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Urteil

L 10 R 4911/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Abänderungsbescheid ist unzulässig. • Nur die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügungssätze werden durch Widerspruch und Klage angegriffen; nicht angefochtene Verfügungssätze werden bestandskräftig (§ 77 SGG). • Die Zuständigkeit des LSG für erstinstanzliche Entscheidungen kann nicht durch Prozessvereinbarung der Parteien begründet werden; eine nachträgliche Klageerweiterung macht die Entscheidung des LSG über einen neuen Verwaltungsakt nicht automatisch zulässig. • Für die Bestimmung der Rentenhöhe sind maßgeblich die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert (§§ 63, 64, 67, 75 SGB VI). • Ein Versicherungsfall vor Oktober 1990 ist nicht nachgewiesen; medizinische Indizien für frühere Leistungsminderung reichen ohne konkrete Belege nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine höhere Rente und Unzulässigkeit der Klageerweiterung aufgrund fehlender Zuständigkeit des LSG • Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Abänderungsbescheid ist unzulässig. • Nur die im erstinstanzlichen Verfahren angefochtenen Verfügungssätze werden durch Widerspruch und Klage angegriffen; nicht angefochtene Verfügungssätze werden bestandskräftig (§ 77 SGG). • Die Zuständigkeit des LSG für erstinstanzliche Entscheidungen kann nicht durch Prozessvereinbarung der Parteien begründet werden; eine nachträgliche Klageerweiterung macht die Entscheidung des LSG über einen neuen Verwaltungsakt nicht automatisch zulässig. • Für die Bestimmung der Rentenhöhe sind maßgeblich die persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert (§§ 63, 64, 67, 75 SGB VI). • Ein Versicherungsfall vor Oktober 1990 ist nicht nachgewiesen; medizinische Indizien für frühere Leistungsminderung reichen ohne konkrete Belege nicht aus. Der 1966 geborene Kläger beantragt die Gewährung einer höheren Rente wegen voller Erwerbsminderung ab einem früheren Zeitpunkt (insbesondere 10. Januar 1990 bzw. Mai 1994). Nach Kündigung 1990 und Einweisung in eine Psychiatrie wurde zunächst Alkoholmissbrauch und später paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Das Sozialgericht Mannheim verurteilte die Rentenversicherung zur Zahlung einer vollen Erwerbsminderungsrente ab 1. Februar 2002; die Beklagte setzte die Rente mit Bescheid vom 15. März 2005 fest und berücksichtigte dabei Versicherungsfall und Rentenberechnung. Der Kläger focht die Rentenhöhe und später auch den Rentenbeginn mit weiteren Verwaltungsakten an; das SG wies seine Klage ab. In der Berufung vor dem LSG verlangte der Kläger eine Neuberechnung unter Zugrundelegung eines früheren Versicherungsfalls und einer höheren Rente; die Beklagte hielt an der früheren Festlegung fest und legte eine Probeberechnung vor. Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. • Zulässigkeit und Gegenstand: Die Berufung war zulässig, eine Klageerweiterung gegen den Bescheid vom 14.12.2005 wurde zwar erklärt, ist aber unzulässig, weil das LSG nach § 29 SGG nur für Berufungsentscheidungen zuständig ist; erstinstanzliche Zuständigkeit kann nicht durch Parteivereinbarung begründet werden. • Bestandskraft von Verfügungssätzen: Der Widerspruch richtete sich ausschließlich gegen die Rentenhöhe; Rentenart und Rentenbeginn wurden nicht angefochten und sind nach § 77 SGG verbindlich geworden. • Verfahrensrechtliche Einschränkung: Eine nachträgliche Klageänderung (§ 99 SGG) ist nur zulässig, wenn die Zuständigkeit gewahrt bleibt; hier fehlt die Ausnahmesituation des § 96 i.V.m. § 153 Abs.1 SGG, sodass das LSG über den Abänderungsbescheid nicht entscheiden durfte. • Materielle Rentenberechnung: Die Höhe der Rente bemisst sich nach §§ 63, 64 SGB VI anhand persönlicher Entgeltpunkte, Rentenartfaktor (§ 67 Nr.3 SGB VI) und aktuellem Rentenwert (§ 75 SGB VI). Die Beklagte hat die persönlichen Entgeltpunkte aus dem Rentenbescheid zugrunde gelegt; der Kläger hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die Fehler bei versicherungsrechtlichen Zeiten oder der Zurechnungszeit belegen. • Beweis- und medizinische Würdigung: Objektive medizinische Unterlagen belegen die Erkrankung erst für Oktober 1990 (Einweisung 6.10.1990); frühere Symptome sind indiziert, aber nicht so konkret und belegt, dass ein Versicherungsfall vor Oktober 1990 festgestellt werden könnte; weitere Ermittlungen (z. B. Befragung von Angehörigen) sind ungeeignet, verwertbare medizinische Erkenntnisse zu liefern. • Folgen für die Rentenhöhe: Die Beklagte hat die Rente für den maßgeblichen Rentenbeginn korrekt mit dem für 1.2.2002 geltenden aktuellen Rentenwert berechnet; eine Rückrechnung auf den Rentenwert von 1990 ist rechtlich und rechnerisch nicht erforderlich, weil der aktuelle Rentenwert Anpassungen bereits berücksichtigt. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Mannheim wird zurückgewiesen; die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2005 ist unzulässig und abzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente oder einen früheren Versicherungsfall vor Oktober 1990, weil die materiellen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine andere Rentenberechnung nicht dargetan sind. Die Beklagte hat die Rentenhöhe nach den für den Rentenbeginn geltenden Vorschriften des SGB VI (insbesondere §§ 63, 64, 67, 75 SGB VI) zutreffend ermittelt; persönliche Entgeltpunkte, Rentenartfaktor und aktueller Rentenwert wurden korrekt berücksichtigt. Weitere Ermittlungen hätten keine belastbaren Anhaltspunkte erbracht, die eine andere Beurteilung der Krankheitsentwicklung und damit des Versicherungsfalls rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Revision wird nicht zugelassen.