Leistung ist vergleichbar, wenn sie durch einen öffentlich-rechtlichen Träger gewährt wird, bei Eintritt eines bestimmten Alters zugewiesen wird, Lohnersatzcharakter hat und üblicherweise den Lebensunterhalt sichert. • Stellung der schweizerischen Vorsorgeeinrichtung: Nach BVG sind registrierte Vorsorgeeinrichtungen in ihrer Organisation, Finanzierung und paritätischen Verwaltung so ausgestattet, dass ihnen der Charakter eines öffentlich-rechtlichen Trägers oder dessen Gleichstellung zukommt; eine unterschiedliche Behandlung gegenüber Einrichtungen des öffentlichen Rechts wäre verfassungsrechtlich problematisch. • Anwendung auf den konkreten Fall: Die vom Kläger bezogene Vorschussrente erfüllt die typischen Merkmale einer Altersrente (Zweck Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung, Lohnersatzfunktion, Minderung späterer Rentenbezüge) und wird von einer nach BVG registrierten Einrichtung gezahlt. • Keine Entscheidung zu §142 Abs.4 SGB III erforderlich: Ob es sich um Vorruhestandsgeld i.S.d. §142 Abs.4 ist, blieb offen; entscheidend ist aber die Einordnung als vergleichbare Altersrente nach Abs.1 Nr.4 in Verbindung mit Abs.3 SGB III. • Verfahrensfolge: Da der Anspruch ruht, ist der Bescheid der Agentur rechtsmäßig und die Klage abzuweisen; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das LSG hebt das Urteil des Sozialgerichts auf und weist die Klage ab. Begründet wird dies damit, dass der Kläger ab 01.11.2004 eine der deutschen Altersrente vergleichbare Leistung einer nach BVG registrierten schweizerischen Vorsorgeeinrichtung erhält. Diese Leistung hat Lohnersatzcharakter, wird bei Eintritt des Alters gewährt und sichert im Regelfall den Lebensunterhalt; die registrierte Vorsorgeeinrichtung ist einem öffentlich-rechtlichen Träger gleichzustellen. Daher ruht der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld nach § 142 Abs.1 Nr.4 i.V.m. Abs.3 SGB III für den streitigen Zeitraum. Kosten der außergerichtlichen Vertretung sind nicht erstattungsfähig; die Revision wurde zur weiteren Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage zugelassen.