Urteil
L 7 SO 4267/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Empfänger von Grundsicherung nach SGB XII sind bei Leistungen zur Krankenversorgung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt; damit ist § 62 SGB V anwendbar.
• Regelsätze nach § 28 SGB XII beinhalten Kosten der Gesundheitspflege, zu denen auch die Praxisgebühr zählt.
• Ein Anspruch auf Mehrleistungen wegen Praxisgebühr setzt darzutendeckenden konkreten Mehraufwand oder das Vorliegen eines atypischen Bedarfs voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht.
• Der Antragsteller muss zur Geltendmachung atypischer Bedarfe konkrete und nachprüfbare Angaben machen; bei fehlender Mitwirkung kann die Leistung abgelehnt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Übernahme der Praxisgebühr bei Grundsicherungsempfänger ohne konkreten Nachweis • Empfänger von Grundsicherung nach SGB XII sind bei Leistungen zur Krankenversorgung den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt; damit ist § 62 SGB V anwendbar. • Regelsätze nach § 28 SGB XII beinhalten Kosten der Gesundheitspflege, zu denen auch die Praxisgebühr zählt. • Ein Anspruch auf Mehrleistungen wegen Praxisgebühr setzt darzutendeckenden konkreten Mehraufwand oder das Vorliegen eines atypischen Bedarfs voraus; bloße pauschale Behauptungen genügen nicht. • Der Antragsteller muss zur Geltendmachung atypischer Bedarfe konkrete und nachprüfbare Angaben machen; bei fehlender Mitwirkung kann die Leistung abgelehnt werden. Der Kläger, schwerbehindert (GdB 70) und Empfänger einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, bezog Grundsicherung nach SGB XII. Er beantragte die Erstattung der seit 2005 erhobenen Praxisgebühr von 10 EUR pro Quartal; die Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Zuzahlungen seien durch den Regelsatz abgegolten bzw. unterlägen der Belastungsgrenze des § 62 SGB V. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und rügte unter anderem falsche Sachverhaltsfeststellung und Verfassungswidrigkeit der Regelung. Der Kläger konnte allerdings keine konkrete Aufstellung seiner tatsächlichen Zahlungen oder sonstigen atypischen Gesundheitskosten vorlegen, obwohl er hierzu aufgefordert wurde. Die Beteiligten stimmten zu, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht und statthaft (§§ 124,144,151 SGG). • Fehlen des konkreten Anspruchs: Der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang er die Praxisgebühr tatsächlich getragen hat; es bestehen daher Zweifel an einem bezifferten Mehrbedarf. • Anwendung des Versorgungsrechts: Nach § 42 Satz 1 Nr. 4 SGB XII erhalten Grundsicherungsempfänger die gesetzlich festgelegten Leistungen der Krankenversicherung in gleichem Umfang wie Versicherte; damit gilt § 62 SGB V auch für sie, so dass Zuzahlungen grundsätzlich von Versicherten zu leisten sind. • Regelsatzregelung: Der Regelsatz nach § 28 SGB XII wird unter Einbeziehung von Kosten der Gesundheitspflege bemessen; die Regelsatzverordnung berücksichtigt Gesundheitskosten und damit auch die Praxisgebühr. • Öffnungsklausel für atypische Bedarfe: § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII eröffnet die Möglichkeit, außergewöhnliche Bedarfe zu berücksichtigen, hierfür sind jedoch konkrete Nachweise erforderlich. • Mitwirkungspflicht des Leistungsberechtigten: Der Kläger verletzte seine Obliegenheit, konkrete und überprüfbare Angaben zu seinen persönlichen Lebens- und Kostenverhältnissen zu machen; ohne diese Angaben ist ein Nachweis atypischer Bedarfe nicht möglich. • Verfassungsrechtliche Angriffe unbegründet: Pauschale Verfassungsrügen gegen die Höhe des Regelsatzes genügen nicht; die Rechtsprechung gewährt dem Gesetzgeber bei Regelsatzfestsetzungen ein weites Ermessen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Erstattung der Praxisgebühr. Mangels konkreter Darlegung und Nachweise zu tatsächlich entstandenen Praxisgebühren sowie atypischen Gesundheitskosten ist kein erhöhter Leistungsbedarf nach § 28 SGB XII feststellbar. Soweit Grundsicherungsempfänger Leistungen zur Krankenversorgung erhalten, sind sie den gesetzlich Versicherten gleichgestellt und unterliegen den Regelungen des § 62 SGB V; die Regelsätze enthalten bereits eine Berücksichtigung von Gesundheitskosten. Eine Leistung wegen der Praxisgebühr käme nur bei nachgewiesenen atypischen Bedarfen in Betracht, die der Kläger nicht substantiiert hat. Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet; die Revision wurde nicht zugelassen.