Urteil
L 10 R 3634/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vor Beginn einer Fachschulausbildung geleistetes, nicht in die Fachschulausbildung integriertes Pflegepraktikum ist keine nach § 58 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB VI anrechenbare Schulzeit.
• Unvermeidbare Zwischenzeiten nach § 58 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB VI setzen anrechenbare Ausbildungszeiten voraus; Zeiten zwischen Schulabschluss und einem nicht versicherungspflichtigen Praktikum sind regelmäßig nicht anrechenbar.
• Die Bestandskraft einer Ablehnung nach § 77 SGG schließt eine nachträgliche Geltendmachung desselben Zeitraums außerhalb der Widerspruchsfrist aus.
• Eine längere Unterbrechung über vier Monate kann nur bei staatlich veranlasster Verhinderung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn als unvermeidbare Zwischenzeit gelten; eine achtmonatige Lücke ist hierfür zu lang.
• Bei Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften sind Feststellungsbescheide nach § 149 Abs.5 SGB VI zu korrigieren; insoweit war eine weitergehende Rüge nicht substantiiert vorgetragen.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung eines vorgeschalteten Pflegepraktikums als Schulzeit nach §58 SGB VI • Ein vor Beginn einer Fachschulausbildung geleistetes, nicht in die Fachschulausbildung integriertes Pflegepraktikum ist keine nach § 58 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB VI anrechenbare Schulzeit. • Unvermeidbare Zwischenzeiten nach § 58 Abs.1 Satz1 Nr.4 SGB VI setzen anrechenbare Ausbildungszeiten voraus; Zeiten zwischen Schulabschluss und einem nicht versicherungspflichtigen Praktikum sind regelmäßig nicht anrechenbar. • Die Bestandskraft einer Ablehnung nach § 77 SGG schließt eine nachträgliche Geltendmachung desselben Zeitraums außerhalb der Widerspruchsfrist aus. • Eine längere Unterbrechung über vier Monate kann nur bei staatlich veranlasster Verhinderung zum nächstmöglichen Ausbildungsbeginn als unvermeidbare Zwischenzeit gelten; eine achtmonatige Lücke ist hierfür zu lang. • Bei Änderung der zugrunde liegenden Vorschriften sind Feststellungsbescheide nach § 149 Abs.5 SGB VI zu korrigieren; insoweit war eine weitergehende Rüge nicht substantiiert vorgetragen. Die Klägerin, 1947 geboren, absolvierte nach dem Mittelschulabschluss 1965 ein Pflegepraktikum (30.8.1965–25.2.1966) und von April 1966 bis März 1968 eine MTA-Fachschulausbildung. Sie beantragte 2003 die Feststellung versicherungsrechtlicher Zeiten; die Beklagte erkannte u.a. bestimmte Schulzeiten an, lehnte aber den Zeitraum 21.7.1965–31.3.1966 ab. Die Klägerin hielt das Praktikum und die Zwischenzeiten für anrechenbar und erhob Klage vor dem Sozialgericht Ulm; dieses wies die Klage ab. Die Berufung der Klägerin vor dem Landessozialgericht richtet sich auf die Anerkennung der Zeit vom 21.7.1965 bis 31.3.1966 als Anrechnungszeit. Sie beruft sich darauf, das Praktikum sei Voraussetzung der Ausbildung gewesen, habe unentgeltliche Leistungen erbracht und sie habe währenddessen Ausbildungsrente bezogen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht, aber unbegründet (§§143,144,151 SGG). • Bestandskraft: Die Ablehnung der Vormerkung der Zeit 26.2.1966–18.4.1966 ist bestandskräftig geworden, weil die Klägerin diese Zeit nicht innerhalb der Widerspruchsfrist gerügt hat (§77 SGG). • Rechtliche Voraussetzungen (§58 SGB VI): Anrechnungszeiten nach §58 Abs.1 Nr.4 SGB VI sind besuchte Schulen/Fachschulen/Hochschulen oder berufsvorbereitende Maßnahmen nach Vollendung des 17. Lebensjahrs. • Praktikum nicht anrechenbar: Das vierteljährige pflegerische Praktikum war zwar Voraussetzung der MTA-Ausbildung, ist aber nicht in die Fachschulausbildung integriert und damit keine anrechenbare Zeit (vergleiche BSG-Rechtsprechung). • Unvermeidbare Zwischenzeiten: Die nach Rechtsprechung erweiterten Kriterien für unvermeidbare Zwischenzeiten setzen zwei anrechenbare Ausbildungszeiten voraus, müssen generell unvermeidbar, organisationsbedingt typisch und in der Regel nicht länger als vier Monate sein; die hier geltend gemachten Zeiten liegen nicht zwischen zwei anrechenbaren Zeiten bzw. überschreiten den typisierenden Viermonatsmaßstab erheblich. • Ausnahmsfall staatlicher Anordnung: Eine längere Unterbrechung kann nur anerkannt werden, wenn der Ausbildungswillige durch staatliche Maßnahmen gehindert war, früher zu beginnen; selbst unter günstigsten Annahmen liegt die Lücke von über acht Monaten zu weit entfernt vom viermonatigen Orientierungsmaßstab. • Sonstige Einwendungen: Das von der Klägerin vorgelegte BFH-Urteil behandelt eine andere Rechtsfrage und hilft nicht; der Bezug von Halbwaisenrente bezweckt allenfalls eine gesonderte Prüfung des Rentenbezugs, präjudiziert aber die Anrechenbarkeit nicht. • Verfahrensrechtliche Folgerungen: Weitere in Betracht kommende Übergangs- oder Sondertatbestände (z. B. §247 Abs.2a SGB VI) greifen nicht; Einwendungen zur Aufhebung früherer Bescheide sind nicht substantiiert vorgetragen. • Kosten und Revision: Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; die Revision wird nicht zugelassen (§160 Abs.2 SGG). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; das Sozialgerichtsurteil bleibt bestehen. Die umstrittene Zeit vom 21.7.1965 bis 31.3.1966 wird nicht als Anrechnungszeit nach §58 SGB VI anerkannt, weil das vorgeschaltete Pflegepraktikum nicht Teil der Fachschulausbildung ist und die Lücke zur Fachschulausbildung die typisierende Viermonatsgrenze nach der Rechtsprechung des BSG deutlich überschreitet. Die Klageerweiterung hinsichtlich bestimmter März-Zeiträume war formell nicht fristgerecht und daher hinsichtlich dieser Zeiten unbeachtlich. Kosten des Verfahrens sind der Klägerin auferlegt; eine Revision wird nicht zugelassen.