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Urteil

L 5 KR 5380/05

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes ist verfassungsmäßig. • Bei versicherungspflichtigen Rentnern sind Versorgungsbezüge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu bemessen; die dadurch entstehende erhöhte Beitragslast verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Art. 14 GG. • Eine Verdoppelung des Beitragsaufwands aus Versorgungsbezügen ist verfassungskonform, weil sie sachlich gerechtfertigt und zur Stabilisierung der KVdR geeignet ist.
Entscheidungsgründe
Beitragserhebung aus Versorgungsbezügen nach § 248 SGB V verfassungsgemäß • § 248 Satz 1 SGB V in der Fassung des GKV-Modernisierungsgesetzes ist verfassungsmäßig. • Bei versicherungspflichtigen Rentnern sind Versorgungsbezüge nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz zu bemessen; die dadurch entstehende erhöhte Beitragslast verstößt nicht gegen Art. 3 GG oder Art. 14 GG. • Eine Verdoppelung des Beitragsaufwands aus Versorgungsbezügen ist verfassungskonform, weil sie sachlich gerechtfertigt und zur Stabilisierung der KVdR geeignet ist. Der Kläger ist pflichtversicherter Rentner und bezieht neben gesetzlicher Rente eine Betriebsrente von 359 EUR monatlich. Die beklagte Krankenkasse setzte ab 1.1.2004 den auf die Betriebsrente entfallenden Krankenversicherungsbeitrag mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,2 % fest. Der Kläger wandte ein, die Neuregelung des § 248 Satz 1 SGB V sei verfassungswidrig; insbesondere liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG und Art. 14 GG vor, weil er als Rentner kein Krankengeld erhalte und Betriebsrentner nicht höher belastet werden dürften als Bezieher gesetzlicher Renten. Die Sozialgerichtsbarkeit wies Klage und Widerspruch zurück; der Kläger zog in Berufung. Er machte zusätzlich geltend, die Mehrbelastung sei für ihn finanziell erheblich. • Die Berufung ist unbegründet; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verfassungsgemäß begründet (§§ 143,144,151 SGG). • § 248 Satz 1 SGB V sieht vor, dass Beiträge aus Versorgungsbezügen bei Versicherungspflichtigen nach dem am 1. Juli geltenden allgemeinen Beitragssatz zu bemessen sind; diese Regelung knüpft an die Systematik des Beitragsrechts an und ist verfassungskonform. • Die Anwendung des vollen allgemeinen Beitragssatzes führt zu einer faktischen Erhöhung der Beitragslast gegenüber der früheren halben Bemessung, ist aber deshalb nicht gleichheitswidrig, weil unterschiedliche Beitragstragungsregeln und sachliche Gründe (z. B. Ausgleich bei den Kassen, Erhalt der KVdR, Solidarsystem) eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen (Art. 3 Abs. 1 GG). • Die Regelung steht im Einklang mit der historischen und systematischen Entwicklung des Beitragsrechts; der Gesetzgeber durfte die bisherige Sonderregelung (halber Satz) aufgeben, um Beitragsungleichgewichte zu beheben und die Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner zu stärken. • Die Erhebung des vollen Beitragssatzes verletzt nicht die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) noch das Recht auf Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. rechtsstaatlichen Grundsätzen), weil keine grundlegende Vermögensbeeinträchtigung vorliegt und kein schutzwürdiges Vertrauen auf Fortbestand der früheren günstigeren Regelung bestand. • Gesetzgeberische Erwägungen zur Stabilisierung der KVdR und zur Vermeidung eines Anstiegs der Lohnnebenkosten rechtfertigen die Maßnahme; die Maßnahme ist Teil eines umfassenden Finanzpakets des GKV-Modernisierungsgesetzes. • Die vom Kläger geltend gemachten individuellen Härten (zusätzliche jährliche Belastung, steuerliche Folgen) ändern nichts an der Verfassungsmäßigkeit der Norm; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Sozialgerichts und die Bescheide der Beklagten bleiben bestehen. Die Beklagte hat den vom Kläger ab 1.1.2004 zu zahlenden Beitrag aus der Betriebsrente zutreffend nach dem allgemeinen Beitragssatz bemessen; § 248 Satz 1 SGB V nF ist verfassungsgemäß anzuwenden. Die geltend gemachten Gleichheits- und Eigentumsrechtsverletzungen greifen nicht durch, da die Gesetzesänderung sachlich gerechtfertigt ist und dem Ziel dient, die Finanzierung der Krankenversicherung der Rentner zu sichern. Die Kostenentscheidung trifft der Kläger.