Urteil
L 8 AL 3082/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlenden Entgeltabrechnungszeiträumen mit mindestens 150 Tagen innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens ist nach § 132 Abs.1 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen.
• Zeiten der Kindererziehung (§ 26 Abs.2a SGB III) sind bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 130 Abs.1 SGB III teilweise unberücksichtigt zu lassen, führen aber nicht zur Erweiterung des Bemessungsrahmens.
• Geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigungen sind keine versicherungspflichtigen Zeiten im Sinne des § 130 Abs.1 S.2 SGB III und begründen daher nicht das Vorliegen von Entgeltabrechnungszeiträumen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt.
• Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts richtet sich nach der beruflichen Qualifikation, die für vorrangige Vermittlungsbemühungen maßgeblich ist (§ 132 Abs.2 SGB III).
Entscheidungsgründe
Fiktive Bemessung des Arbeitslosengelds bei fehlenden Entgeltabrechnungszeiträumen • Bei fehlenden Entgeltabrechnungszeiträumen mit mindestens 150 Tagen innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens ist nach § 132 Abs.1 SGB III ein fiktives Bemessungsentgelt zugrunde zu legen. • Zeiten der Kindererziehung (§ 26 Abs.2a SGB III) sind bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums nach § 130 Abs.1 SGB III teilweise unberücksichtigt zu lassen, führen aber nicht zur Erweiterung des Bemessungsrahmens. • Geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigungen sind keine versicherungspflichtigen Zeiten im Sinne des § 130 Abs.1 S.2 SGB III und begründen daher nicht das Vorliegen von Entgeltabrechnungszeiträumen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt. • Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts richtet sich nach der beruflichen Qualifikation, die für vorrangige Vermittlungsbemühungen maßgeblich ist (§ 132 Abs.2 SGB III). Die Klägerin war bis 03.04.2005 als Assistentin der Geschäftsleitung beschäftigt und nahm wegen der Geburt zweier Kinder in der Folgezeit Mutterschutz sowie Erziehungsurlaub/Elternzeit. Vor und neben der Haupttätigkeit übte sie ab 01.01.2000 eine geringfügige Beschäftigung (5 Stunden/Woche, 325 EUR) aus. Sie schloss zum 29.03.2005 einen Aufhebungsvertrag; ab 12.04.2005 beantragte sie Arbeitslosengeld. Die Agentur berechnete das Arbeitslosengeld nach einem fiktiven Bemessungsentgelt, weil im einschlägigen Bemessungsrahmen keine Entgeltabrechnungszeiträume mit mindestens 150 Tagen vorhanden waren. Die Klägerin wandte ein, ihre geringfügige Beschäftigung und frühere höhere Entgelte seien zu berücksichtigen; sie begehrte stattdessen ein auf früheren Verdienst gestütztes Bemessungsentgelt oder zumindest Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe. Sowohl das Sozialgericht als auch der Senat wiesen die Klage/Berufung ab; die Revision wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen. • Rechtliche Grundlagen sind § 129, § 130 und § 132 SGB III; Bemessungsrahmen bildet das Jahr vor Ende des letzten Versicherungspflichtverhältnisses, bei weniger als 150 Tagen Erweiterung auf zwei Jahre (§ 130 Abs.1, Abs.3). • Die für den Bemessungsrahmen maßgebliche Endzeit ist der letzte Tag eines Versicherungspflichtverhältnisses; Versicherungspflicht kann sich auch aus § 26 SGB III (Erziehung eines Kindes) ergeben. Bei der Klägerin endete diese Pflicht am 02.04.2005, sodass der einjährige Bemessungsrahmen auf 03.04.2004–02.04.2005 zu veranschlagen war. • Innerhalb des erweiterten Bemessungsrahmens (03.04.2003–02.04.2005) lagen bei der Klägerin keine Entgeltabrechnungszeiträume mit mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt; deshalb ist nach § 132 Abs.1 SGB III ein fiktives Arbeitsentgelt zu bilden. • Zeiten der Kindererziehung bzw. Zeiten, in denen Erziehungsgeld wegen Einkommens nicht bezogen wurde (§ 130 Abs.2 S.1 Nr.3), werden nur bei der Ermittlung des Bemessungszeitraums außer Betracht gelassen, nicht aber bei der Ermittlung des Bemessungsrahmens; sie führen nicht zu einer Erweiterung des Bemessungsrahmens. • Geringfügige Beschäftigungen sind nach § 27 Abs.2 i.V.m. § 8 SGB IV versicherungsfrei und daher keine versicherungspflichtigen Zeiten im Sinne des § 130 Abs.1 S.2; die vom Klägerin ausgeübte 5-Stunden-Tätigkeit war versicherungsfrei und konnte Entgeltabrechnungszeiträume nicht begründen. • Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die Qualifikationsgruppe maßgeblich (§ 132 Abs.2 SGB III). Die Einordnung in Qualifikationsstufe 3 ist sachgerecht, weil die Klägerin zwar keine formale Berufsausbildung hat, aber eine anspruchsvolle Tätigkeit ausgeübt hat; eine höhere Einstufung kommt nicht in Betracht, weil die Tätigkeit stark personenbezogen und auf Vertrauen zur Geschäftsleitung beruht und die Klägerin ihre frühere Flexibilität aufgegeben hatte. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; der Bescheid der Arbeitsagentur ist rechtmäßig. Mangels ausreichender versicherungspflichtiger Entgeltabrechnungszeiträume innerhalb des (erweiterten) Bemessungsrahmens war ein fiktives Bemessungsentgelt nach § 132 Abs.1 SGB III zu bilden. Zeiten der Kindererziehung führen nicht zur Erweiterung des Bemessungsrahmens und geringfügige, versicherungsfreie Beschäftigungen begründen keine versicherungspflichtigen Entgeltabrechnungszeiträume. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 zur Festsetzung des fiktiven Entgelts war vertretbar. Die Klägerin erhält daher nicht das begehrte, höhere Arbeitslosengeld; die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Auslegung von § 130 Abs.1 S.2 SGB III und der Bemessungsrahmensbestimmung bei Kindererziehungszeiten.