Urteil
L 12 AS 376/06
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Verletztenrente nach dem SGB VII ist grundsätzlich als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen.
• Eine Privilegierung der Verletztenrente nach § 11 Abs.1 SGB II kommt nur bei Leistungen nach dem BVG oder entsprechend anwendbaren Gesetzen sowie nach dem BEG in Betracht; das SGB VII sieht eine entsprechende Anwendung des BVG nicht vor.
• Verletztenrenten sind weder Entschädigungen i.S.v. § 253 Abs.2 BGB noch zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II und sind daher regelmäßig voll anzurechnen.
• Die Gesetzesentscheidung, bei der Anrechnung von Verletztenrenten dem Sozialhilfemodell zu folgen, ist verfassungskonform und nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen bei Alg II (§ 11 SGB II) • Eine Verletztenrente nach dem SGB VII ist grundsätzlich als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen. • Eine Privilegierung der Verletztenrente nach § 11 Abs.1 SGB II kommt nur bei Leistungen nach dem BVG oder entsprechend anwendbaren Gesetzen sowie nach dem BEG in Betracht; das SGB VII sieht eine entsprechende Anwendung des BVG nicht vor. • Verletztenrenten sind weder Entschädigungen i.S.v. § 253 Abs.2 BGB noch zweckbestimmte Einnahmen i.S.v. § 11 Abs.3 Nr.1 SGB II und sind daher regelmäßig voll anzurechnen. • Die Gesetzesentscheidung, bei der Anrechnung von Verletztenrenten dem Sozialhilfemodell zu folgen, ist verfassungskonform und nicht zu beanstanden. Der 1952 geborene Kläger bezieht seit einem Arbeitsunfall 1994 eine Verletztenrente (MdE 40) in Höhe von 341,88 EUR. Er beantragte Arbeitslosengeld II ab 01.01.2005; die Beklagte bewilligte für Jan.–Mai 2005 Leistungen, setzte diese aber u.a. um die Verletztenrente als anzurechnendes Einkommen herab. Der Kläger wandte ein, die Unfallrente sei ein Ausgleich für erlittene Nachteile (Schmerzensgeldcharakter) und dürfe nicht angerechnet werden; er berief sich subsidiär auf eine Gleichstellung mit Grundrenten nach dem BVG. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein mit dem Ziel, die Anrechnung zu verhindern bzw. eine Teilprivilegierung bis zur Höhe der BVG-Grundrente zu erreichen. • Rechtliche Grundlage ist § 11 SGB II (Einkommen) in der bis 30.09.2005 geltenden Fassung; danach sind Einnahmen grundsätzlich zu berücksichtigen, Ausnahmen u.a. für Grundrenten nach dem BVG und Leistungen nach dem BEG. • Die Verletztenrente nach SGB VII unterliegt nicht der Privilegierung des § 11 Abs.1 SGB II, weil das SGB VII keine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht; die Zwecksetzungen der BVG-Grundrenten (Ausgleichspflicht der Gemeinschaft) unterscheiden sich vom Ausgleich bei Arbeitsunfällen. • § 11 Abs.3 SGB II (zweckbestimmte Einnahmen, Entschädigungen nach § 253 Abs.2 BGB) greift nicht: Die Verletztenrente ist keine Entschädigung i.S.v. § 253 Abs.2 BGB und nicht hinreichend zweckbestimmt, sondern erfüllt vornehmlich eine Lohnersatz-/Lebensunterhaltfunktion, weshalb sie mit den Leistungen nach dem SGB II zweckidentisch ist. • Die Alg II-VO (§ 1 Abs.1 Nr.2) enthält keine Privilegierung; die gesetzgeberische Entscheidung, dem Sozialhilfemodell zu folgen, ist ausdrücklich und nicht als Regelungslücke anzusehen. • Verfassungsrechtliche Einwände (Art.14, Art.3 GG) greifen nicht durch: Differenzierungen des Gesetzgebers sind im Rahmen des Gestaltungsspielraums getroffen worden und verstoßen nicht gegen den Gleichheits- oder Eigentumsschutz. • Folgerung: Die Beklagte hat die Verletztenrente zutreffend als Einkommen angerechnet; die Berufung ist unbegründet, Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; das Landessozialgericht bestätigt die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung als Einkommen nach § 11 Abs.1 SGB II zu berücksichtigen ist. Eine Privilegierung der Verletztenrente kommt nicht in Betracht, weil das SGB VII keine entsprechende Anwendung des BVG vorsieht und die Verletztenrente keine Zweckbestimmung im Sinne von § 11 Abs.3 SGB II bzw. keine Entschädigung nach § 253 Abs.2 BGB darstellt. Die gesetzgeberische Wahl, bei der Anrechnung dem Modell der Sozialhilfe zu folgen, ist verfassungskonform und rechtlich tragfähig. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG; die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen.