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Urteil

L 7 SO 2073/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld für volljährige Kinder, das vom Elternteil nachweislich unverzüglich an das nicht im Haushalt lebende Kind zur Deckung seines notwendigen Unterhalts weitergeleitet wird, ist bei der Berechnung der Grundsicherung nach § 82 SGB XII nicht als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. • Das Zuflussprinzip bleibt maßgeblich; wird das Kindergeld jedoch tatsächlich und nachweislich an das volljährige Kind weitergegeben, ist es als Durchlaufposten zu behandeln und dem Kind zuzurechnen. • Für die Zeiträume, in denen das Kindergeld nicht weitergeleitet wurde, bleibt es beim Einkommen des berechtigten Elternteils; Treu und Glauben kann dies nicht heilen, wenn tatsächlich kein Zufluss beim Kind erfolgt ist. • Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-Verordnung vermittelt einen materiellen Rechtsgedanken, der auch bei der Auslegung des § 82 SGB XII heranzuziehen ist, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. • Die Frage der Anrechenbarkeit des Kindergeldes für volljährige, nicht im Haushalt lebende Kinder auf Leistungen nach dem SGB XII ist von grundsätzlicher Bedeutung und zulassungsfähig für die Revision.
Entscheidungsgründe
Kindergeld bei Weiterleitung an volljähriges, außerhalb des Haushalts lebendes Kind: keine Anrechnung als Einkommen • Kindergeld für volljährige Kinder, das vom Elternteil nachweislich unverzüglich an das nicht im Haushalt lebende Kind zur Deckung seines notwendigen Unterhalts weitergeleitet wird, ist bei der Berechnung der Grundsicherung nach § 82 SGB XII nicht als Einkommen des Elternteils zu berücksichtigen. • Das Zuflussprinzip bleibt maßgeblich; wird das Kindergeld jedoch tatsächlich und nachweislich an das volljährige Kind weitergegeben, ist es als Durchlaufposten zu behandeln und dem Kind zuzurechnen. • Für die Zeiträume, in denen das Kindergeld nicht weitergeleitet wurde, bleibt es beim Einkommen des berechtigten Elternteils; Treu und Glauben kann dies nicht heilen, wenn tatsächlich kein Zufluss beim Kind erfolgt ist. • Die Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-Verordnung vermittelt einen materiellen Rechtsgedanken, der auch bei der Auslegung des § 82 SGB XII heranzuziehen ist, um unbillige Ergebnisse zu vermeiden. • Die Frage der Anrechenbarkeit des Kindergeldes für volljährige, nicht im Haushalt lebende Kinder auf Leistungen nach dem SGB XII ist von grundsätzlicher Bedeutung und zulassungsfähig für die Revision. Die Klägerin bezieht Grundsicherung nach dem SGB XII. Ihr wird Kindergeld für ihren volljährigen, nicht bei ihr wohnenden Sohn ausgezahlt; die Beklagte rechnete dieses Kindergeld als Einkommen der Klägerin auf die Grundsicherungsleistungen an. Die Klägerin gab an, das Kindergeld stets an ihren Sohn weitergeleitet zu haben; zeitweise (April 2005 bis April 2006) habe sie es wegen eigener Existenzsicherung vorübergehend behalten. Die Beklagte lehnte höhere Leistungen ab und verwies auf § 82 SGB XII und die fehlende Regelung für volljährige Kinder. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Das LSG hat die Berufung teilweise stattgegeben und für den Zeitraum Mai bis November 2006 die Anrechnung aufgegeben, weil die Klägerin das Kindergeld nachweislich an ihren Sohn weitergeleitet hatte. • Rechtsgrundlage für die Einkommenszurechnung ist § 82 SGB XII; maßgeblich ist grundsätzlich das Zuflussprinzip. • Historisch und nach Rechtsprechung wird Kindergeld grundsätzlich dort als Einkommen angesetzt, wo es ausgezahlt wird; § 82 Abs.1 Satz 2 SGB XII weicht hiervon jedoch ausdrücklich für minderjährige Kinder ab. • Eine uneingeschränkte Zurechnung des Kindergeldes zum Einkommen der Eltern für volljährige Kinder ist nicht zwingend, wenn das Geld tatsächlich und nachweislich an das außerhalb des Haushalts lebende Kind zur Deckung des Unterhalts weitergeleitet wird; in diesen Fällen ist das Kindergeld beim Berechtigten ein Durchlaufposten. • Die Auslegung des § 82 SGB XII ist dahingehend vorzunehmen, dass aus Gründen materieller Gerechtigkeit und in Analogie zu § 1 Abs.1 Nr.8 Alg II-Verordnung weitergeleitetes Kindergeld dem Kind zuzurechnen ist, um unbillige Sanktionen gegen Eltern zu vermeiden. • Für Zeiträume, in denen die Klägerin das Kindergeld nicht weitergeleitet hat, gilt hingegen das Zuflussprinzip: das Kindergeld ist Einkommen der Klägerin und bleibt bei der Leistungsberechnung anzurechnen. • Nachgewiesene Weiterleitung kann durch eidesstattliche Versicherung substantiiert werden; im konkreten Fall wurde für Mai bis November 2006 die Weiterleitung belegt und höhere Leistungen zugesprochen. • Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das LSG verpflichtete die Beklagte, der Klägerin ab Mai 2006 monatlich 154 Euro höhere Grundsicherungsleistungen zu gewähren, weil sie das Kindergeld in diesem Zeitraum nachweislich an ihren volljährigen, nicht im Haushalt lebenden Sohn weitergeleitet hatte und das Kindergeld daher nicht als ihr Einkommen zu berücksichtigen war. Für den Zeitraum April 2005 bis April 2006, in dem die Klägerin das Kindergeld zur eigenen Existenzsicherung nicht weitergegeben hatte, bleibt es bei der Anrechnung auf ihr Einkommen. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher rechtlicher Bedeutung zugelassen; die Beklagte hat anteilig Kosten zu erstatten.