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Urteil

L 5 AL 71/04

LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Abzweigung laufender Sozialleistungen an den Unterhaltsgewährer nach § 48 Abs. 1 SGB I sind Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erforderlich; zur Bestimmung des notwendigen Selbstbehalts darf der Träger die Werte der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. • Bei der Abzweigung ist ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; die Werte der Düsseldorfer Tabelle dienen als sachgerechter Anhaltspunkt und schließen eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht aus, sind aber im Regelfall ausreichend. • Kosten wie Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtkosten für Umgangsreisen, Raten zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden oder Prozesskostenhilferaten sind im Rahmen der Abzweigung grundsätzlich nicht ohne Weiteres abzugsfähig, insbesondere nicht zu Lasten minderjähriger Unterhaltsberechtigter.
Entscheidungsgründe
Abzweigung von Unterhaltsgeld nach § 48 Abs.1 SGB I; Anwendbarkeit Düsseldorfer Tabelle • Zur Abzweigung laufender Sozialleistungen an den Unterhaltsgewährer nach § 48 Abs. 1 SGB I sind Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten erforderlich; zur Bestimmung des notwendigen Selbstbehalts darf der Träger die Werte der Düsseldorfer Tabelle zugrunde legen. • Bei der Abzweigung ist ein pflichtgemäßes Ermessen auszuüben; die Werte der Düsseldorfer Tabelle dienen als sachgerechter Anhaltspunkt und schließen eine weitergehende Einzelfallprüfung nicht aus, sind aber im Regelfall ausreichend. • Kosten wie Gewerkschaftsbeiträge, Fahrtkosten für Umgangsreisen, Raten zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden oder Prozesskostenhilferaten sind im Rahmen der Abzweigung grundsätzlich nicht ohne Weiteres abzugsfähig, insbesondere nicht zu Lasten minderjähriger Unterhaltsberechtigter. Der Kläger bezog 1998–2000 Unterhaltsgeld während einer Umschulung. Das Sozialamt der Kinder beantragte Abzweigung von Teilen dieser Leistungen an sich wegen Unterhaltsrückständen der Kinder. Die Beklagte (Leistungsträger) setzte durch Bescheide wöchentliche Abzweigungsbeträge fest und zahlte diese an die Beigeladene, die Unterhaltsvorschuss geleistet hatte. Der Kläger rügte, sein Selbstbehalt sei unterschritten und diverse Aufwendungen (Gewerkschaftsbeitrag, Fahrtkosten für Umgang, Nachzahlungen, Raten aus Vergleich) seien nicht berücksichtigt worden; er begehrte Rücknahme der Abzweigungsentscheidungen nach § 44 SGB X. Sowohl Sozialgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage ab. Der Senat erklärte die Berufung für zulässig, bestätigte jedoch die Rechtsmäßigkeit der Abzweigung und der Berechnung anhand der Düsseldorfer Tabelle. • Rechtsgrund der Abzweigung ist § 48 Abs.1 SGB I; laufende Leistungen, die dem Lebensunterhalt dienen, können in angemessener Höhe an Ehegatten, Kinder oder die leistende Stelle ausgezahlt werden, wenn der Verpflichtete seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommt. • Voraussetzungen sind Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit des Verpflichteten; die Grundsätze des BGB (§§1601 ff.) sind heranzuziehen, insbesondere §1603 Abs.2 BGB zur gesteigerten Unterhaltspflicht gegenüber Minderjährigen. • Zur Ermittlung des notwendigen Selbstbehalts darf der Sozialleistungsträger die Erfahrungswerte der Düsseldorfer Tabelle verwenden; dies entspricht dem Charakter der Abzweigung als Soforthilfemaßnahme und begrenzt die Ermessensprüfung. • Die Beklagte hat pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt und die Abzweigungsbeträge sachgerecht bemessen; es liegen keine erkennbaren Ermessensfehler oder Rechenfehler vor. • Besondere Kostenposten des Klägers (Fahrtkosten für Umgang, Gewerkschaftsbeitrag, Raten zur Tilgung früherer Unterhaltsschulden, Prozesskostenhilferaten) sind im Rahmen der Abzweigung nicht ohne Weiteres abzugsfähig und konnten vom Beklagten zu Recht unberücksichtigt bleiben. • Die Abzweigungsentscheidung begründet ein neues Rechtsverhältnis zwischen Leistungsträger und der Beigeladenen; bereits ausgezahlte Beträge sind für das Überprüfungsverfahren rechtlich unbeachtlich, eine Rückforderung wäre ggf. separat zu prüfen. • Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 44 SGB X sind nicht erfüllt, weil das Recht bei Erlass der Abzweigungen nicht unrichtig angewandt wurde. Die Berufung des Klägers bleibt erfolglos; die Abzweigungsentscheidungen der Beklagten für den Zeitraum 01.10.1998 bis 13.08.2000 waren rechtmäßig. Der Kläger erhielt zu Recht nur den nach der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Mindestselbstbehalt, und die Beklagte durfte die geltend gemachten individuellen Aufwendungen unberücksichtigt lassen. Es sind keine Ermessens- oder Berechnungsfehler ersichtlich, die eine Rücknahme der Verwaltungsakte nach § 44 SGB X rechtfertigen würden. Damit besteht kein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der zuvor abgezweigten Beträge; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.