Urteil
L 1 U 2572/05
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
7mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Konkretisierung des Begriffs 'langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten' im Sinne von Nr. 2108 BKV ist das Mainz‑Dortmunder‑Dosismodell ein geeignetes und zulässiges Bewertungsmodell.
• Erforderlich für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 sind sowohl überschreitende Dosiswerte nach dem Dosismodell als auch ein morphologisch objektivierbares, über das altersübliche Maß hinausgehendes bandscheibenbedingtes Schadensbild mit belastungsadaptiven Reaktionen.
• Für den ursächlichen Zusammenhang genügt im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht die 'hinreichende Wahrscheinlichkeit', die durch Abwägung zu bejahen ist; bloße Möglichkeiten reichen nicht.
• Bei divergierenden medizinischen Gutachten muss das Gericht die Gutachten würdigen; ein neuerlicher Antrag nach §109 SGG steht dem Beteiligten in der Berufungsinstanz nur ausnahmsweise zu.
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 bei fehlender belastungsadaptiver Schädigung • Zur Konkretisierung des Begriffs 'langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten' im Sinne von Nr. 2108 BKV ist das Mainz‑Dortmunder‑Dosismodell ein geeignetes und zulässiges Bewertungsmodell. • Erforderlich für die Anerkennung einer Berufskrankheit Nr. 2108 sind sowohl überschreitende Dosiswerte nach dem Dosismodell als auch ein morphologisch objektivierbares, über das altersübliche Maß hinausgehendes bandscheibenbedingtes Schadensbild mit belastungsadaptiven Reaktionen. • Für den ursächlichen Zusammenhang genügt im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht die 'hinreichende Wahrscheinlichkeit', die durch Abwägung zu bejahen ist; bloße Möglichkeiten reichen nicht. • Bei divergierenden medizinischen Gutachten muss das Gericht die Gutachten würdigen; ein neuerlicher Antrag nach §109 SGG steht dem Beteiligten in der Berufungsinstanz nur ausnahmsweise zu. Der 1940 geborene Kläger war 1965–1998 als Getränkelieferant/Kraftfahrer tätig und beansprucht wegen Rückenbeschwerden Anerkennung einer bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit Nr. 2108 BKV. Er führt das Leiden auf langjähriges Heben und Tragen schwerer Sprudelkisten zurück; die Gewichte und Häufigkeiten änderten sich 1969 von Holzkästen (24–36 kg) zu leichteren Kunststoffkisten (12–18 kg). Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung ab; interne Belastungsberechnungen nach dem Mainz‑Dortmunder‑Dosismodell ergaben eine Gesamtdosis von 12,4 MNh, unterhalb des Richtwerts von 25 MNh. Verschiedene Gutachter stellten radiologisch nur minimale Lendenbandscheibendegenerationen fest; ein Gutachter sah berufliche Verursachung als wahrscheinlich, weitere Gutachter dagegen nicht. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein mit der Begründung, es sei ein weiteres Gutachten erforderlich. • Rechtliche Voraussetzungen: Nr. 2108 BKV verlangt langjähriges Heben/Tragen schwerer Lasten oder langjährige extreme Rumpfbeugehaltung sowie ein morphologisch objektivierbares bandscheibenbedingtes Schadensbild, das das altersüblich Erwartbare übersteigt; Anspruchsvoraussetzungen und Dosis‑Grenzen können mittels Mainz‑Dortmunder‑Dosismodell konkretisiert werden (§§9,26,56 SGB VII herangezogen). • Anwendung des Dosismodells: Das Gericht hält das Mainz‑Dortmunder‑Dosismodell für geeignet; nach den vorliegenden Berechnungen erreicht der Kläger nur 12,4 MNh, damit nicht den Orientierungswert von über 25 MNh. Für die Periode ab 1969 liegt die Mindestdruckkraft knapp unter dem Wert von 3200 N, weshalb die Dosis nicht angerechnet wird. • Medizinische Befunde: Bildgebende Verfahren (CT/MRT, Röntgen) zeigen allenfalls minimale Bandscheibendegenerationen in L3/L4 und L4/L5, keine Höhenminderung der Zwischenwirbelräume und kein auffälliges belastungskonformes Schadensbild; belastungsadaptive Reaktionen sind nicht erkennbar. • Kausalitätsmaßstab: Für die Anerkennung genügt nur die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines wesentlichen ursächlichen Beitrags der beruflichen Belastung. Nach Abwägung überwiegen die Umstände gegen einen solchen Zusammenhang (fehlende Dosisüberschreitung, fehlende morphologische Zeichen, bestehende Fehlstatik und stärkere Veränderungen in der Brustwirbelsäule). • Gutachterliche Würdigung und Beweisanspruch: Das Gericht folgt dem Gutachten nach Aktenlage von Privatdozent Dr. Dr. S., das alle bildgebenden Befunde auswertete. Ein weiteres Gutachten war nicht geboten, §109 SGG‑Antrag des Klägers war bereits in erster Instanz genutzt und in der Berufungsinstanz nicht erneut zu gewähren; divergierende Gutachten rechtfertigen nicht automatisch ein Obergutachten. • Prozess‑ und Kostenentscheidung: Die Berufung war form‑ und fristgerecht, aber unbegründet; die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 Abs.1 SGG. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; der Bescheid der Beklagten, die Erkrankung nicht als Berufskrankheit Nr. 2108 anzuerkennen, bleibt rechtmäßig. Das Mainz‑Dortmunder‑Dosismodell ergab eine Gesamtdosis unterhalb des Orientierungswerts, und die bildgebenden Befunde zeigen kein belastungskonformes, über das Altersübliche hinausgehendes bandscheibenschädigendes Bild oder belastungsadaptive Reaktionen. Vor diesem Hintergrund überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Lendenwirbelsäulenbeschwerden nicht wesentlich durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden; auch eine erneute Begutachtung war nicht erforderlich oder anzuordnen. Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; eine Revision wurde nicht zugelassen.