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Urteil

L 7 SO 380/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Grundsicherungsleistungen sind nur die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29, § 42 Abs.1 Nr.2 SGB XII zu übernehmen. • Die Angemessenheit bemisst sich als Produkt aus einer sozialrechtlich angemessenen Wohnungsgröße und dem nach örtlichen Verhältnissen angemessenen Quadratmeterpreis (Produkttheorie). • Für Alleinstehende ist eine Wohnfläche von 45 m² grundsätzlich angemessen; darüber hinausgehende Fläche kann zu Kürzungen führen. • Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den angemessenen Umfang, sind sie nur anzuerkennen, solange ein Wohnungswechsel nicht möglich oder unzumutbar ist; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 29 Abs.1 Sätze 2–3 SGB XII). • Der Nachweis gesundheitlicher Unzumutbarkeit eines Umzugs obliegt dem Leistungsberechtigten und muss hinreichend bestimmt sein; bloße allgemeine Angaben genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Angemessenheit der Unterkunftskosten bei Grundsicherung: 45 m² und ortsüblicher Niedrigtarif • Bei Grundsicherungsleistungen sind nur die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29, § 42 Abs.1 Nr.2 SGB XII zu übernehmen. • Die Angemessenheit bemisst sich als Produkt aus einer sozialrechtlich angemessenen Wohnungsgröße und dem nach örtlichen Verhältnissen angemessenen Quadratmeterpreis (Produkttheorie). • Für Alleinstehende ist eine Wohnfläche von 45 m² grundsätzlich angemessen; darüber hinausgehende Fläche kann zu Kürzungen führen. • Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen den angemessenen Umfang, sind sie nur anzuerkennen, solange ein Wohnungswechsel nicht möglich oder unzumutbar ist; in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 29 Abs.1 Sätze 2–3 SGB XII). • Der Nachweis gesundheitlicher Unzumutbarkeit eines Umzugs obliegt dem Leistungsberechtigten und muss hinreichend bestimmt sein; bloße allgemeine Angaben genügen nicht. Die 1928 geborene Klägerin bewohnt seit Jahrzehnten Wohnungen in demselben Haus in Freiburg und verlangt höhere Grundsicherungsleistungen zur vollständigen Anerkennung ihrer tatsächlichen Kaltmiete von 432,40 EUR (64 m²). Der Träger erkannte hingegen lediglich eine angemessene Kaltmiete von 229,95 EUR an (45 m² zu 5,11 EUR/m²) und berücksichtigte nur 234,95 EUR Unterkunftskosten. Die Klägerin erhält eine Rente von 294,66 EUR und machte geltend, sie sei gehbehindert, psychisch belastet und habe vergeblich nach einer billigeren Wohnung gesucht; sie sei zum Umzug nicht zumutbar. Nach Widerspruch und Klage wies das Sozialgericht die Klage ab; der Beklagte setzte die Leistung entsprechend der anerkannten niedrigeren Unterkunftskosten fest. Die Klägerin legte Berufung ein. Das LSG wertete ärztliche Atteste, lokale Mietspiegel, Marktübersichten und Wohnungsanzeigen und prüfte Angemessenheit und Zumutbarkeit eines Umzugs. • Rechtliche Grundlage: Anspruch auf angemessene tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach § 29 SGB XII i.V.m. § 42 Abs.1 Nr.2 SGB XII; Übergangsregelung für bis zu sechs Monate möglich. • Anwendbare Methode: Die Produkttheorie bestimmt die Angemessenheit als Produkt aus sozialrechtlich angemessener Wohnungsgröße und örtlich angemessenem Quadratmeterpreis; ständige Rechtsprechung des Senats und BVerwG-Rechtsprechung zugrunde gelegt. • Wohnungsgröße: Für Alleinstehende ist eine Wohnfläche von 45 m² in Anlehnung an Wohnungsbindungsrecht als angemessen zu betrachten; die Klägerin bewohnt 64 m², damit deutlich über der Grenze. • Mietpreisermittlung: Maßgeblich ist der untere Bereich marktüblicher Mieten für vergleichbare Wohnungen am Wohnort; lokale Studien, Mietspiegel und Anzeigen ergaben ein angemessenes Niveau von etwa 5,11 EUR/m², nicht die tatsächlichen 6,75 EUR/m² der Klägerin. • Marktbelege: Immobilienübersichten, Mietspiegel und Anzeigen aus Stadt und Umland zeigten verfügbare Wohnungen im maßgeblichen Preissegment; somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, eine günstigere Wohnung zu finden. • Zumutbarkeit des Umzugs: Die ärztlichen Angaben waren nicht hinreichend bestimmt, um eine gesundheitliche Unzumutbarkeit zu belegen; die Klägerin hat keine ausreichenden Nachweise für erfolglose Wohnungsbemühungen vorgelegt. Psychisch war ein Anpassen an einen Umzug seit 2003 möglich, sodass Übergangsfristen nicht schützten. • Schlussfolgerung: Die vom Beklagten anerkannten Unterkunftskosten sind gemessen an Wohnungsgröße und örtlichem Mietniveau angemessen; ein Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen höheren Kosten besteht nicht. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg wird zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit sie nur 229,95 EUR Kaltmiete (entsprechend 45 m² zu 5,11 EUR/m²) und 5,00 EUR Betriebskosten als Kosten der Unterkunft anerkennen; ein Anspruch auf Anerkennung der tatsächlichen Kaltmiete von 432,40 EUR besteht nicht. Die Begründung: Die Angemessenheit bemisst sich nach der Produkttheorie aus angemessener Wohnfläche (für Alleinstehende 45 m²) und örtlich niedrigem Quadratmeterpreis; Marktunterlagen und Anzeigen zeigen verfügbare Wohnungen im genannten Preisbereich. Ein Umzug war der Klägerin zumutbar und gesundheitliche Einwände wurden nicht hinreichend substantiiert; die Übergangsregelung des § 29 Abs.1 Satz 3 SGB XII greift nicht zu Gunsten der Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet und die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.