Urteil
L 5 KR 5296/04
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Behindertendreiräder können Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs.1 SGB V sein, wenn sie im Einzelfall ein allgemeines Grundbedürfnis (Bewegungsfreiheit) sichern und nicht lediglich der Wegstreckenvergrößerung dienen.
• Entscheidend ist die konkrete Situation des Versicherten: Sind Gehfähigkeit und Alltagsbewegung so beeinträchtigt, dass nur durch ein spezielles Dreirad ein dem Gesunden vergleichbarer Bewegungsradius erreicht oder erhalten werden kann, besteht ein Leistungsanspruch.
• Ein für behinderte Menschen konstruiertes Dreirad ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und kann daher nicht schon aus diesem Grunde von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen werden.
• Die Abgrenzung zu reinem Freizeit- oder Komfortbedarf ist vorzunehmen; bloße Teilnahme an Ausflügen oder Urlaubstätigkeiten begründet keinen Anspruch.
Entscheidungsgründe
Versicherter Anspruch auf Behindertendreirad bei Sicherung der Grundbedürfnisse (Bewegungsfreiheit) • Behindertendreiräder können Hilfsmittel i.S.d. § 33 Abs.1 SGB V sein, wenn sie im Einzelfall ein allgemeines Grundbedürfnis (Bewegungsfreiheit) sichern und nicht lediglich der Wegstreckenvergrößerung dienen. • Entscheidend ist die konkrete Situation des Versicherten: Sind Gehfähigkeit und Alltagsbewegung so beeinträchtigt, dass nur durch ein spezielles Dreirad ein dem Gesunden vergleichbarer Bewegungsradius erreicht oder erhalten werden kann, besteht ein Leistungsanspruch. • Ein für behinderte Menschen konstruiertes Dreirad ist kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens und kann daher nicht schon aus diesem Grunde von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgenommen werden. • Die Abgrenzung zu reinem Freizeit- oder Komfortbedarf ist vorzunehmen; bloße Teilnahme an Ausflügen oder Urlaubstätigkeiten begründet keinen Anspruch. Die Kläger sind Zwillingsbrüder (Jg. 1965) mit frühkindlicher Hirnschädigung, zerebralem Residualsyndrom und Tetraspastik mit Ataxie. Ihr gesetzlicher Betreuer beantragte 2004 je ein neues Behindertendreirad, da die Jugenddreiräder nach über 18 Jahren nicht mehr sicher seien. Ärztliches Attest bescheinigte therapeutischen Nutzen und Erhaltungsbedarf; Radfahren stabilisiere Koordination und Muskulatur. Die Krankenkasse lehnte ab mit der Begründung, Dreiräder dienten primär der Fortbewegung und seien bei Erwachsenen grundsätzlich nicht erstattungsfähig; Therapien seien ausreichend. Das Sozialgericht Ulm gab den Klägern Recht und verurteilte zur Versorgung mit je einem Dreirad. Die Kasse legte Berufung ein; das LSG führte Augenschein zum Gangbild durch und entschied zu Gunsten der Kläger. • Anspruchsgrundlage ist § 33 Abs.1 SGB V; darunter fallen Hilfsmittel, die erforderlich sind, um eine Behinderung auszugleichen oder Behandlungserfolg zu sichern, sofern sie keine allgemeinen Gebrauchsgegenstände sind und nicht nach § 34 Abs.4 SGB V ausgenommen sind. • Ein Hilfsmittel umfasst nach § 33 Abs.1 S.3 SGB V auch Ersatzbeschaffung und Ausbildung im Gebrauch. • Das streitige Haverich-Dreirad ist speziell für behinderte Menschen konstruiert und daher kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand; Nichtbehinderte können es gerade nicht sinnvoll nutzen. • Die Rechtsprechung verlangt, dass das Hilfsmittel ein Grundbedürfnis des täglichen Lebens (hier: Bewegungsfreiheit/Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums) sichert und nicht bloß die Möglichkeit zu weiteren Wegstrecken schafft. • Die gesetzliche Krankenversicherung ist primär für medizinische Rehabilitation zuständig; soziale oder freizeitbezogene Mehrbedarfe sind in der Regel anderen Leistungsträgern zuzuordnen. • Im vorliegenden Einzelfall zeigte der Augenschein erheblich eingeschränktes Gehvermögen der Kläger; sie können ohne Hilfsmittel den geschützten Bereich des Heimes nicht verlassen. • Bei den Klägern ist das Dreirad die erlernte und sichere Möglichkeit, einen dem Gesunden vergleichbaren Bewegungsradius zu erreichen; daher deckt das Dreirad ihr Grundbedürfnis und ist erforderlich im Sinne des § 33 Abs.1 SGB V. Der Senat hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Sozialgerichts bestätigt: Jeder Kläger hat Anspruch auf Versorgung mit einem speziell angepassten Behindertendreirad in der Grundausstattung. Begründend führte das Gericht an, dass das Dreirad kein allgemeiner Gebrauchsgegenstand ist und im konkreten Einzelfall die elementare Bewegungsfreiheit der Kläger sichert, die ohne dieses Hilfsmittel nicht annähernd den Bewegungsradius eines Gesunden erreichen könnten. Die Versorgung ist damit erforderlich, nicht nur nützlich für Freizeitaktivitäten, und fällt in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V. Kosten- und Kostenentscheidungen wurden der Regelung entsprechend getroffen; eine Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt.