Urteil
L 7 SO 1253/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern sind nach den §§ 102 ff. SGB X abschließend geregelt; Leistungsberechtigte können gegen den vorleistenden Träger nicht mit Erfolg geltend machen, was diesem als Erstattung zusteht.
• § 104 Abs. 1 SGB X begründet einen Erstattungsanspruch des vorleistenden Sozialleistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Träger; § 107 Abs. 1 SGB X hat Erfüllungswirkung zu Lasten des Berechtigten.
• Ein direkter Zahlungsanspruch des in Anspruch genommenen Berechtigten gegen den vorleistenden Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger besteht nicht, wenn gesetzliche Erstattungsregelungen greifen; alternative Rechtsgrundlagen (z. B. §§ 812 ff. BGB oder ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) sind ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Auszahlung von Rentennachzahlung gegen Sozialleistungsträger bei Erstattungsanspruch nach SGB X • Erstattungsansprüche zwischen Sozialleistungsträgern sind nach den §§ 102 ff. SGB X abschließend geregelt; Leistungsberechtigte können gegen den vorleistenden Träger nicht mit Erfolg geltend machen, was diesem als Erstattung zusteht. • § 104 Abs. 1 SGB X begründet einen Erstattungsanspruch des vorleistenden Sozialleistungsträgers gegen den vorrangig verpflichteten Träger; § 107 Abs. 1 SGB X hat Erfüllungswirkung zu Lasten des Berechtigten. • Ein direkter Zahlungsanspruch des in Anspruch genommenen Berechtigten gegen den vorleistenden Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträger besteht nicht, wenn gesetzliche Erstattungsregelungen greifen; alternative Rechtsgrundlagen (z. B. §§ 812 ff. BGB oder ein allgemeiner öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch) sind ausgeschlossen. Der Kläger (geb. 1966, schwerbehindert, GdB 100) bezog Sozialhilfe/Grundsicherung vom Beklagten. Nach erfolgreichem Rechtsstreit erhielt der Kläger von der Rentenversicherung eine rückwirkende Rente mit Nachzahlung; die LVA zahlte Teile an den Beklagten (Erstattung für erbrachte Sozialleistungen) und an den Kläger. Der Kläger verlangte weitere 10.500,00 Euro aus der vereinnahmten Rentennachzahlung mit der Begründung, der Beklagte habe wegen Amtsversäumnisses zu spät Rentenbezüge geltend gemacht und Beträge fehlerhaft einbehalten. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Beklagte hatte zuvor Erstattungsansprüche gegenüber der LVA geltend gemacht und Ausgleichsbeträge auch an Dritte (Vermieter, Krankenkasse) geleistet. Im Berufungsverfahren blieb Streitgegenstand ein Betrag von 10.500,00 Euro. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) und statthaft (§ 143 SGG). • Abgrenzung der Rechtsgrundlage: Die Regelungen über Erstattungsansprüche der Sozialleistungsträger in §§ 102 ff. SGB X sind abschließend; der Erstattungsanspruch des vorleistenden Trägers gegenüber dem vorrangig Verpflichteten ergibt sich aus § 104 Abs. 1 SGB X. • Erfüllungswirkung: Nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt die Leistung des vorleistenden Trägers als Erfüllung der Verpflichtung des vorrangigen Trägers, sodass der Anspruch des Berechtigten gegen den vorrangigen Träger als erfüllt und der Anspruch gegen den vorleistenden Träger als erloschen gilt. • Rechtsfolgen für den Berechtigten: Der Leistungsberechtigte kann die gegen die Erfüllung vorgebrachten Einwendungen nicht gegenüber dem vorleistenden Träger durchsetzen; er ist auf die Auseinandersetzung mit dem endgültigen (vorrangigen) Leistungsträger verwiesen. • Ausschluss sonstiger Rechtsgrundlagen: Ein Anspruch des Klägers lässt sich nicht über §§ 812 ff. BGB, einen allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, Gewohnheitsrecht oder Regelungen über nachgehende Sozialhilfe (§ 6 BSHG bzw. § 15 SGB XII) begründen. • Konsequenz: Mangels eigener Rechtsgrundlage ist der Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten abzuweisen; der Beklagte durfte die Rentennachzahlung im Rahmen der gesetzlichen Erstattungsregelungen verwenden. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auszahlung weiterer 10.500,00 Euro, weil Erstattungsansprüche unter den Sozialleistungsträgern nach §§ 102 ff. SGB X abschließend geregelt sind und der vorleistende Leistungsträger gemäß § 104 Abs. 1 SGB X gegenüber dem vorrangig Verpflichteten erstattungsberechtigt ist; nach § 107 Abs. 1 SGB X gilt die Leistung des vorleistenden Trägers als Erfüllung, sodass der Anspruch des Berechtigten gegen den vorleistenden Träger nicht durchgesetzt werden kann. Etwaige Einwendungen des Klägers gegen die Verwendung der Nachzahlung sind im Verhältnis der Leistungsträger beziehungsweise gegenüber dem endgültigen Leistungsträger zu prüfen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet; die Berufung war nicht begründet und die Voraussetzungen für die Revision liegen nicht vor.