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Urteil

L 8 AL 257/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten auf Arbeitslosenhilfe sind nach § 194 Abs.1 S.3 SGB III Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu berücksichtigen, auch wenn es sich um titulierte Unterhaltsrückstände für zurückliegende Zeiträume handelt. • Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitslosen selbst sind dagegen nicht als Schulden vom eigenen Einkommen abzusetzen; die Regelung des § 194 Abs.1 S.3 SGB III dient dem Schutz der Existenz des Partners und der Unterhaltsberechtigten. • Die Anrechnung ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistung laufend oder als Tilgung rückständiger Forderungen erfolgt; entscheidend ist das rechtliche Schuldverhältnis und die tatsächliche Pfändung des Einkommens.
Entscheidungsgründe
Anrechnung titulierten Unterhalts des Ehegatten bei Arbeitslosenhilfe (§ 194 SGB III) • Bei der Anrechnung von Einkommen des Ehegatten auf Arbeitslosenhilfe sind nach § 194 Abs.1 S.3 SGB III Unterhaltsleistungen des Ehegatten zu berücksichtigen, auch wenn es sich um titulierte Unterhaltsrückstände für zurückliegende Zeiträume handelt. • Unterhaltsverpflichtungen des Arbeitslosen selbst sind dagegen nicht als Schulden vom eigenen Einkommen abzusetzen; die Regelung des § 194 Abs.1 S.3 SGB III dient dem Schutz der Existenz des Partners und der Unterhaltsberechtigten. • Die Anrechnung ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistung laufend oder als Tilgung rückständiger Forderungen erfolgt; entscheidend ist das rechtliche Schuldverhältnis und die tatsächliche Pfändung des Einkommens. Der Kläger, ehemaliger Lagerarbeiter, begehrte Arbeitslosenhilfe (Alhi). Seine Ehefrau erzielte ein regelmäßiges Nettoeinkommen; von diesem wurde monatlich ein Pfändungsbetrag wegen titulierten Unterhaltsrückständen einbehalten. Die Agentur für Arbeit setzte einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag aus dem Einkommen der Ehefrau an und bewilligte geringe Alhi-Leistungen; der Kläger focht die Höhe an und machte die Berücksichtigung der Pfändung geltend. Das Sozialgericht setzte den anzurechnenden Wochenbetrag herab, weil die Pfändung wegen Unterhaltsrückständen beim Freibetrag zu berücksichtigen sei. Die Beklagte legte Berufung ein und war der Ansicht, rückständige Unterhaltsansprüche seien wie sonstige Schulden nicht zu berücksichtigen. Der Senat überprüfte die Rechtslage und hielt die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend. • Rechtsgrundlage ist § 194 SGB III (in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung): Danach erhöhen rechtlich geschuldete Unterhaltsleistungen den zu bildenden Freibetrag beim Einkommen des Ehegatten des Arbeitslosen, um dessen Einkommensteile nicht zu dessen Lasten zu berücksichtigen. • Die Vorschrift verfolgt den Zweck, das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen nicht zu gefährden und zugleich die Unterhaltsansprüche des Berechtigten zu sichern; sie ist anders zu verstehen als die Regelungen zur Berücksichtigung eigener Verbindlichkeiten des Arbeitslosen. • Daraus folgt, dass auch titulierte Unterhaltsrückstände, die zu Pfändungen und tatsächlichen Abzügen vom Einkommen des Ehegatten führen, beim Freibetrag zu berücksichtigen sind, weil es auf das rechtliche Schuldverhältnis und die tatsächliche Einkommensminderung ankommt. • Die vom Sozialgericht festgestellte Berücksichtigung der monatlichen Pfändung in Höhe von 175 EUR als zusätzlicher Freibetrag war rechtlich zutreffend; abweichende Auslegungen, die Rückstände wie sonstige titulierte Forderungen behandeln und deshalb außer Betracht lassen, können nicht folgen. • Die Berufung der Beklagten war daher unbegründet; die Entscheidung des Sozialgerichts wird bestätigt, die Zahlungen der Alhi sind jedoch bis 31.12.2004 befristet, weil die maßgebliche Rechtsnorm anschließend aufgehoben wurde. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Sozialgericht hatte zu Recht dem Kläger Arbeitslosenhilfe unter Anrechnung eines wöchentlichen Betrags aus dem Einkommen der Ehefrau zuerkannt. Entscheidend war, dass die Ehefrau titulierte Unterhaltsrückstände hatte und monatlich ein Pfändungsbetrag vom Einkommen abging, weshalb dieser Betrag beim Freibetrag nach § 194 Abs.1 S.3 SGB III zu berücksichtigen ist. Die Beklagte kann damit die Berufung nicht durchsetzen; die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren. Die Zahlungen wurden aus Klarstellungsgründen bis zum 31.12.2004 begrenzt.