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Urteil

L 12 AS 3932/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Instandhaltungspauschale (Instandhaltungsrücklage) für selbstgenutztes Wohnungseigentum ist bei Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II als tatsächliche Aufwendung zu berücksichtigen, soweit sie dem Fortbestand und der bestimmungsgemäßen Gebrauchsfähigkeit der Immobilie dient und angemessen ist. • Zur Frage, welche Aufwendungen zu den Kosten der Unterkunft zählen, ist bei Eigennutzung auf die dem Eigentümer unmittelbar verbundenen Lasten abzustellen; hierzu gehören fortlaufend notwendige Instandhaltungsaufwendungen. • Die Bildung und Höhe der Instandhaltungsrücklage kann für den einzelnen Eigentümer verbindlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt sein (§ 21 WEG), sodass der Eigentümer sich der Zahlungspflicht nicht ohne Weiteres entziehen kann. • Angemessenheit ist anhand der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zu prüfen; eine pauschale gesetzlichen Ausschluss der Instandhaltungspauschale im SGB II besteht nicht.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung der Instandhaltungspauschale bei SGB II-Leistungen • Die Instandhaltungspauschale (Instandhaltungsrücklage) für selbstgenutztes Wohnungseigentum ist bei Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach § 22 Abs.1 SGB II als tatsächliche Aufwendung zu berücksichtigen, soweit sie dem Fortbestand und der bestimmungsgemäßen Gebrauchsfähigkeit der Immobilie dient und angemessen ist. • Zur Frage, welche Aufwendungen zu den Kosten der Unterkunft zählen, ist bei Eigennutzung auf die dem Eigentümer unmittelbar verbundenen Lasten abzustellen; hierzu gehören fortlaufend notwendige Instandhaltungsaufwendungen. • Die Bildung und Höhe der Instandhaltungsrücklage kann für den einzelnen Eigentümer verbindlich durch die Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt sein (§ 21 WEG), sodass der Eigentümer sich der Zahlungspflicht nicht ohne Weiteres entziehen kann. • Angemessenheit ist anhand der Erforderlichkeit, Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Aufwendungen zu prüfen; eine pauschale gesetzlichen Ausschluss der Instandhaltungspauschale im SGB II besteht nicht. Die Klägerin bewohnt mit ihrem Ehemann eine 69 m²-Eigentumswohnung und beantragte nach Wegfall des Arbeitslosengeldes Leistungen nach dem SGB II. Ihr Ehemann erhält eine Erwerbsunfähigkeitsrente; gemeinsames verfügbares monatliches Einkommen reichte nicht zur Deckung des Bedarfs. Die Hausverwaltung stellte für das Wirtschaftsjahr Nebenkosten und eine monatliche Instandhaltungsrücklage von zuletzt 51,75 EUR fest; zudem fielen jährliche Kabelgebühren an. Die Beklagte lehnte Leistungen zunächst ab, berücksichtigte später nur Teile der Unterkunftskosten und erkannte Kabelgebühren nicht an. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Gewährung von Leistungen einschließlich der Instandhaltungspauschale und der Kabelgebühren. Dagegen setzte die Beklagte die Berufung nur hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage fort mit der Begründung, die Rücklage diene auch der Vermögenserhaltung und -mehrung und dürfe nicht mit steuerfinanzierten Mitteln gesichert werden. • Rechtliche Grundlage sind § 19 SGB II hinsichtlich des Anspruchs auf Arbeitslosengeld II sowie § 22 Abs.1 Satz1 SGB II für die Übernahme der angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung. • Hilfebedürftigkeit liegt vor, weil das verfügbare Einkommen (nach Abzug einer Versicherungspauschale) den ermittelten Bedarf von 867,18 EUR nicht deckt; somit sind Leistungen nach dem SGB II zu gewähren. • Zur Abgrenzung der berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten ist danach zu unterscheiden, ob Wohnraum gemietet oder Eigentum genutzt wird; bei Eigennutzung sind die dem Eigentum unmittelbar verbundenen Lasten maßgeblich, wozu fortlaufend notwendige Instandhaltungsaufwendungen gehören. • Die Instandhaltungspauschale ist dem Grunde nach berücksichtigungsfähig, weil sie den Wertverzehr bzw. die laufende Abnutzung der Immobilie ausgleicht und nicht zu einer Vermögensmehrung führt, solange sie der Erhaltung dient. • Die Höhe der Pauschale ist angemessen zu prüfen; im konkreten Fall entspricht die Pauschale von 51,75 EUR der gängigen Faustregel von mindestens 1 EUR je Quadratmeter und ist vorliegend nicht überhöht oder missbräuchlich verwendet. • Die Bindungswirkung von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 21 WEG) macht die Zahlungspflicht für den einzelnen Eigentümer verbindlich, sodass eine Vermeidung der Zahlung nur durch Aufgabe der Wohnung möglich wäre. • Aus Gründen der Gleichbehandlung ist die Berücksichtigung der Instandhaltungsrücklage bei Wohneigentümern sachgerecht, da bei Mietern entsprechende Instandhaltungskosten in den Betriebskosten enthalten und übernommen werden. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der monatlichen Instandhaltungspauschale in Höhe von 51,75 EUR sowie der Kabelgebühren zu gewähren, weil diese Aufwendungen als angemessene tatsächliche Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs.1 SGB II anzuerkennen sind. Die Instandhaltungspauschale dient der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit der selbstgenutzten Immobilie, ist nicht gesetzlich vom Leistungstatbestand ausgeschlossen und erscheint hier in Höhe und Zweck gerechtfertigt. Die Beklagte hat außerdem die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im Berufungsverfahren zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.