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Urteil

L 7 SO 1676/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar; Ansprüche auf Sozialhilfe für vergangene Zeiträume können hierüber nicht durchgesetzt werden. • Sozialhilfe nach dem BSHG ist Nothilfe und setzt einen gegenwärtigen Bedarf voraus; ein Anspruch für die Vergangenheit besteht grundsätzlich nicht. • Die Vorschrift des § 44 SGB X begründet keinen eigenständigen Anspruch für vergangene Leistungszeiträume und kann die materiellen Besonderheiten des Sozialhilferechts nicht außer Kraft setzen. • Auch ein pauschaler Mietzuschuss (Wohngeld nach WoGG a.F.) für vergangene Zeitabschnitte ist nicht über § 44 SGB X durchsetzbar, insbesondere wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags nicht mehr bewohnt wurde.
Entscheidungsgründe
Unanwendbarkeit des § 44 SGB X auf Leistungsansprüche nach dem BSHG • § 44 SGB X ist auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar; Ansprüche auf Sozialhilfe für vergangene Zeiträume können hierüber nicht durchgesetzt werden. • Sozialhilfe nach dem BSHG ist Nothilfe und setzt einen gegenwärtigen Bedarf voraus; ein Anspruch für die Vergangenheit besteht grundsätzlich nicht. • Die Vorschrift des § 44 SGB X begründet keinen eigenständigen Anspruch für vergangene Leistungszeiträume und kann die materiellen Besonderheiten des Sozialhilferechts nicht außer Kraft setzen. • Auch ein pauschaler Mietzuschuss (Wohngeld nach WoGG a.F.) für vergangene Zeitabschnitte ist nicht über § 44 SGB X durchsetzbar, insbesondere wenn die Wohnung zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags nicht mehr bewohnt wurde. Der Kläger, ehemals selbständig und hilfesuchend, begehrte im Zugunstenverfahren Nachzahlungen von Sozialhilfeleistungen nach dem BSHG und pauschalem Wohngeld für verschiedene Zeiträume. Der Beklagte lehnte wiederholt Anträge und Widersprüche ab; teils wurden Leistungen in vermindertem Umfang als Darlehen bewilligt. Der Kläger beantragte am 25.07.2003 die Überprüfung bestandskräftiger Bescheide nach § 44 SGB X und machte Nachzahlungsansprüche geltend. Verwaltungsgerichtliche Verfahren liefen teilweise parallel. Nach Ablehnung durch den Beklagten klagte der Kläger beim Sozialgericht und führte das Berufungsverfahren beim Landessozialgericht fort. Er verlangte unter anderem Rücknahme bzw. Abänderung früherer Bescheide und Nachzahlungen für Unterkunft, Regelsatz und einen Zahnarztrechnungsposten. • Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet; Streitgegenstand sind Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklagebegehren gegen bestandskräftige Bescheide. • Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass § 44 SGB X auf das Leistungsrecht des BSHG nicht anwendbar ist, weil Sozialhilfe Nothilfe ist und einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt. • Ausnahmen vom Erfordernis eines fortbestehenden Bedarfs sind nur in engen Fällen (Eilfall, Effektivität des Rechtsschutzes) anerkannt; § 44 SGB X erfasst diese Ausnahmefälle gerade nicht. • § 44 Abs. 1 und 4 SGB X begründen keinen eigenständigen Nachleistungsanspruch für vergangene Sozialleistungszeiträume und greifen nicht in die materiellen Besonderheiten des Sozialhilferechts ein. • Der besondere Mietzuschuss (pauschales Wohngeld nach WoGG a.F.) ist wie die Sozialhilfe als zeitabschnittsbezogene Leistung zu behandeln; daher kann dieser Zuschuss für vergangene, durch bestandskräftige Bescheide geregelte Zeiträume nicht über § 44 SGB X verlangt werden, zumal der Kläger die Wohnung zum Zeitpunkt des Überprüfungsantrags nicht mehr bewohnte. • Mangels anderer einschlägiger Rechtsgrundlagen sind die begehrten Nachzahlungen und Abänderungen nicht durchsetzbar. • Kostenentscheidung und Nichtzulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften (§ 193 SGG; § 160 Abs. 2 SGG). Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim und seine Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 27.06.2006 wurden zurückgewiesen bzw. abgewiesen. Begründend stellte das Gericht fest, dass § 44 SGB X auf Ansprüche aus dem Bundessozialhilfegesetz nicht anwendbar ist, weil Sozialhilfe Nothilfe ist und einen gegenwärtigen Bedarf voraussetzt; ein Anspruch für vergangene Zeiträume besteht grundsätzlich nicht. Der Kläger kann daher weder Wiedereinsetzung in bereits bestandskräftig geregelte Leistungszeiträume noch Nachzahlungen von Regelsatz, Unterkunftskosten, pauschalem Wohngeld oder der beanstandeten Zahnarztrechnung über § 44 SGB X erreichen. Da keine weiteren Rechtsgrundlagen ersichtlich sind, bleiben alle begehrten Ansprüche erfolglos; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten und die Revision wurde nicht zugelassen.