Urteil
L 3 AL 1308/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arbeitsgerichtlicher Vergleich nach Einleitung einer Kündigungsschutzklage kann ausnahmsweise nicht als vom Arbeitnehmer 'gelöste' Beschäftigung gelten, wenn der Arbeitnehmer überobligatorisch Klage erhebt und der Vergleich ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt.
• Bei unbefristetem Ausschluss der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung ist für die Berechnung des Ruhenszeitraums einer Entlassungsentschädigung eine fiktive Kündigungsfrist von bis zu 18 Monaten zugrunde zu legen; das Ruhen ist jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt (§ 143a SGB III).
• Eine altersbedingte mittelbare Ungleichbehandlung durch die Ruhensregelung des § 143a SGB III ist verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden, da sie sachlich gerechtfertigt und durch Begrenzungs- und Staffelungsmechanismen abgemildert ist.
• Sperrzeitvoraussetzungen nach § 144 Abs.1 SGB III liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im Sinne dieser Vorschrift gelöst hat; eine festgestellte Sperrzeit kann daher aufzuheben sein und zur Gewährung von Arbeitslosengeld für die betroffenen Zeiträume führen.
Entscheidungsgründe
Keine Sperrzeit bei gerichtlichem Vergleich nach überobligatorischer Kündigungsschutzklage • Arbeitsgerichtlicher Vergleich nach Einleitung einer Kündigungsschutzklage kann ausnahmsweise nicht als vom Arbeitnehmer 'gelöste' Beschäftigung gelten, wenn der Arbeitnehmer überobligatorisch Klage erhebt und der Vergleich ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Gerichts zustande kommt. • Bei unbefristetem Ausschluss der arbeitgeberseitigen ordentlichen Kündigung ist für die Berechnung des Ruhenszeitraums einer Entlassungsentschädigung eine fiktive Kündigungsfrist von bis zu 18 Monaten zugrunde zu legen; das Ruhen ist jedoch auf höchstens ein Jahr begrenzt (§ 143a SGB III). • Eine altersbedingte mittelbare Ungleichbehandlung durch die Ruhensregelung des § 143a SGB III ist verfassungs- und europarechtlich nicht zu beanstanden, da sie sachlich gerechtfertigt und durch Begrenzungs- und Staffelungsmechanismen abgemildert ist. • Sperrzeitvoraussetzungen nach § 144 Abs.1 SGB III liegen nicht vor, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht im Sinne dieser Vorschrift gelöst hat; eine festgestellte Sperrzeit kann daher aufzuheben sein und zur Gewährung von Arbeitslosengeld für die betroffenen Zeiträume führen. Der Kläger, langjährig bei der R. GmbH & Co. KG beschäftigt, erhielt eine arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2001. In einem Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien am 15.05.2001 einen gerichtlichen Vergleich, der die Beendigung zum 30.09.2001 und die Zahlung einer Abfindung regelte. Der Kläger meldete sich am 06.09.2001 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 15.11.2001 eine zwölfwöchige Sperrzeit sowie ein Ruhen des Anspruchs wegen der vereinbarten Entlassungsentschädigung fest; später wurde der Anspruch ab 23.05.2002 bewilligt. Der Kläger focht Sperrzeit und Ruhen an; das Sozialgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügte der Kläger unter anderem die Unzulässigkeit der Sperrzeit und eine altersbedingte Benachteiligung. • Verfahrensgegenstand und Antrag: Der Senat erachtet die Berufung als zulässig und behandelt neben den Ruhensentscheidungen auch die Sperrzeit- und Bewilligungsbescheide als zusammenhängend. • Ruhensentscheidung (§ 143a SGB III): Das Sozialgericht hat zutreffend angenommen, dass bei unbefristetem Ausschluss ordentlicher Kündigung eine fiktive Kündigungsfrist von 18 Monaten zugrunde zu legen ist; die Verlängerung des Ruhens bis 22.05.2002 entspricht § 143a Abs.1 Satz5 i.V.m. § 143 Abs.2 SGB III. • Verfassungs- und Europarecht: Die Differenzierung nach Unkündbarkeit berührt Art.3 Abs.1 GG nicht in verfassungswidriger Weise; sie ist sachlich gerechtfertigt durch das Ziel, Doppelleistungen zu vermeiden, und durch Begrenzungs- und Staffelungsregelungen. Die einschlägigen EU-Richtlinien greifen nicht oder sind nicht anwendbar auf staatliche Sozialleistungssysteme. • Sperrzeit (§ 144 SGB III) und Anspruchsminderung (§ 128 SGB III): Die von der Beklagten festgestellte zwölfwöchige Sperrzeit führt neben Ruhen auch zu einer Anspruchsminderung. Diese Sperrzeit ist jedoch rechtswidrig, weil der Kläger sein Beschäftigungsverhältnis nicht im Sinne der Vorschrift freiwillig gelöst hat. • Ausnahme bei arbeitsgerichtlichem Vergleich: Allgemein werden Vereinbarungen nach Arbeitgeberkündigung als Lösung gewertet, doch besteht eine Ausnahme, wenn der Arbeitnehmer überobligatorisch Klage erhebt und der arbeitsgerichtliche Vergleich ohne vorherige Absprache und auf Vorschlag des Gerichts zustande kam; in diesem Fall darf dem Kläger die Mitwirkung am Vergleich nicht nachteilig angerechnet werden. • Rechtsfolge: Deshalb sind die Sperrzeit- und insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben bzw. abzuändern; die Beklagte ist zur Gewährung von Arbeitslosengeld für den streitigen Zeitraum bis zum Renteneintritt zu verurteilen. • Prozessuales: Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG; Revision wird zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein arbeitsgerichtlicher Vergleich ausnahmsweise keine sperrzeitbegründende Lösung darstellt. Die Berufung des Klägers wird teilweise stattgegeben. Die Entscheidungen der Beklagten über das Ruhen der Leistungsansprüche bis zum 22.05.2002 bleiben bestehen. Der Sperrzeitbescheid vom 15.11.2001 sowie der insoweit ergangene Widerspruchsbescheid werden aufgehoben und der Bewilligungsbescheid entsprechend abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 12.05.2004 bis zum 31.05.2004 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren, weil die Voraussetzungen einer Sperrzeit nach § 144 Abs.1 SGB III hier nicht vorliegen, da der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht im Sinne dieser Vorschrift gelöst hat. Die Beklagte hat ferner die Hälfte der außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.