OffeneUrteileSuche
Urteil

L 11 KR 202/06

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

1mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei freiwillig versicherten Rentnern kann die Satzung der Krankenkasse die Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten zur Beitragsbemessung heranziehen (§ 240 Abs.1 SGB V). • Ein beitragsbegünstigender Bescheid kann nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig war und Vertrauensschutz nicht besteht. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass die Pflichtverletzung des Trägers den Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln ausgleichbar macht; fehlende Weiterbeschäftigung kann darunter nicht durch Verwaltungshandeln ersetzt werden. • Die Aushändigung eines Merkblatts kann die Aufklärungspflicht der beratenden Stelle erfüllen; bloße Behauptungen über unzureichende Beratung begründen ohne Belege keine Beweislastumkehr.
Entscheidungsgründe
Keine Herabsetzung freiwilliger Rentnerbeiträge durch Herstellungsanspruch bei Beratungsrügen • Bei freiwillig versicherten Rentnern kann die Satzung der Krankenkasse die Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten zur Beitragsbemessung heranziehen (§ 240 Abs.1 SGB V). • Ein beitragsbegünstigender Bescheid kann nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, wenn er rechtswidrig war und Vertrauensschutz nicht besteht. • Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setzt voraus, dass die Pflichtverletzung des Trägers den Nachteil mit verwaltungskonformen Mitteln ausgleichbar macht; fehlende Weiterbeschäftigung kann darunter nicht durch Verwaltungshandeln ersetzt werden. • Die Aushändigung eines Merkblatts kann die Aufklärungspflicht der beratenden Stelle erfüllen; bloße Behauptungen über unzureichende Beratung begründen ohne Belege keine Beweislastumkehr. Die 1935 geborene Klägerin war bis 1995 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, stellte 1994 einen Rentenantrag und wurde ab 01.02.1995 freiwillig versichert, da sie nicht die Voraussetzungen für die KVdR erfüllte. Die Beklagte setzte ab 2001 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Einbeziehung ihrer Rentenbezüge und ab 01.09.2001 auch des Ehegatteneinkommens fest; mangels Nachweisen ging sie von einem Familieneinkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze aus. Die Klägerin rügte unzureichende Beratung durch die Versichertenälteste der Rentenversicherung und begehrte im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Einstufung bzw. Beitragsbemessung wie in der KVdR. Das SG wies die Klage ab; die Klägerin legte Berufung ein. Das LSG hat den Bescheiden und der Rücknahme des früheren, zu niedrigen Bescheids sowie der Anrechnung des Ehegatteneinkommens zugestimmt und die Berufung zurückgewiesen. • Rechtsstellung: Die Klägerin ist freiwilliges Mitglied i.S.d. § 9 Abs.1 Nr.1 SGB V; Beitragsbemessung richtet sich nach § 240 Abs.1 SGB V und der Satzung der Beklagten. Satzungsregelung: Die Satzung (Stand 01.01.2002 und frühere Nachträge) sieht vor, bei nicht gesetzlich krankenversichertem Ehegatten die Hälfte des Familieneinkommens bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze der Beitragsbemessung zugrunde zu legen (§ 21 Abs.4 bzw. früher §22 Abs.10). Rücknahme des begünstigenden Bescheids: Der anfänglich erlassene, zu niedrige Bescheid war rechtswidrig und begünstigend; die Beklagte durfte ihn gemäß § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft zurücknehmen, weil Vertrauensschutz nicht schutzwürdig war. Verfassungsrechtliche Prüfung: Die Anrechnung von Einnahmen des nicht gesetzlich versicherten Ehegatten ist mit der Rechtsprechung des BSG vereinbar; kein Verstoß gegen Verfassungsrecht. Herstellungsanspruch: Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt eine Verletzung von Auskunfts- und Beratungspflichten voraus und verlangt, dass der entstandene Nachteil mit zulässigen verwaltungsrechtlichen Mitteln ausgeglichen werden kann. Selbst bei unterstellter Pflichtverletzung wäre die fehlende Weiterbeschäftigung der Klägerin (und damit die fiktive Pflichtversicherung) nicht durch Verwaltungshandeln herstellbar; daher scheitert das Begehren. Aufklärung durch Merkblatt: Die Versichertenälteste hat nach Ansicht des Senats durch Aushändigung des Merkblatts über die KVdR ihre Aufklärungspflicht erfüllt; die Klägerin hat keine schlüssigen Belege für anderslautende Auskunft vorgelegt, sodass keine Beweislastumkehr eintritt. Vertrauensschutz: Ein Anspruch auf Beibehaltung des früheren Beitragszustands besteht nicht; frühere Satzungen sahen ebenfalls die Berücksichtigung von Ehegatteneinkommen vor, sodass kein schutzwürdiger Vertrauensschutz zugunsten der Klägerin besteht. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.07.2005 bleibt bestehen. Es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung ihrer Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe der KVdR-Beiträge. Die Beklagte durfte den ursprünglich zu niedrigen Bescheid zurücknehmen und das Ehegatteneinkommen zur Beitragsbemessung heranziehen, weil dies satzungsgemäß und mit höchstrichterlicher Rechtsprechung vereinbar ist. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch scheitert, weil die hypothetische weitere Beschäftigung der Klägerin nicht durch Verwaltungshandeln hergestellt werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG; die Revision wird nicht zugelassen.